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Beitrag begonnen von Markus Gojani am 19.04.2017 um 14:59:08

Titel: Arbeitsvisum gestellt nach § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von Markus Gojani am 19.04.2017 um 14:59:08
Ich bin Markus Gojani aus Kosovo. Ich bin in Deutschland geboren und dort habe ich gelebt von 1994 - 2000. Wir sind im Jahr 2000 zuruckgeschoben.

Ich habe einen Job in Freising gefunden, und der Arbeitgeber hat fur mich die Arbeitserlaubnis beantragt. Die Arbeitserlaubnis von Bundesagentur fur Arbeit (nach § 26 Abs. 2 BeschV) wurde im November ausgestellt, und am 08.02.2017 habe ich einen Arbeitsvisumantrag an der Deutschen Botschaft in Prishtina gestellt.


Die Botschaft in Prishtina, beim Antragstellung hat mir mitgeteilt dass ich den Antwort am 01.03.2017 abholen muss. Ich war personlich am 01.03.2017 an der Deutschen Botschaft, und sie sagten mir dass wir noch keine Antwort fur Ihnen haben, weil die zustandige Behorde in Deutschland, das Visum noch nicht entschieden hat.


Ich war auch am 10.04.2017 an der Deutschen Botschaft in Prishtina aber sie sagten dass das Visum leider noch nicht entschieden worden ist. Sie sagten mir dass ich beim Landratsamt Freising (Auslanderbehorde) fragen muss, wo der problem steht.


Ich habe heute telefonisch mit die Auslanderbehorde in Freising gesprochen, und die Beamtin hat mir gesagt dass der Antrag in bearbeitung ist, und aufgrud dass ich fruher in Deutschland gelebt habe, konnen wir leider nocht nicht den Antrag entscheiden.


Bitte konnen Sie mir sagen, wie lange kann es dauern bis ich einen Antwort bekommen werde. Wo kann das Problem stehen dass ich so lange gewartet habe?

Mit freundlichen Grussen,
Markus Gojani

Titel: Re: Arbeitsvisum gestellt nach § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von T.P.2013 am 19.04.2017 um 15:58:12

Markus Gojani schrieb am 19.04.2017 um 14:59:08:
Wo kann das Problem stehen dass ich so lange gewartet habe?


Hallo,

das kann Dir eigentlich nur die ABH in Freising genau sagen. Dort sollte man die genaue Begründung erfragen (am besten schriftlich oder per E-Mail, um sprachliche Missverständnisse zu vermeiden).
Denkbar für mich ist, dass evtl. das Problem darin liegen könnte, dass eine damals verfügte unbefristete Einreisesperre vermerkt ist, deren nachträgliche Befristung erst durch die damals verfügende "alte" ABH veranlasst werden muss.
Wie gesagt  - genaues kann Dir nur die ABH Freising mitteilen.

Gruß

Titel: Re: Arbeitsvisum gestellt nach § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von Markus Gojani am 19.04.2017 um 16:47:12
Hallo.

Danke für Ihr Antwort.

Wie ich weise, habe ich keine Einreisesperre in Deutschland, weil ich sehr oft mit Schengen Visum in Deutschland eingereist bin, auch in die Schweiz und Österreich.

Wenn ich eine Einreisesperre für Deutschland hätte, würde ich keinen Schengen Visum bekommen.

Die Ausländerbehörde sagte mir telefonisch dass der Antrag in Bearbeitung ist und derzeit wissen wir nicht wie lange es dauert die Bearbeitung des Antrags. 

Lg, Markus

Titel: Re: Arbeitsvisum gestellt nach § 26 Abs. 2 BeschV
Beitrag von T.P.2013 am 20.04.2017 um 00:01:41
Hallo,

dann wäre denkbar, dass aufgrund der vorhandenen Aufenthaltshistorie auf die erforderlichen Antworten der abgefragten (Sicherheits-) Behörden länger gewartet werden muss.
Verbindlich kann Dir das aber tatsächlich nur die ABH in Freising erklären.
Vielleicht auch zuviele Leute krank oder im Osterurlaub...

Gruß

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