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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Haushaltshilfe Paragraph 38 SGB V - private ausländische Hilfe
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Beitrag begonnen von itaipu am 05.05.2017 um 11:15:23

Titel: Haushaltshilfe Paragraph 38 SGB V - private ausländische Hilfe
Beitrag von itaipu am 05.05.2017 um 11:15:23
Hallo@alle.
falls thematisch unpassend => bitte verschieben.

Versuche mich kurz zu fassen:
Liege aktuell im Krankenhaus, mein Mann kümmert sich um unser 2 Jähriges Kind. ab morgen muss er wieder arbeiten - Wochenend und Schichtarbeit.

Man empfahl uns im Krankenhaus eine Haushaltshilfe zu beantragen. 
Eine liebe Freundin hat sich bereit erklärt auszuhelfen. Sie wird 2- 3 Wochen uns mit Kind und Haushalt helfen.

kann / darf ich sie offiziell im Antrag angeben?

Sie hat Aufenthaltserlaubnis beantragt. Erhalt in ca 5 Wochen lt ihrer Info.
Welche?  Mir unbekannt.
Ihre Tochter (5-6 Monate jung) hat deutsche Staatsangehörigkeit..
Dürfte Rückschlüsse auf Aufenthaltserlaubnis ermöglichen.
Freundin hat nigerian.  Staatsangehörigkeit
kam ursprünglich mit Touristen Visum nach D.
Kurz vor Visumsablauf dann Asyl beantragt  :-?
Nach Geburt des Kindes Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Ich vermute sie hat Fiktionsbescheinigung. Weiß aber nicht ob sie Arbeitserlaubnis hat.

Kann ich sie im Antrag auf Haushaltshilfe angeben?
Wenn wir finanzielle Unterstützung erhalten, soll sie davon natürlich auch profitieren. 
Geld möchte sie eigentlich nicht von uns.
Aber ggf möchten wir von dem Geld ihr einen Gutschein in entsprechender Höhe zukommen lassen.  Den kann sie dann in Windeln investieren  ;)

sry für evtl Schreibfehler. .. mit Handy tippen no be easy.

Titel: Re: Haushaltshilfe Paragraph 38 SGB V - private ausländische Hilfe
Beitrag von T.P.2013 am 05.05.2017 um 19:37:02
Hallo,

das scheint grundsätzlich möglich zu sein. Stichwort: "Nachbarschaftshilfe" bzw. "Gefälligkeit in einer Notlage".
Der Zoll dazu: Klick..

Gruß

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