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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Abmeldung
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Beitrag begonnen von mehmet duman am 30.06.2017 um 08:04:03

Titel: Abmeldung
Beitrag von mehmet duman am 30.06.2017 um 08:04:03
Hallo an Alle
Ich habe eine frage
Meine Vater ist  72 jahre alt und ist seit 1997 bezieht er Rente
in Deutschland  ( Hessen ) Türkische staatsbürger mit niederlassungerlaubnis  .
Der möchte gerne Inder Türkei über 6 monate aufhalten der bezieht ausser Rente keine andere sozialleistung in Deutschland
Wenn der in Deutschland abmelden tut kann der sich wieder nach Deutschland Reisen mit seinem Aufhenterlaubnis oder kriegt der Probleme an der Grenze.
Ich bedanke für antworten in voraus

Titel: Re: Abmeldung
Beitrag von Mick am 30.06.2017 um 08:28:37
Er muss sich eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Aufenthalts-
gesetz ausstellen lassen. Dann wird es keine Probleme geben.


Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Titel: Re: Abmeldung
Beitrag von mehmet duman am 30.06.2017 um 22:25:02
Dankeschön  :)

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