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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Neue Zuständigkeit?
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Beitrag begonnen von chris1981 am 12.04.2017 um 14:13:59

Titel: Neue Zuständigkeit?
Beitrag von chris1981 am 12.04.2017 um 14:13:59
Ich habe eine Frage zur Zuständigkeit in den ABH.
Folgender Fall:
-Asylantrag wurde abgelehnt
-eine Abschiebung ist bislang nicht möglich
- durch die Geburt eines deutschen Kindes besteht die Möglichkeit Aufenthalt zubekommen
-Aufenthalt wurde beantragt jedoch bei der Sachbearbeitung Asylangelegenheiten

Frage: Ändert sich durch die formelle Beantragung des Aufenthalts die Zuständigkeit, sprich die Sachbearbeitung Asyl gibt den Fall an das Sachgebiet Aufenthalt ab oder bleibt der Fall bis zur Klärung im Bereich Asylangelegenheiten.

Titel: Re: Neue Zuständigkeit?
Beitrag von Aras am 12.04.2017 um 14:29:42
Es gibt in Deutschland 401 Landkreise und kreisfreie Städte. Es gibt also in Deutschland 401 Ausländerbehörden. Wie sich jedoch die einzelnen Ausländerbehörden organisiert haben ist nicht bundesweit festgelegt sondern kann durch jede Ausländerbehörde selbst bestimmt werden. Es kann also keine verbindliche und korrekte Antwort auf deine Frage geben.

Titel: Re: Neue Zuständigkeit?
Beitrag von chris1981 am 12.04.2017 um 14:41:06
danke für die schnelle Beantwortung, ich könnte heulen :'(

Titel: Re: Neue Zuständigkeit?
Beitrag von reinhard am 12.04.2017 um 15:37:24
Eine Aufenthaltserlaubnis kann man nur bei der Ausländerbehörde beantragen. Dorthin sollte man den Antrag schicken.

Es gibt keine einzelne Person, die eine Aufenthaltserlaubnis geben kann.

Wenn die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde, gilt der Antrag auch, auch wenn er im "falschen Zimmer" abgegeben wurde. Hauptsache, der Antrag wurde schriftlich gestellt.

Titel: Re: Neue Zuständigkeit?
Beitrag von traute am 19.04.2017 um 17:55:06
Behörden sind verpflichtet, in die richtige Zuständigkeit weiterzuleiten.

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