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Beitrag begonnen von Kanton am 26.04.2017 um 12:11:42

Titel: Aufenthalt nach § 16 (1) AufenthG / Krankenversicherung
Beitrag von Kanton am 26.04.2017 um 12:11:42
Hallo, ich hoffe, es passt unter diese Rubrik.

Meine Frage: Ich denke, es besteht eine Pflicht dazu. Welche Möglichkeiten hat jemand (nicht EU-Ausländer), der nicht arbeitet und eine AE gemäß § 16 (1) AufenthG hat, eine Krankenversicherung abzuschließen? Und was dürfte das ungefähr kosten?

Danke für Antworten.

Titel: Re: Aufenthalt nach § 16 (1) AufenthG / Krankenversicherung
Beitrag von deerhunter am 26.04.2017 um 12:41:10
Normalerweise muss so jemand bereits eine KV haben,bevor er einen entsprechenden AT bekommen hat!


16.0.8
Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Satz 5 (§ 82 Absatz 1), siehe auch Nummer 2.3.6. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz (§§ 13 und 13a Absatz 1 BAföG) entsprechen

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

Titel: Re: Aufenthalt nach § 16 (1) AufenthG / Krankenversicherung
Beitrag von Petersburger am 26.04.2017 um 12:58:44

deerhunter schrieb am 26.04.2017 um 12:41:10:
Normalerweise muss so jemand bereits eine KV haben,bevor er einen entsprechenden AT bekommen hat!

... und eine ganze Reihe KV-Unternehmen wollen einen AT sehen, bevor sie einen Vertrag abschließen.

Dies umso mehr, wenn jemand einen "Studenten-Tarif" haben will.
Da muss es dann ein AT nach § 16 AufenthG sein, der ganz schwer vorzuweisen ist, bevor man ihn hat.

Man kann genauso gut davon ausgehen, dass die Mittel für die Beitragszahlungen erforderlich sein müssen und dann in § 193 (4) VVG schauen: Die Versicherungspflicht entsteht mit der Einreise; ein Vertrag muss halt rechtzeitig abgeschlossen werden.
Und bei Studenten geschieht das i.d.R. auch allein dadurch, dass bei der Immatrikulation mit geprüft wird.

Titel: Re: Aufenthalt nach § 16 (1) AufenthG / Krankenversicherung
Beitrag von Kanton am 26.04.2017 um 13:56:18
Es ist so, dass bisher (knapp 1 Jahr lang) eine quasi "automatische" Krankenversicherung über ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis bestand. Die Frage ist, was ist nun zu tun, da der Versicherungsschutz über diesen Weg nicht mehr besteht? 

Titel: Re: Aufenthalt nach § 16 (1) AufenthG / Krankenversicherung
Beitrag von dim4ik am 26.04.2017 um 14:13:56

Kanton schrieb am 26.04.2017 um 13:56:18:
Die Frage ist, was ist nun zu tun, da der Versicherungsschutz über diesen Weg nicht mehr besteht? 

Dann musst Du Dich bei der KK freiwillig versichern lassen, kostet knapp 150 Euro monatlich.

Titel: Re: Aufenthalt nach § 16 (1) AufenthG / Krankenversicherung
Beitrag von Kanton am 26.04.2017 um 21:55:00
o.k., danke für die Antworten!

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