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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
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Beitrag begonnen von Zeno am 30.06.2017 um 12:19:56

Titel: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von Zeno am 30.06.2017 um 12:19:56
Hallo,

kann das JC den Antragsteller SGBII-Leistungen verweigern, wenn keine VE vorliegt, aber es damals eine Verwahrgeldkonto gab, auf dem das Geld zum Leben aufgebraucht wurde?

Das JC behauptet nämlich, dass durch das Konto eine VE vorliegt und man bei Leistungsbezug das Geld anfordern wird, obwohl keine VE vorliegt. Für eine bestehende VE müsste es ja dieses Dokument geben (
http://vodoleeva.ru/pictures/example-visa-will-be-sent-to-reza.png), oder ?
Ich muss dazu sagen, dass die Sachbearbeiterin selbst bei der Antragstellung am Anfang total ratlos war und glaube dass sie das immer noch ist.

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von KaGe am 30.06.2017 um 13:21:49

Zeno schrieb am 30.06.2017 um 12:19:56:
aber es damals eine Verwahrgeldkonto gab, auf dem das Geld zum Leben aufgebraucht wurde?

Was ist denn *damals*?
Wenn es irgendwann früher eine VE und ein Sperrkonto gab, bis wann galt die denn? Und vor allem: für was galt die VE?

Durch ein bestehendes Konto kann keine VE vorliegen.
Das JC will und muß wissen, ob jemand anders leistungspflichtig ist.
Ist auch sehr verständlich.

Verweigern geht nicht, aber erst mal Nachweise vorlegen ist hier verlangt.

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von Zeno am 30.06.2017 um 13:59:17

KaGe schrieb am 30.06.2017 um 13:21:49:
Was ist denn *damals*?
Wenn es irgendwann früher eine VE und ein Sperrkonto gab, bis wann galt die denn? Und vor allem: für was galt die VE?

Nein keine VE, weil ja keine dritte Person da war, die ein ausreichendes Einkommen hatte. Nur ein Konto mit einem Betrag welcher, vor 3 Monaten aufgebraucht wurde. Und die Beträge wurden durch Auszüge auch der Sachbearbeiterin vorgezeigt.


KaGe schrieb am 30.06.2017 um 13:21:49:
Durch ein bestehendes Konto kann keine VE vorliegen.

Genau, das habe ich auch mehr als einmal gesagt.


KaGe schrieb am 30.06.2017 um 13:21:49:
Das JC will und muß wissen, ob jemand anders leistungspflichtig ist.
Ist auch sehr verständlich.

Verständlich, klar. Darüber weiß ich auch sehr gut Bescheid, sonst hätte ich der betreffenden Person direkt abgeraten einen Antrag zu stellen.


KaGe schrieb am 30.06.2017 um 13:21:49:
Verweigern geht nicht, aber erst mal Nachweise vorlegen ist hier verlangt.

Nachweis vom Konto wurde bereits vorgelegt. Aber einen Nachweis, dass keine VE besteht ist unlogisch. Wie etwas nachweisen, was nicht ist? Diese VE Geschichte scheint für die Sachbearbeiterin Neuland zu sein, jedenfalls gab es diesen Fall wohl bei ihr noch nicht.

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von erne am 30.06.2017 um 14:35:19
Welchen AT hat denn der Betreffenden?

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von Zeno am 30.06.2017 um 15:01:14

erne schrieb am 30.06.2017 um 14:35:19:
Welchen AT hat denn der Betreffenden?

Die genaue Nummer weiß ich nicht, was ich weiß ist, dass die Person den subsidiärer Schutz vor einigen Wochen bekommen hat.

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von KaGe am 30.06.2017 um 20:11:01

Zeno schrieb am 30.06.2017 um 15:01:14:
den subsidiärer Schutz vor einigen Wochen

Dann ist es wohl ein Asylverfahren gewesen für einen Flüchtling mit 1 jähriger Aufenthaltserlaubnis?
Und wenn ja, wer war der Kontoinhaber dieses Verwahrkontos, welches jetzt leer ist?

Über eine VE weiß die ABH Bescheid, aber nicht das JC.
Gibt es einen schriftlichen Bescheid über die Versagung von Alg2-Leistungen?

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von Zeno am 30.06.2017 um 22:01:54

KaGe schrieb am 30.06.2017 um 20:11:01:
Dann ist es wohl ein Asylverfahren gewesen für einen Flüchtling mit 1 jähriger Aufenthaltserlaubnis?

Ja, genau.


KaGe schrieb am 30.06.2017 um 20:11:01:
Und wenn ja, wer war der Kontoinhaber dieses Verwahrkontos, welches jetzt leer ist?

Das Konto gehört dem Antragsteller (Flüchtling), welches jetzt leer ist. Also das Ersparte wurde aufgebraucht.


KaGe schrieb am 30.06.2017 um 20:11:01:
Über eine VE weiß die ABH Bescheid, aber nicht das JC.
Gibt es einen schriftlichen Bescheid über die Versagung von Alg2-Leistungen?

Nein noch nicht. Also das JC will wahrscheinlich die ABH erst kontaktieren, um nachzuhaken. Aber unabhängig ob es eine VE gibt oder nicht, verweigern kann man es dadurch nicht. Ich denke, sie wollen gleich am Anfang vermeiden, dass es zu einer Rückforderung kommt.

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von Aras am 30.06.2017 um 22:12:49
Welchen Aufenthaltstitel haben die Betroffenen? Wie alt sind diese? Wann sind sie geboren (Monat und Jahr reichen)?  Sind es immernoch dein Opa und deine Oma (oder so)?

Seit wann kann ALG II wegen nicht vorhandener VE verweigert werden? Die Behörde muss leisten und dann können sie ggf. schauen ob man das Geld zurückbekommt. Denn erstmal muss die Hilfsbedürftigkeit der Antragsteller festgestellt und dem abgeholfen werden. Und die Hilfsbedürftigkeit ist nicht von der Existenz einer formal erteilten VE abhängig. Sinn und Zweck der ganzen Übung ist ja, dass die Menschen einem nicht aufgrund von Hunger und Obdachlosigkeit wegsterben. Wenn man jetzt monatelang auf die ABH warten würde bis die melden ob eine VE erteilt wurde oder nicht stellt sich die Frage wovon die Hilfsbedürftigen in der Zeit leben sollen. Zumal bei nicht vorhandener VE was passieren soll? Leistungsverweigerung?

Die Forderung macht also erstmal pauschal keinen Sinn.

Titel: Re: Kein SGBII wegen (nicht vorhandener) VE?
Beitrag von Zeno am 30.06.2017 um 23:42:16

Aras schrieb am 30.06.2017 um 22:12:49:
Welchen Aufenthaltstitel haben die Betroffenen? Wie alt sind diese? Wann sind sie geboren (Monat und Jahr reichen)?  Sind es immernoch dein Opa und deine Oma (oder so)?

Subs. Schutz, vermutlich irgendwas mit 25 Abs 2.
Der Betroffene ist ein Nachbar von der Oma ;)  und müsste schon über 50 Jahre alt. Ich unterstütze diese Person bei Behördengängen.


Aras schrieb am 30.06.2017 um 22:12:49:
Seit wann kann ALG II wegen nicht vorhandener VE verweigert werden? Die Behörde muss leisten und dann können sie ggf. schauen ob man das Geld zurückbekommt. Denn erstmal muss die Hilfsbedürftigkeit der Antragsteller festgestellt und dem abgeholfen werden. Und die Hilfsbedürftigkeit ist nicht von der Existenz einer formal erteilten VE abhängig. Sinn und Zweck der ganzen Übung ist ja, dass die Menschen einem nicht aufgrund von Hunger und Obdachlosigkeit wegsterben. Wenn man jetzt monatelang auf die ABH warten würde bis die melden ob eine VE erteilt wurde oder nicht stellt sich die Frage wovon die Hilfsbedürftigen in der Zeit leben sollen. Zumal bei nicht vorhandener VE was passieren soll? Leistungsverweigerung?

Die Forderung macht also erstmal pauschal keinen Sinn.


Das lustige ist, das die Sachbearbeiterin noch nie was von einer Verpflichtungserklärung gehört hat und nicht wusste was das genau ist. :-X :o
Danke, Aras. ch wollte nur mal sicher gehen, dass ich nicht falsch liege. Ich halte euch auf dem Laufenden.

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