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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Wie vertrauensanwaltliche Überprüfung nachweisen?
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Beitrag begonnen von namaskaram am 31.05.2017 um 08:04:53

Titel: Wie vertrauensanwaltliche Überprüfung nachweisen?
Beitrag von namaskaram am 31.05.2017 um 08:04:53
Unsere im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland nachbeurkundet worden. Dafür wurden die Papiere meines Mannes von einem Vertrauensanwalt überprüft.

Ich war beim Standesamt und habe nach einem Aktenzeichen der Überprüfung gefragt, um dieses zukünftig angeben zu können, vor allem beim Antrag auf Familienzusammenführung. Es gibt keines, so die Aussage.

Für den Antrag auf Familienzusammenführung wird die deutsche Eheurkunde ausreichen, so sagt es die entsprechende Botschaft.

Aber was mache ich ggf. zukünftig? Soweit ich es verstanden habe, kann ja jede Behörde grundsätzlich eine Überprüfung verlangen. Was gebe ich dann an? Reicht dann die Heiratsurkunde und damit können sie dann beim Standesamt nachfragen?

Titel: Re: Wie vertrauensanwaltliche Überprüfung nachweisen?
Beitrag von Aras am 31.05.2017 um 08:24:14
Die deutsche Eheurkunde hat grundsätzlich vollen Beweiswert, § 437 ZPO. Also immer die vorlegen. Die ausländische Urkunde ist jetzt quasi nur noch ein schönes Souvenir.

Titel: Re: Wie vertrauensanwaltliche Überprüfung nachweisen?
Beitrag von namaskaram am 31.05.2017 um 08:26:45
Aber die deutsche Eheurkunde an sich beweist ja nicht, dass eine vertrauensanwaltliche Prüfung vorgelegt wurde. Darauf hätte das Standesamt ja auch verzichten können, oder?

Titel: Re: Wie vertrauensanwaltliche Überprüfung nachweisen?
Beitrag von garfield2008 am 31.05.2017 um 08:27:04
Wenn die Nachregistrierung der Ehe beim Standesamt durch ist bekommt ihr eine deutsche Urkunde die in Zukunft für alle deutschen Behörden bindend ist. Dieser Registerauszug ersetzt sowohl die Heiratsurkunde als auch die Geburtsurkunde.
Das schöne daran ist, das man jederzeit beim Standesamt gegen eine kleine Gebühr eine Abschrift bekommen kann.

Titel: Re: Wie vertrauensanwaltliche Überprüfung nachweisen?
Beitrag von garfield2008 am 31.05.2017 um 08:30:43

namaskaram schrieb am 31.05.2017 um 08:26:45:
Aber die deutsche Eheurkunde an sich beweist ja nicht, dass eine vertrauensanwaltliche Prüfung vorgelegt wurde. Darauf hätte das Standesamt ja auch verzichten können, oder?

Wenn die Ehe im Register nachbeurkundet ist beweist die Urkunde, das die Ehe besteht. Was dort drin steht gilt für alle deutschen Behörden. Ob eine Urkundenprüfung stattgefunden hat oder nicht ist vollkommen belanglos. Das muss der Standesbeamte entscheiden bevor er die Eintragung macht.

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