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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeit bei Doppelstaater
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Beitrag begonnen von eljaguar am 04.05.2017 um 13:28:15

Titel: Freizügigkeit bei Doppelstaater
Beitrag von eljaguar am 04.05.2017 um 13:28:15
Hallo an Alle,

ich bin Franzose, wohne seit 2006 in Deutschland und ich habe seit 2011 zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Nun heirate ich bald in Kolumbien.
Meine zukünftige Frau möchte ich nun über Freizügigkeitsrecht mit Familiennachzug zu EU-Bürgern durchführen.
Es scheint aber bei den Ausländerbehörden nicht so klar zu sein, Sie mussten sogar um Rat beim Auswärtigen Amt nachfragen.
Bis jetzt habe ich noch keine entgültige und klare Aussage bekommen, ob dieses Verfahren möglich ist, oder nicht.

Danke für Eure Unterstützung!

Viele Grüße,
Eljaguar

Titel: Re: Freizügigkeit bei Doppelstaater
Beitrag von mgb am 04.05.2017 um 16:13:12
Bayerischer VGH 19 CE 11.1893
https://openjur.de/u/499328.html
Randnummer 30

Die Anwendbarkeit der Richtlinie ist durch eine spätere Einbürgerung nicht ausgeschlossen.

Titel: Re: Freizügigkeit bei Doppelstaater
Beitrag von eljaguar am 05.05.2017 um 08:36:29
Vielen Dank mgb!
Nur um sicher zu stellen, dass ich es auch so richtig verstanden habe: heißt, dass ich trotz meiner späteren Einbürgerung in Deutschland, ich von meinem Freizügigkeitsrecht für den Familiennachzug Gebrauch machen darf.

Beste Grüße

Titel: Re: Freizügigkeit bei Doppelstaater
Beitrag von Petersburger am 05.05.2017 um 10:36:46
Du hast richtig verstanden, dass es diese Meinung gibt und dass sie begründet ist.
Ich bin übrigens derselben Ansicht.

Gleichwohl ist das nicht zwingend ein "Selbstläufer" - es gibt auch andere Meinungen.
Wenn Deine ABH sich durch die Rechtsauffassung des Bayrischen VGH nicht gebunden fühlt, dann kannst Du auch mit der gegenteiligen Meinung bis zur letzten Konsequenz konfrontiert werden.

Titel: Re: Freizügigkeit bei Doppelstaater
Beitrag von mgb am 05.05.2017 um 11:12:53
Siehe Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 1.4.1 letzter Satz.

"Insofern kommt Freizügigkeitsrecht auf den Familiennachzug zu einem Doppelstaatsangehörigen, der neben der deutschen noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, dann zur Anwendung, wenn er einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt hat, indem er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen ist oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt ist (vgl. Nummer 1.3)."


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