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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Untätigkeitsklage
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Beitrag begonnen von Tomford am 11.05.2017 um 11:21:55

Titel: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 11.05.2017 um 11:21:55
Servus Leute, ich würde gerne wissen ab wann man eine Untätigkeitsklage einreichen dürfte?
Ich habe am 12.01 einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre gestellt und nichts von der Behörde gehört bis jetzt. Bin mittlerweile 2 Jahre in Kenia und der Anwalt ist davon ausgegangen dass die Sperre demnächst aufgehoben werden soll.
Würde durch eine Untätigkeitsklage die Entscheidung negative ausfallen?
Ist es besser einfach zu warten und die Behörde nicht nerven oder sollte man was dagegen machen

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von reinhard am 11.05.2017 um 12:12:23
Die Untätigkeitsklage kann man einreichen, wenn die zuständige Behörde seit mehr als drei Monaten untätig ist, also auch keine Unterlagen nachgefordert hat etc.

Je nachdem, wie der Anwalt das begründet, kann es ein Jahr dauern, bis das Gericht sich damit befasst. Wenn das Gericht es so sieht wie Du, bekommt die Behörde eine "letzte Frist" zur Bearbeitung. Das Gericht könnte auch selbst entscheiden.

Klagen "nerven" eine Behörde nicht, sondern werden in der Regel an das Rechtsamt durchgereicht und dort gestapelt. Eventuell wird die Behörde nach Eingang der Klage über den ursprünglichen Antrag entscheiden und damit der Klage die Grundlage entziehen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von KaGe am 11.05.2017 um 12:36:31

Tomford schrieb am 11.05.2017 um 11:21:55:
oder sollte man was dagegen machen

Man könnte zunächst noch eine Sachstandsanfrage an die Behörde richten.
Das ist quasi ein höflicher Zwicker zur Erinnerung an deinen Antrag.
Eine U-Klage kann man sich vorbehalten. Das kann man auch in dieses Schreiben *einflechten*.
Versuch macht kluch.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 06.06.2017 um 22:23:14
So hab endlich was von der ALB gehört und die machen die Befristung von den abschiebekosten abhängig (18000€), noch dazu wollen die eine ärztliches Gutachten was mein Alkoholkonsum angeht (da ich nur unter Alkoholeinfluss straffällig geworden bin) und ein aktuelles Führungszeugnis.
Die Behörde meinte auch  wäre ich mit einer deutschen verheiratet dann würde die Befristung nicht von den Kosten abhängig gemacht, jetzt meine Frage was ist wenn du das Sorgerecht von einem deutschen Kind hättest? Dürfen die trotzdem die Befristung von der Begleichung der abschiebekosten abhängig machen?

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von nixwissen am 06.06.2017 um 23:25:22
Moin,

Womit hast Du den Antrag auf Befristung denn begründet? Mit welchem Grund versprichst Du Dir dann ein Visum für Deutschland?
Ein deutsches Kind ist ein stärkeres Argument, dafür muss die Vaterschaft anerkannt sein und Du musst Dich um das Kind kümmern. Sorgerecht ist nicht zwingend erforderlich.
Die Befristung darf grundsätzlich nicht von der Bezahlung der Abschiebekosten abhängig gemacht werden, zumindest nicht die komplette Begleichung.
Vereinbare eine Ratenzahlung.
Bezahlen musst Du das aber in jedem Fall komplett.
18k€ ist ne Hausnummer, hast Du eine Idee, wie Du das bezahlen willst?

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von KaGe am 07.06.2017 um 09:48:43

Tomford schrieb am 06.06.2017 um 22:23:14:
jetzt meine Frage was ist wenn du das Sorgerecht von einem deutschen Kind hättest? 

also ich nicht.  ;)
Aber hast du denn das Sorgerecht beantragt und erhalten?
Das war ja schon letztes Jahr dein Plan.
Und auch: Hast du letztes Jahr eine Ratenzahlung beantragt? wegen der Abschiebekosten ?

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 07.06.2017 um 09:58:33
Ich könnte höchstens 100€ im Monat zahlen und eine Anzahlung von 2000€ mehr geht nicht! Mal sehen was die Behörde dazu sagt, mein Plan war eigentlich mit einem Schuldnerberater zu sprechen weil er mir im Gefängnis geholfen hat 3000€ Schulden zu bezahlen am Ende musste ich nur 10% davon bezahlen und war Schuldenfrei. 10% von den 18000€ wären mir garkein Problem aber vom Ausland aus geht das nicht dafür muss ich erstmal in Deitschland sein.

Die Gründe für meinen Rückkehr wären natürlich mein Kind, meine Verlobte und Eltern die in Deutschland leben. Hab noch eine Kopie von der Bestätigung der JVA und Staatsanwaltschaft dass ich wegen gute Führung  zum 2/3  entlassen werden sollte.

Ich habe das Sorgerecht von meinem Kind noch nicht aber die Mutter meines Kindes ist bereit das Sorgerecht mit mir zu teilen ich weiß nur nicht wie wir das machen sollten weil ich im Ausland bin.
Wir wollen es mit'm Notar machen weil es schneller geht aber wir müssen beide da sein um alles zu unterschreiben


Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Aras am 07.06.2017 um 10:21:35
Ganz ehrlich:

Du erklärst schon seit Monaten, dass die Mutter deines Kindes das Sorgerecht mit dir teilen will. Aber ihr Vater rät ihr davon ab. Würde ich offen gesagt auch machen. Und eine Sorgerechtsteilung ist auch im Ausland möglich und wie es gemacht wird wurde dir auch erklärt. Aber dieses Projekt greifst du nicht an. Und solange die Sorgerechtsteilung nicht gemacht wurde, leitest du auch null Rechte von deinem Kind ab. Im Grunde kann die Ausländerbehörde dir entgegen halten, dass das Kind doch ohne dich prima lebt.

Und glaubst du wirklich, die Ausländerbehörde verzichtet auf 90 % der Abschiebekosten? Bist du wirklich so weltfremd? Dein Schuldnerberater hat vielleicht mit Privatpersonen sogenannte goldene Handschläge gemacht, also nach dem Motto wenig Geld ist besser als kein Geld. Aber wieso soll sich der Staat sich darauf einlassen, wenn sie den ganzen Kuchen von dir verlangen kann und will. Denn der Staat hat im Gegensatz zu den Privaten die Kosten bereits gehabt und kann ruhig mit offenen Forderungen in der Bilanz leben.

Im Grunde ist es jetzt noch dein Privatvergnügen um nach Deutschland zu kommen. Ich müsste mir  das Urteil bezüglich der Ratenzahlung der Abschiebekosten reinziehen um zu sagen, ob in deinem Falle die Abschiebekosten auch als Ratenzahlung angeboten werden müsste, aber da bis jetzt nichts rechtlich relevantes im Raum steht (kein Personensorge für ein Kind, keine wirksame Ehe) ist das aber auch Zeitverschwendung.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von KaGe am 07.06.2017 um 11:14:04

Tomford schrieb am 07.06.2017 um 09:58:33:
mein Plan war eigentlich
Ja, schon mal ein Plan. Eigentlich!
Also machen! Dann je nach Ergebnis weitermachen.
Es wird nicht klappen, nach D einzureisen, um hier die Abschiebekosten abzuarbeiten.
Daß ein dt. Schuldnerberater für dich tätig wird, wenn du in Kenia sitzt, wäre mir neu.


Tomford schrieb am 07.06.2017 um 09:58:33:
Die Gründe für meinen Rückkehr wären natürlich mein Kind, meine Verlobte und Eltern die in Deutschland leben.
Das sind deine persönlichen Gründe.
Neue Freundin/Verlobte (Ausländerin) und deine Eltern (du bist Ü18) sind keine Voraussetzungen für eine Wiedereinreise bzw. einen Aufenthalt


Tomford schrieb am 07.06.2017 um 09:58:33:
das Sorgerecht mit mir zu teilen
Noch in der Planung? Seit 2 Jahren?
Rückwärts: ist die Sache von 2012 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in D schon erledigt oder zieht damit auch noch was bezüglich der  akt. Einreisesperre mit?

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von reinhard am 07.06.2017 um 11:49:04
Wenn Deine Freundin das Sorgerecht teilen will, geht das so:

1) Sie geht zum Jugendamt, teilt das Sorgerecht und erklärt, dass sie mit Dir soweit einverstanden ist.

2) Sie bekommt alles schriftlich und schickt Dir die Unterlagen.

3) Du gehst zur Botschaft und übernimmst das Sorgerecht.

4) Sie kann dann noch beim Gericht beantragen (Eilantrag, Gerichtsbeschluss), dass Dein Sorgerecht ruht, solange Du nicht hier bist, damit sie keine Probleme im Alltag bekommt.

Das es "schnell" gehen muss und deshalb beim Notar, ist Quatsch: Wenn Ihr seit zwei Jahren diskutiert und nichts gemacht habt, kommt es auf drei Tage jetzt auch nicht an.

Schick Ihr einfach eine Link zu diesem Thema, dann kann sie mitlesen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 07.06.2017 um 11:57:43
Ja das mit dem Sorgerecht habe ich ruhenlassen weil ich eh meine Freundin heiraten wollte aber die Einbürgerung dauert noch und die Mutter meines Kindes will dass ich demnächst wieder in DE bin weil mein Sohn in der Schule Probleme Wie zB Beleidigungen wegen seiner Hautfarbe hat und immer nach mir fragt.
Sie will jetzt das Sorgerecht mit mir teilen und mir helfen zurückzukommen.

Dass mir gesagt wurde wie ich das Sorgerecht teilen kann habe ich leider vergessen

ws meinst du mit der Sache von 2012 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland?

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 07.06.2017 um 13:12:29
@reinhard Danke!

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von erne am 07.06.2017 um 14:18:10

nixwissen schrieb am 06.06.2017 um 23:25:22:
und Du musst Dich um das Kind kümmern. Sorgerecht ist nicht zwingend erforderlich.


wenn er bereits in D wäre, wäre das richtig.
Um aber erst ein FZF Visum zur Fürsorge über ein deutsches Kind zu bekommen, ist das Sorgerecht zwingend.


Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von KaGe am 07.06.2017 um 14:28:37

Tomford schrieb am 07.06.2017 um 11:57:43:
die Mutter meines Kindes will dass ich demnächst wieder in DE bin weil mein Sohn in der Schule Probleme Wie zB Beleidigungen wegen seiner Hautfarbe hat und immer nach mir fragt. 

Das wäre dein neuer persönlicher Grund?
Vergiß es, Tomford.
Dafür gibt es keine Einreisemöglichkeit.

Die Mutter des Kindes hat Eltern, die werden sich darum kümmern.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von reinhard am 07.06.2017 um 16:06:14
Als neuer, persönlicher Grund funktioniert nur die Teilung des Sorgerechtes. Alles andere sind persönliche Motive, die aber für die Behörde keine Rolle spielen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 08.06.2017 um 08:37:17
Was heißt denn neuer Grund? Die Sperre wurde bis heute immer noch nicht befristet, das hier ist jetzt mein erster Antrag auf Befristung der Einreisesperre. Ich wurde abgeschoben ohne vorangegangene Befristungsentscheidung was eigentlich rechtswidrig war.
Ich bin auch davon ausgegangen dass bei Abschiebungen ohne vorangegange Ausweisung die Frist im Regelfall zwei Jahre beträgt.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von reinhard am 08.06.2017 um 11:41:06
Aber da Du Dich damals nicht darum gekümmert hat, ist das erledigt. Du kannst nicht nachträglich sagen: Damals hat's mich nicht interessiert, aber jetzt möchte ich...

Versuch, das Befristungsverfahren jetzt ordentlich abzuwickeln, dazu braucht Du einen neuen Grund. Und der neue Grund könnte das geteilte Sorgerecht sein, das es letztes Jahr nicht gab.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von KaGe am 08.06.2017 um 12:07:24

Tomford schrieb am 08.06.2017 um 08:37:17:
Was heißt denn neuer Grund?

Du schreibst doch erst jetzt, was die Mutter deines Kindes jetzt meint.
Jetzt erst will sie das Sorgerecht doch mit dir teilen. Das war seit Geburt des Kindes nicht so.
Insoweit ist das doch ein neuer Grund, gegen die (dauerhafte?) Einreisesperre vorzugehen.

Außerdem: Weil jetzt der andere Grund nicht gelingt (Heirat deiner jetzigen Freundin/Verlobten).
Ob du damit die Einreisesperre aushebeln könntest?
Dann sind da noch andere hemmende Gründe vorhanden: die Abschiebekosten.

Wie kommst du (gerade in deinem Fall) auf 2 Jahre Einreisesperre?
Mir sind max. 5 Jahre geläufig.
Du oder dein Anwalt habt gleich nach der Abschiebung sicher keinen Antrag auf Befristung gestellt, oder?





Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 08.06.2017 um 13:33:59
Doch ich hatte schon 2 Anwälte die einen Antrag gestellt haben aber erst dieses Jahr kam was von der Behörde. Die wollten einen ausführlichen Antrag was auch mein jetziger Anwalt tat.
Da ich in 2015 den Antrag gestellt habe, hat die Behörde ein Führungszeugnis von 2015. ich muss jetzt nochmal alles neu beantragen und die brauchen noch mehrere Unterlagen von mir.
Werde auch ein Bild von dem schreiben hier posten.

In dem schreiben stand nichts von dem Sorgerecht also Soll ich nur die Unterlagen besorgen und den Antrag so bearbeiten lassen, oder soll ich lieber warten bis ich das Sorgerecht habe und erst dann den Antrag bearbeiten lassen
image_003.jpeg (209 KB | 263 )

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Aras am 08.06.2017 um 13:48:38
Du hast eine Mitwirkungspflicht :). Die Ausländerbehörde muss nicht dir hinterherlaufen.

Wenn du nicht das Sorgerecht nachweist, muss die Behörde diese auch nicht beachten. Kann also sein, dass du dann eine Verkürzung von 5 auf 4 Jahre bekommst aber mit Sorgerecht von 5 auf 2. Wer weiß. Aber abgeschlossenes Verfahren ist abgeschlossenes Verfahren. Wenn du also einen Antrag ohne Sorgerecht einreichst, dann entscheiden die und erlassen die Verkürzung. Und dann hast du vielleicht Sorgerecht und musst einen neuen Antrag stellen. Hast ja gemerkt wie lange es gedauert hat für diesen Antrag. Kannst also für einen neuen Antrag erneut mit soviel Zeit rechnen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 08.06.2017 um 13:54:35
Achso danke, dann warte ich lieber ein bisschen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 13.07.2017 um 12:59:04
So die Mutter meines Kindes hat heute die Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben und ich muss nur noch einen Termin hier machen und die Erklärung bei der Botschaft abgeben.
Jetzt meine Frage, sollte ich sofort ein Visum beantragen damit es auch wie einen Antrag auf Befristung der einreisesperre bearbeitet wird? Oder soll ich einfach einen Antrag stellen und warten bis die Sperre aufgehoben ist und erst dann ein Visum beantragen?

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Saxonicus am 13.07.2017 um 14:50:52

Tomford schrieb am 13.07.2017 um 12:59:04:
Oder soll ich einfach einen Antrag stellen und warten bis die Sperre aufgehoben ist und erst dann ein Visum beantragen? 

Du weißt doch noch gar nicht auf welchen Zeitpunkt die Sperre befristet wird. Da macht es doch überhaupt keinen Sinn, jetzt schon das Visum zu beantragen.

Also erst mal schön abwarten, wie die ABH entscheidet.

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von No Name am 16.07.2017 um 11:10:57

nixwissen schrieb am 06.06.2017 um 23:25:22:
Die Befristung darf grundsätzlich nicht von der Bezahlung der Abschiebekosten abhängig gemacht werden, zumindest nicht die komplette Begleichung.


Die Befristungsentscheidung steht aber (wieder :D ) im Ermessen der ABH, die Begleichung der Abschiebungskosten, wozu ohnehin Rechtspflicht besteht, lässt sich somit also m.E. sehrwohl in die Ermessensentscheidung einbeziehen.

Wie lang ist denn deine Einreisesperre momentan? Wenn ich so Schlagworte wie "JVA" und "Alkohol" höre, klingt das nach deutlich über 5 Jahren. Wenn es weniger ist, ist vielleicht auch warten eine gute Idee. ;)

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von Tomford am 17.07.2017 um 13:34:07
Ich habe keine Ahnung wie lange die Sperre ist, ich warte noch auf eine Entscheidung. Ich kann aber nicht vorstellen dass es länger als 5 Jahre ist weil das nur eine Abschiebung war und keine Ausweisung. Als ich in der JVA war wollten sie mich noch zusätzlich ausweisen aber dies würde fallengelassen.
Ja ich werde wie ihr gesagt habt warten, nächste Woche Dienstag habe ich schon den Termin bei der Botschaft.
Danach wird mein Anwalt die Neuigkeiten mit der Ausländerbehörde teilen, und er meinte ich muss damit rechnen dass die Behörde es nicht einfach so akzeptieren werden und werden die Mutter meines Kindes befragen warum sie mit mir jetzt auf einmal das Sorgerecht teilt. Stimmt das??

Titel: Re: Untätigkeitsklage
Beitrag von reinhard am 17.07.2017 um 13:54:09
Ob das stimmt, weiß man immer erst hinterher.

Aber die Ausländerbehörde kennt sicherlich Fälle aus der Vergangenheit, wo jemand sich das Sorgerecht hat geben lassen, um einreisen zu können, und danach hat er sich überhaupt nicht um das Kind gekümmert. Deshalb will die Ausländerbehörde sicherlich vorher klären, ob das Interesse am Kind "echt" ist und gucken, wie Du Dich in den letzten Jahren dem Kind gegenüber verhalten hast. Es werden also vielleicht auch Deine Unterhaltszahlungen, Post etc. kontrolliert.

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