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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
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Beitrag begonnen von gabin am 03.07.2017 um 16:35:28

Titel: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von gabin am 03.07.2017 um 16:35:28
Hallo ihr Lieben,

folgende Situation: mein bester Freund könnte jetzt die Niederlassungserlaubniss bekommen. Problem Mietvertrag!
Er wohnt momentan bei mir (MIETFREI) er soll aber einen mietvertrag vorlegen und die letzten 3 lohnabrechnungen. Gemeldet ist er noch bei seiner ex frau steht aber nicht im Mietvertrag. Ist ein Mietvertrag umbedingt nötig um das visum zu erlangen.
Danke meine Lieben im vorraus.
Grüße

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von reinhard am 03.07.2017 um 16:52:47
Warum "um das Visum zu erlangen"? Er ist doch hier und braucht kein Visum mehr.

Wenn er einen Mietvertrag vorlegen soll, kannst Du ja einen Untermietvertrag machen, unterschreiben. Gibt es eine Erlaubnis des Vermieters, dass Du ihn da wohnen lassen darfst? Darfst Du den Mietvertrag abschließen?

Frag ihn aber vorher, ob nicht ein anderes Problem dahinter steht: Ist die eheliche Lebensgemeinschaft auch eine Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis? Ist er ausgezogen, bleibt aber gemeldet, weil er nicht als "getrennt" bekannt werden will? Kann er sich ummelden?

Falls er sich nicht ummeldet, hat er doch seinen Mietvertrag noch. Oder gibt die aktuelle Ehefrau ihn nicht raus?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von gabin am 03.07.2017 um 17:03:11
Sorry ich rede hier von der Umbefristeten Erlaubnis. Seine ex frau hat ihn aus dem Mietvertrag austragen lassen.
Er ist damals vor 7 jahren wegen dem gemeinsamen kind hierher gekommen sprich er hatte eine FZF zum dt. Kind.
Mein Vermieter weiß , dass er bei mir ist plus die ganze Situation ist ihm bekannt. Ich kann ihm aber keinen Untermietvertrag machen wegen der wohnunggröße.
Er verdient soviel das er untethalt Zahlen kann. Und denn täglich fahrtweg zur Arbeit finazoert plus Verwandschaft im Ausland wird auch unterstüzt.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von Saxonicus am 03.07.2017 um 18:11:44

gabin schrieb am 03.07.2017 um 17:03:11:
Seine ex frau hat ihn aus dem Mietvertrag austragen lassen.

Dann muss er doch irgendwo gemeldet sein.

Wenn er nirgendwo gemeldet ist, dann wird es auch nichts mit der Niederlassungserlaubnis und außerdem bekommt er Ärger wegen Verstoß gegen das Meldegesetz.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von gabin am 03.07.2017 um 18:14:11
Nein nirgens ist er gemeldet. Das ist jetzt auch das nächste problem.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von Alana am 03.07.2017 um 18:30:46
Für die Niederlassungserlaubnis muss er "ausreichenden Wohnraum" nachweisen können. § 9 (2) AufenthG:


Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
(...)
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Dass er über Wohnraum verfügt, kann er natürlich am besten mit einem Mietvertrag nachweisen. Ob die ABH eine Zusage von dir, ihn dort wohnen zu lassen, akzeptieren kann, ist sehr fraglich. Das bietet ja letztlich keine Sicherheit, dass dein Freund nicht doch in Kürze obdachlos wird (da reicht ein großer Krach zwischen euch).


gabin schrieb am 03.07.2017 um 17:03:11:
Ich kann ihm aber keinen Untermietvertrag machen wegen der wohnunggröße.

Was aber auf jeden Fall nachgewiesen muss, ist eine ausreichende Wohnfläche pro Person.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Voraussetzung nicht komplett erfüllt.
Beitrag von grisu1000 am 04.07.2017 um 01:29:26

gabin schrieb am 03.07.2017 um 18:14:11:
Nein nirgens ist er gemeldet. Das ist jetzt auch das nächste problem. 


Warum? Normale Verhaltensweise bei Trennung von der Frau ist, dass man sich eine kleine Wohnung mietet und dort lebt. Da er ja ausreichend Einkommen hat dürfte es kein Problem sein. Legt er keine normalen Verhaltensweisen an den Tag bekommt er als Ausländer irgendwann Ärger mit den Behörden, ob nun ABH oder Meldebehörde.
Für eine melderechtliche Anmeldung braucht er die Unterschrift des Vermieters, ihr könnt Ihm also nichts verheimlichen.

Hat er dafür nicht genügend Einkommen stelt sich die Frage der Sicherung der LU, was ein Auschlussgrund für eine NE ist.

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