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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
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Beitrag begonnen von Kanton am 30.03.2017 um 01:09:33

Titel: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 01:09:33
Hallo liebe Forumsmitglieder,

der Fall ist folgender. Eine Chinesin reiste 2015 in D ein.

- Sie bekam im Bundesland A eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (5) AufenthG, (Aufenthalt zum Spracherwerb) Mit der Bedingung: Arbeit nicht gestattet. Was sie auch nicht tat.

- Nach einem Jahr bekam sie im selben Bundesland in direktem Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (1) AufenthG. (Aufenthalt zu Studium bzw. zur Studienvorbereitung)
Man sagte ihr bei der Ausländerbehörde in diesem Bundesland, nun dürfe sie in begrenztem Umfang arbeiten. weil sie nun im zweiten Jahr hier sei.    

- Sie hat eine Arbeit aufgenommen, etwa 3/4-Stellenumfang.

- Sie zog um in Bundesland B. Dort sagte man ihr im Zusammenhang mit einer weiteren beantragten Verlängerung nach § 16 (1), sie hätte überhaupt nicht arbeiten dürfen. Darauf hin hat sie die Arbeit sofort beendet.

Nun ist sie ziemlicher Sorge, dass ihr deshalb was passieren könnte.
bis hin zur Angst, vielleicht ins Gefängnis zu kommen. Habt ihr eine Einschätzung, was ihr wirklich daraus erwachsen könnte?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Kanton 

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von okatomy am 30.03.2017 um 02:20:18
Massgeblich ist nicht was irgendwer sagt sondern was auf ihrer AE steht

Da könnte stehen Erwerbstätigkeit gestattet oder
Erwerbstätigkeit nicht gestattet und noch diverse zusatzbedingungen.

Üblich ist dass Studenten
120 volle bzw. 240 halbe Tage im Jahr arbeiten dürfen.

Normal legt ein Arbeitgeber der einen Ausländer beschäftigen will grossen wert darauf dessen Arbeitserlsubnis zu sehen. Oder war es ohnehin Schwarzarbeit??

Was passieren könnte? Na Gefängnis wohl nicht. Eventuell Geldstrafe und der Arbeitgeber bekäme wohl mehr Probleme als sie selbst.

Hier fehlen wichtige Informationen um besser antworten zu können.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 30.03.2017 um 07:05:27

Kanton schrieb am 30.03.2017 um 01:09:33:
Man sagte ihr bei der Ausländerbehörde in diesem Bundesland, nun dürfe sie in begrenztem Umfang arbeiten. weil sie nun im zweiten Jahr hier sei.    



okatomy schrieb am 30.03.2017 um 02:20:18:
Massgeblich ist nicht was irgendwer sagt sondern was auf ihrer AE steht

Massgeblich ist erstmal was das Gesetz sagt.


Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.


Mit 16 (1) darf man einer Beschäftigung zu den o.g. Bedingungen ausüben. Steht auf der Karte oder Zusatzblatt, dass Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, würde ich sofort das abändern lassen.

Wenn die ABH so einen Kardinalfehler gemacht haben sollte, kämen ggf. Regressforderungen auf diese zu.

Ich habe aber irgendwie das Gefühl, dass hier der studentische Buschfunk oder in irgendeinem chinesischen Internetforum das durchgesagt wurde, und darum die Studentin die Beschäftigung aufgegeben hat.

Wer hat ihr vom mutmaßlichen Beschäftigungsverbot erzählt? Private oder die Ausländerbehörde?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 09:51:43
Danke sehr für die Antworten!

erst einmal @ okatonmy,

auf der AE (nach § !6 (5)) gibt es keine deratigen Zusatzbedingungen.

Was den Arbeitgeber angeht, nein nein, es war alles versteuert, kranken- und sozialversichert.

Der Arbeitgeber hat sich die AE vorlegen lassen. Und die Arbeitnehmerin sagte, welche Auskunft sie von der AB bekommen hatte. Außerdem legte sie eine Kopie, aus dem Netz geholt, von § 16 AufenthG vor, wo es u. a. heißt:

"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf . . . . . Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr . . . " (Hervorhebung von mir.)

Was gut ist, der Arbeitgeber ist sehr gelassen. Er schrieb einen fürsorgliche Mail und bot ihr Unterstützung an, wenn sie welche bräuchte.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von dim4ik am 30.03.2017 um 10:04:53

Aras schrieb am 30.03.2017 um 07:05:27:
Mit 16 (1) darf man einer Beschäftigung zu den o.g. Bedingungen ausüben. Steht auf der Karte oder Zusatzblatt, dass Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, würde ich sofort das abändern lassen.

Wenn die ABH so einen Kardinalfehler gemacht haben sollte, kämen ggf. Regressforderungen auf diese zu.

Was passiert eigentlich in so einem Fall? Angenommen habe die ABH auf der AE keine 120/240-tägige Beschäftigungerlaubnis angegeben, das Gesetz erlaubt es ja ausdrücklich. Würde der Ausländer dann gegen die Auflagen vertoßen oder sind hier die Gesetzvorgaben ausschlaggebend?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 10:09:03
Hallo Aras,

die Mitteilung dass sie hätte nicht arbeiten dürfe, kam schriftlich von der AB - des Bundeslandes B, in das sie zwischenzeitlich gezogen war -  im Kontext eines Antrags auf Verlängerung der AE.











Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Petersburger am 30.03.2017 um 11:05:29
An dieser Frage kann man sich tatsächlich trefflich streiten und beide Meinungen sind berechtigt.

Wenn die erste ABH den Aufenthalt  nach 16 (5) in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einbezieht, dann offenbar nach folgender Überlegung:
Der Sprachkurs diente auch zur Studienvorbereitung, die Erteilung einer AE 16 (1) im Anschluss verlängert diesen Aufenthalt, womit die Einschränkung des § 16 (3) Satz 2 nicht mehr greift.

Die zweite ABH dagegen geht davon aus, dass die Erteilung einer AE 16 (1) ein neuer Aufenthaltszweck ist, nämlich eben unmittelbare Studienvorbereitung. Damit beginnt der "Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen" aus § 16 (3) Satz 2 erst mit der Erteilung der AE 16 (1) und die Erwerbstätigkeit war noch nicht gestattet.


Ich würde die alte ABH heute um eine nachträgliche schriftliche (!) Verfügung der Auflage "Studentische Nebentätigkeit ..." gestattet rückwirkend zum Erteilungszeit der AE 16 (1) bitten - hat man das schriftlich in der Hand, kann es keine Probleme mehr geben.


Ohne schriftliche Bestätigung könnte man dem Ausländer bestenfalls Verbotsirrtum unterstellen, da es von einem Ausländer nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, beide Interpretationen des "Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen" zu verstehen und sich sicherheitshalber nach der "schärferen" Bestimmung zu richten.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 12:24:11
Danke natürlich auch noch einmal den anderen, aber auch für die letzte Antwort.   

@ Petersburger,

nach meinem Gefühl hast du die Sache im Kernproblem auf den Punkt gebracht, genau getroffen, wo sozusagen "der Hase im Pfeffer liegt". 

Ich finde auch, beide Meinungen lassen sich im Prinzip vertreten. 
Mir scheint aber die zweite Auffassung, die du schilderst, sozusagen substantieller:


Petersburger schrieb am 30.03.2017 um 11:05:29:
Die zweite ABH dagegen geht davon aus, dass die Erteilung einer AE 16 (1) ein neuer Aufenthaltszweck ist, nämlich eben unmittelbare Studienvorbereitung. Damit beginnt der "Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen" aus § 16 (3) Satz 2 erst mit der Erteilung der AE 16 (1) und die Erwerbstätigkeit war noch nicht gestattet.


Weil bei der ersten AE (nach § 16 (5)) vermerkt ist: "Nur gültig zum Sprachkurs / Erwerbstätigkeit nicht gestattet")

Bei der zweiten AE (nach §16 (1) als (einzige) Nebenbestimmung steht: "Studienvorbereitender Sprachkurs".

Meine Sichtweise wäre: Wenn die Verfolgung des Aufenthaltszwecks der ersten AE (§ 16 (5) quasi als "Kollateralgut" gleichzeitig dem Aufenthaltszweck der zweiten AE nach § 16 (1) dienlich ist, ist das zwar sozusagen sehr praktisch für den Betreffenden.
Wie soll ich mich mich ausdrücken? *grübel* "Rechts-technisch" ändert es aber nichts daran, dass erst nach einem Jahr die Detailbestimmungen von § 16 (1) galten.  Dass sie also im ersten Jahr ihrer AE nach § 16 (1) nicht hätte arbeiten dürfen.

Eigentlich vermute ich auch nicht, dass da etwas nachkommt. Meine Bekannte ist schon etwas beruhigter in Bezug auf die Eintragung in irgendwelche Register, polizeiliches Führungszeugnis und was immer es so gibt.



Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 30.03.2017 um 12:37:00
Hmm.

Folgendes ist mir aufgefallen. Ein Aufenthaltsrecht zum Besuch eines Sprachkurses gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG dient nicht zur Studienvorbereitung.


Zitat:
(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.


Dadurch dient der Aufenthalt gemäß § 16 Abs. 5 tatsächlich nicht zur Studienvorbereitung.

Ich dachte auch offen gesagt daran, dass die jetzige AE zum Studium und nicht zum Sprachkurs erteilt wurde.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 13:07:36
@ Aras,


Aras schrieb am 30.03.2017 um 12:37:00:
Ich dachte auch offen gesagt daran, dass die jetzige AE zum Studium und nicht zum Sprachkurs erteilt wurde.


Es tut mir leid, wenn Unklarheiten bestehen. Ich kann nur wiedergeben, was an Daten und evtl. Nebenbestimmungen angegeben ist. Und was aus Schreiben der ALB hervorgeht.

Erste Jahr: § 16 (5)
Zweite Jahr: § 16 (1) / bezogen auf diese AE gibt es nun seit 06.03.2017 eine Fiktionsbescheinigung.
Dort ist als Nebenbestimmung: "Studienvorbereitender Sprachkurs" genannt.

Was nicht auf dem letzten Aufenthaltstitel stand und jetzt auch nicht auf der Fiktionsbescheinigung, und auch nicht auf möglichen Zusatzblättern, aber aus Schreiben der ALB hervorgeht: Sie erwartet studienvorbereitende Maßnahmen in der Weise: Bemühungen um die Zulassung für ein Promotionsstudium. 
(Mal etwas lax gesagt, studienvorbereitende Sprachkurse sind der ALB in diesem Fall ziemlich egal.)

Ich hoffe, es ist dadurch kontextbezogen etwas klarer.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 30.03.2017 um 13:30:28
Ja, wenn sobald sie studiert könnte sie auch tatsächlich arbeiten.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 14:02:34

Aras schrieb am 30.03.2017 um 13:30:28:
Ja, wenn sobald sie studiert könnte sie auch tatsächlich arbeiten.


Ja, das wäre dann klar.
Ich sehe es so, wenn die AE nach § 16 (1) verlängert würde (jetzt nur Fiktionsbescheinigung), auch dann könnte sie problemlos (mit der vorgegebenen Zeitbeschränkung) arbeiten. Weil sie dann im zweiten Jahr nach § 16 (1) eine AE hätte.   



Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 30.03.2017 um 14:43:07
Ich möchte dich auf folgendes hinweisen:

Der Grund dafür, dass studienvorbereitende Sprachkurse in AufenthG 16 Abs. 1 geregelt sind, ist der Umstand, dass man eine AE für § 16 Abs. 1 nur maximal 10 Jahre erteilt kriegen kann. Also 2 Jahre Studienvorbereitende Zeit mit § 16 Abs. 1 bedeuten dann 8 Jahre Zeit zum studieren. Wenn sie eine AE nach § 16 Abs. 5 AufenthG hatte, dann darf diese Zeit nicht zu den 10 Jahren Aufenthaltsdauer hinzugerechnet werden. Sollte bei deiner Freundin in Zukunft die Zeit des § 16 Abs. 5 zu den 10 Jahren gerechnet werden, dann wäre das ein Wertungswiderspruch. Weil sonst hätte sie ja jetzt schon arbeiten dürfen.

Kannst ja mal so nebenbei bei der ABH fragen ob die Zeiten des § 16 Abs. 5 AufenthG auf die zehn Jahre gerechnet werden... Wenn diese Ja sagen, dann dürfte sie eigentlich arbeiten. Wenn nein, dann sind die imho korrekt :)

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 16:32:01
Zunächst möchte ich mich noch einmal bei allen hier für die Hilfe bedanken, auch im Namen meiner Bekannten!

@ Aras,


Aras schrieb am 30.03.2017 um 14:43:07:
Kannst ja mal so nebenbei bei der ABH fragen ob die Zeiten des § 16 Abs. 5 AufenthG auf die zehn Jahre gerechnet werden... Wenn diese Ja sagen, dann dürfte sie eigentlich arbeiten. Wenn nein, dann sind die imho korrekt 


Ja, die Antwort würde die Sache klären. Also, ich glaube, ich verstehe, was du meinst. Also: Wenn sie das Jahr nach § 16 (1) mit einrechnen, blieben noch (höchstens) insgesamt 8 Jahre.
Wenn nicht, dann insgesamt (höchstens) 9 Jahre. Dann wäre nun erst ein Jahr Studienvorbereitungszeit vorbei, sie hätte allerdings ein Jahr lang unberechtigt gearbeitet. So habe ich dich verstanden. 

Jetzt muss ich leider ein klein wenig "abschweifen", aber ich denke, immer noch nahe genug an der Fragestellung dran. Um zu erklären, weshalb es in gewisser Hinsicht (!) in ihrem Interesse liegt, dass es als unberechtigte Arbeit von der hiesigen ALB interpretiert wird, denn:

Rechnung I
1 Jahr AE nach § 16 (5)
1 Jahr nach § 16 (1)
Zusammengezählt macht 2 Jahre Studienvorbereitungszeit. Eine Verlängerung nach § 16 (1) wäre schwierig bis unmöglich?

Rechnung II
Es gibt bislang nur 1 Jahr Studienvorbereitungszeit. Weil § 16 (5) und § 16 (1) nicht addiert werden können.
Ergo wäre eine Erteilung der Verlängerung nach einem Jahr deutlich aussichtsreicher.

Die reale, ganz praktische Situation ist so: Sie hat sich im ersten Jahr (§ 16 (5)), bei Null angefangen, fast ausschließlich um den Spracherwerb gekümmert, mit Sprachschule etc.
Im zweiten Jahr um die Erweiterung der Sprachkompetenz. Hat das B2-Niveau bestanden und auch die Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer, die nach der Selbstbeschreibung dort orientiert am C1-Niveau ist. Somit hätte sie, so wie ich es verstehe, noch 1 Jahr Zeit, um sich nun intensiver um eine Promotionsstelle zu bemühen. (Ein paar, wenige Bemühungen gab es schon zuvor, die aber nicht erfolgreich waren.)

Anders gesagt, rechnet man beide AE zusammen, wäre die Studiums-Vorbereitungszeit von 2 Jahren (Regel oder absolutes Limit?) abgelaufen. Im anderen Fall bliebe noch ein Jahr übrig. Das läge in ihrem Interesse. Allerdings müsste sie mit dem "Verbotsirrtum" wie es Petersburger nannte, leben. - So jedenfalls meine Sichtweise.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 30.03.2017 um 16:56:32
Den "Verbotsirrtum", den Petersburger wohl meint, kommt aus dem Strafrecht. Wenn also der Täter über das Verbot irrt, also dass er denkt es gäbe keine Verbotsnorm gegen die er verstößen könnte und dieser Irrtum nicht vermeidbar war. Also § 17 StGB. Es fehlt quasi das Unrechtsbewusstsein und somit die Schuld. Bei deiner Freundin war es eben so, dass sie sogar von der ABH darüber informiert wurde, dass sie arbeiten dürfe. Sie vertraute also auf die Aussage der ABH, einer fachlichqualifizierten Stelle. Sie hatte also auch keinen Anlass dazu einen Anwalt deswegen zu befragen. Zumal die Anmerkung zur Erwerbstätigkeit auf der AE auch fehlte, sodass es mMn auch nachvollziehbar ist, dass die ABH gesagt haben könnte, dass sie nun im gesetzlichen Rahmen arbeiten dürfe. Sie hätte also rechtswidrig gearbeitet aber ohne Schuld und hätte sich somit nicht strafbar gemacht.

Btw... müsste sie nicht eigentlich eine AE gemäß § 17a AufenthaltG beantragen, da der § 17a für den Erwerb von Berufserlaubnissen gedacht ist.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 17:10:11

Aras schrieb am 30.03.2017 um 16:56:32:
Btw... müsste sie nicht eigentlich eine AE gemäß § 17a AufenthaltG beantragen, da der § 17a für den Erwerb von Berufserlaubnissen gedacht ist.


Das glaube ich nicht, denn die Arbeit stand nicht im Kontext von Ausbildung, Anerkennung von Berufsabschlüssen und dergleichen. Sie diente lediglich dem Gelderwerb, wenn auch in einem Berufsfeld, das von ihrer (in China erworbenen) Qualifikation abgedeckt  wird. (Mit Master-Abschluss hatte sie eine Arbeit, für die kein Hochschulabschluss erforderlich ist.) 

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Petersburger am 30.03.2017 um 19:46:07
Die "enge Bindung" zwischen Aufenthaltszweck und AE (das, was die zweite ABH vermutlich meint) ist ein altbekanntes Problem.

Ein Ausländer kommt und erklärt, er wolle in Deutschland studieren. Es mangelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich an den Deutschkenntnissen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind weder für 16 (1) noch für 16 (1a) gegeben - es wird ein AT nach 16 (5) erteilt.
Nicht weil der Ausländer das so will, sondern weil es anders rechtlich sauber nicht geht.

Stellt jetzt der Folgeantrag auf eine 16 (1) einen Zweckwechsel dar?

Aus Sicht des Ausländers ganz klar nein - er hat sein Vorhaben von Anfang an klar ausgedrückt und verfolgt es nach wie vor.

Aus Sicht der Behörde - und jetzt wird auch gleich meine Sicht auf die Dinge deutlich - kann das nur dann ein Zweckwechsel sein, wenn man Aufenthalt und Aufenthaltstitel untrennbar miteinander verbindet.
Der Aufenthaltstitel wird zweifellos für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Der Aufenthalt an sich kann durchaus einem anderen Zweck dienen und nur die erste Etappe des Aufenthalts entspricht dem im AT genannten Zweck.

Die andere, enge Sichtweise ist ebenso begründbar.

Wenn ich irgendwo hin will, dann ist für mich niemals der Weg das Ziel - nur das Ziel ist der Zweck meiner Bewegung. Und wenn ich mal einen Schritt oder auch 25 nach rechts gehe oder gar zurück, weil ich auf dem ursprünglichen Pfad gerade nicht weiterkomme wie gewünscht, ändert sich mein Ziel immer noch nicht.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 30.03.2017 um 20:27:23
@ Petersburger,
danke, gut dargestellt, finde ich. Vor allen mit dem Beispiel aus dem Leben(sweg) mit vor und zurück und rechts und links. So ganz habe ich es zwar noch nicht, aber so ungefähr zu 95 % verstanden.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 01.04.2017 um 23:21:14
Etwas für mich Interessantes habe ich gefunden, was für Profis vielleicht ein alter Hut ist. Vielleicht aber nicht für jeden, der zum Punkt Arbeiten mit Aufenthaltstitel gemäß § 16 AufenthG was sucht.

Ich jedenfalls war überrascht. Nach § 16 (3):
"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf ....."

Wie selbstverständlich ging ich davon aus (warum eigentlich?), dass "pro Aufenthaltsjahr" gemeint ist, der Bezugspunkt ist aber das Kalenderjahr, egal  "zu welchem Zeitpunkt im Jahr der ausländische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet."
Im Netz gefunden: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Durchführungsanweisungen
Stand: 25. April 2014 / Bundesagentur für Arbeit.

Ich will nichts Falsches in die Welt setzen!!!! Wenn sich daran was geändert hat, ich wäre für eine Korrektur dankbar.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von dim4ik am 02.04.2017 um 11:08:23

Kanton schrieb am 01.04.2017 um 23:21:14:
Wie selbstverständlich ging ich davon aus (warum eigentlich?), dass "pro Aufenthaltsjahr" gemeint ist

Du liegst in Deiner Vermutung richtig, s. Nr. 16.3.2 hier. Zwar ist die VV zum AufenthG teilweise schon nicht mehr aktuell; es steht noch die alte 90/180-Tage-Regel anstatt 120/240 drin, der Rest bleibt aber weiterhin gültig.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 02.04.2017 um 11:13:02
Ich glaube er meinte, dass er dachte dass die Arbeitstage sich aufs "Aufenthaltsjahr" beziehen. Z.B. kriegst du die AE am 1.7 und kannst darum bis zum 30.06 des Folgejahres 120 Tage/240 Halbetage arbeiten. Aber es bezieht sich auf das Kalenderjahr. So könnte also einer der am 1.7 seine AE erhält bis zum 31.12. 120 Tage/240 Halbetag arbeiten.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von dim4ik am 02.04.2017 um 12:00:57

Aras schrieb am 02.04.2017 um 11:13:02:
Ich glaube er meinte, dass er dachte dass die Arbeitstage sich aufs "Aufenthaltsjahr" beziehen.

Dann habe ich den TS wohl falsch verstanden. Egal wie, die 120/240 Arbeitstage beziehen sich auf das Kalenderjahr, unabhängig davon wann man nach DE gekommen ist und das Studium angefangen hat.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 02.04.2017 um 13:08:55
Nun sehe ich mich in dem Punkt allseits richtig verstanden. Danke.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 04.04.2017 um 21:41:04
@ Petersburger,


Petersburger schrieb am 30.03.2017 um 19:46:07:
Ein Ausländer kommt und erklärt, er wolle in Deutschland studieren. Es mangelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich an den Deutschkenntnissen. Die Erteilungsvoraussetzungen sind weder für 16 (1) noch für 16 (1a) gegeben - es wird ein AT nach 16 (5) erteilt.
Nicht weil der Ausländer das so will, sondern weil es anders rechtlich sauber nicht geht.


Wenn es nicht zu viel Mühe macht, könntest du mir, also einem Laien erklären, weshalb es anders rechtlich sauber nicht geht? Einfach interessehalber gefragt.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 19.04.2017 um 00:07:26
Ich habe nochmal eine Frage zu diesem Fall. Ich hoffe, ich kann ausreichend erklären, was ich meine.

Der Fall in zusammenfassenden Stichworten.
- 1. Jahr: AE nach 16 (5) AufenthG. (Sprachaufenthalt), von März 2015 bis März 2016.
- 2. Jahr(und 1. Jahr gemäß § 16 (1)): ab März 2016 AE nach § 16 (1) AufenthG.
Ab Mai 2016 bis März 2017  arbeitete die Bekannte aufgrund entsprechender Auskunft der Brandenburger Behörde.
Die hiesige, Berliner Behörde, ist der Auffassung, sie hätte gar nicht arbeiten dürfen (worauf sie die Arbeit umgehend beendete).
- Ein Antrag auf Verlängerung nach § 16 (5) AufenthG ist gestellt. Zur Zeit hat sie eine Fiktionsbescheinigung.
Die Frage nun: Sollte eine Verlängerung erteilt werden, wird dann die Zeit, die sie nach Auffassung der Berliner Behörde in 2017 nicht hätte arbeiten dürfen - also von Januar bis März , ihr in Bezug auf das entsprechende Kontingent für das Jahr 2017 angerechnet? Oder hätte sie dann weiterhin noch 120 ganze bzw. 240 halbe Tage, um zu arbeiten?
Ich vermute, erstes trifft zu. Vielleicht liege ich aber auch falsch. Deshalb dachte ich, ich frage einfach mal.   

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 19.04.2017 um 00:33:07
Entschuldigung, im vorigen Post ist ein Fehler,
Es muss heißen: Ein Antrag auf Verlängerung nach § 16 (1) AufenthG ist gestellt.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 19.04.2017 um 00:47:24

Kanton schrieb am 19.04.2017 um 00:07:26:
Die Frage nun: Sollte eine Verlängerung erteilt werden, wird dann die Zeit, die sie nach Auffassung der Berliner Behörde in 2017 nicht hätte arbeiten dürfen - also von Januar bis März , ihr in Bezug auf das entsprechende Kontingent für das Jahr 2017 angerechnet? Oder hätte sie dann weiterhin noch 120 ganze bzw. 240 halbe Tage, um zu arbeiten?


Gegenfrage:
Kann jemand, der rechtswidrig handelt, besser gestellt werden als jemand der sich rechtskonform benimmt?


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 19.04.2017 um 01:06:57
Hallo Aras,
ok. das leuchtet mir ein. Also würde die Zeit angerechnet.

Nur würde ich das  "rechtswidrig" in Verteidigung meiner Bekannten etwas abmildern wollen.:)  Was heißen soll, es war ein Verbotsirrtum, in gutem Glauben vertrauend auf die Auskunft der vorher zuständigen Behörde. Klar ändert das im Prinzip nichts.
Verteidigen deshalb, so ist sie nicht. Hätte sie es (die Auslegung der Berliner Behörde) gewusst, hätte sie garantiert nicht gearbeitet. Wie gesagt, sie hatte dann so ein Schuldgefühl, dass ich ihr sogar die Angst vor dem Gefängnis ausreden musste.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 19.04.2017 um 05:35:07
Ein Verbotsirrtum ändert nix an der Rechtswidrigkeit einer Handlung. s
Sie wirkt entschuldigend oder strafmildernd.


Zitat:
§ 17 StGB
Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 19.04.2017 um 09:22:25

Aras schrieb am 19.04.2017 um 05:35:07:
Ein Verbotsirrtum ändert nix an der Rechtswidrigkeit einer Handlung. 


Da sind wir ja nichts uneins.Das meinte ich mit:

Kanton schrieb am 19.04.2017 um 01:06:57:
Klar ändert das im Prinzip nichts.

Ich wollte nur "ein gutes Wort einlegen" für meine Bekannte. :) :)
Dass es eben nicht wissentlich geschah, und sie die Details, gerade auch wegen der anderslautenden Auskunft der Potsdamer Behörde kaum wissen konnte, sie im Vertrauen auf die Richtigkeit gehandelt hat. Was bei dem nicht gerade einfachen Sachverhalt nachvollziehbar ist, meine ich.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von dim4ik am 19.04.2017 um 10:19:02
Kann man die fehlerhafte Nebenbestimmung als Formfehler ansehen, der nach § 45 (L)VwVfG nachträglich geheilt werden kann? Oder hätte diese nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens als rechtswidriger VA innerhalb der Widerspruchsfrist geändert werden können?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 19.04.2017 um 10:41:51
Es ist so, dass im Strafrecht zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld unterschieden wird. Das musst du abstrakt von einander unterscheiden.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von dim4ik am 19.04.2017 um 11:50:23

Aras schrieb am 19.04.2017 um 10:41:51:
Es ist so, dass im Strafrecht zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld unterschieden wird.

Bevor es aber zu einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt, könnte man als Betroffene proaktiv werden und die Berichtigung der Auflage des AT (=Heilung eines Formfehlers?) beantragen. Würde das gehen oder liege ich hier gedanklich falsch?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Petersburger am 19.04.2017 um 12:53:49
Nicht dass wir uns hier im Kreis drehen ... Antwort #6 in diesem Thema:

Petersburger schrieb am 30.03.2017 um 11:05:29:
Ich würde die alte ABH heute um eine nachträgliche schriftliche (!) Verfügung der Auflage "Studentische Nebentätigkeit ..." gestattet rückwirkend zum Erteilungszeit der AE 16 (1) bitten - hat man das schriftlich in der Hand, kann es keine Probleme mehr geben.


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 19.04.2017 um 13:11:27
@ Petersburger,


Petersburger schrieb am 19.04.2017 um 12:53:49:
Nicht dass wir uns hier im Kreis drehen ... 


Nein nein. Meine letzte Frage ging dorthin, ob die Zeit ihrer Arbeit von 01. bis 03. 2017 falls es eine AE-Verlängerung gibt, aufs Kontingent für 2017 angerechnet würde. Die Frage ist beantwortet, das würde es, vgl. Antworten von Aras.

In Frage des unberechtigten Arbeitens, dein Vorschlag ist sicher gut. Sie möchte nun erst einmal abwarten, ob sie eine Verlängerung nach § 16 (1) bekommt. Wenn ja, dann wäre das sicher sinnvoll und würde das Problem sozusagen "aus der Welt schaffen".

Danke für die Antworten!

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von dim4ik am 19.04.2017 um 13:24:12

Petersburger schrieb am 19.04.2017 um 12:53:49:
Nicht dass wir uns hier im Kreis drehen ... Antwort #6 in diesem Thema

Danke für den Hinweis. Wäre der hier vorliegende Fall dann ein Beispiel eines Formfehlers, der noch ggf. geheilt werden kann, oder eher eines von Anfang an rechtswidrigen VA, der trotz seiner Rechtswidrigkeit bis aus weiteres (d.h. Widerruf, Änderung o.ä.) rechtskräftig ist?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 02.05.2017 um 14:37:40
Leider noch einmal zu diesem Punkt. - Die Angelegenheit hat nun leider eine unangenehme Folge.

Die Bekannte bekam nun eine "Ladung zur Vernehmung" vom Hauptzollamt. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet wegen des Verdachts, sich gemäß § 95 Abs. 1. Nr. 2 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in D. aufzuhalten.
Gemäß § 163a Abs. 1 Strafprozessordnung ist sie als Beschuldigte zur Vernehmung geladen.

Eine Nachfrage beim Zollamt ergab, es handelt sich darum, dass sie gearbeitet hat. Man erklärte, das würde als "ohne erforderlichen Aufenthaltstitel" gewertet.

Es tut mir leid, ich muss leider gleich weg. Wie sollte sie sich verhalten, was sagen bzw. erklären? Welche Folgen kann das haben?

Wie gesagt, sorry, ich muss gleich weg. Wenn ich noch Fragen habe, ich schreibe sie später.

Danke.



Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Petersburger am 02.05.2017 um 15:00:56
Hat sie in den 33 Tagen seit meiner Antwort #6 irgendwas getan?

Wenn nein - was soll man dann noch raten?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 02.05.2017 um 15:22:03
Strafrechtliche Verfolgung => Rechtsanwalt beauftragen und ggü. den Behörden intensiv vom Schweigerecht Gebrauch machen, damit der Nachweis des Vorsatzes erschwert wird und keine weiteren Beweise geliefert werden.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von T.P.2013 am 02.05.2017 um 17:40:16

Kanton schrieb am 02.05.2017 um 14:37:40:
Wie sollte sie sich verhalten, was sagen bzw. erklären?


Sie sollte nicht hingehen - muss sie auch nicht. Sondern erst, wenn der Staatsanwalt vorlädt.

Zur Vorladung dann beim Staatsanwalt: Idealerweise in Begleitung eines Anwalts, der vorher Akteneinsicht genommen hat.

Falls Anwalt nicht erwünscht oder nicht bezahlbar: Sie muss sich zur Person (Pesonalien) äußern. Zur Sache darf sie jegliche Angaben verweigern.

Falls man sich zur Sache äußern möchte, um sich selbst zu entlasten (bspw. bzgl. Vorsatz / Fahrlässigkeit): Schriftliche Erklärung, idealerweise unter Nutzung eines Anwalts, selbst verfassen und zu den Akten nehmen lassen.
Fatal wäre es, im Rahmen einer Befragung, noch dazu in fremder Sprache oder über Dritte, sich rechtfertigen zu wollen. Das gäbe viel Raum für Fehlinterpretationen oder Missverständnisse.

Gruß

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 02.05.2017 um 21:32:15

Petersburger schrieb am 02.05.2017 um 15:00:56:
Hat sie in den 33 Tagen seit meiner Antwort #6 irgendwas getan?

Wenn nein - was soll man dann noch raten?


Hallo Petersburger, ich verstehe deine Antwort. Es ist so, dass sie sich an die ALB Potsdam nicht wenden wollte, um sozusagen keine "schlafenden Hunde zu wecken" oder Konflikte aufzumachen, weil ja die ALB in Potsdam und Berlin unterschiedlicher Auffassung sind in Bezug auf die Frage des arbeiten dürfens. Aus jetziger Sicht , JA (!), das hätte sie tun sollen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Petersburger am 02.05.2017 um 22:21:55
Dann soll sie es jetzt tun. Punkt.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 03.05.2017 um 15:47:07

Petersburger schrieb am 02.05.2017 um 22:21:55:
Dann soll sie es jetzt tun. Punkt.


Hallo Petersburger, ein Frage, denn ich weiß es einfach nicht.
Wo der Wohnsitz gewechselt wurde (sprich Bundesland), sind denn dann noch Akten bei der ALB in Potsdam, wo sie doch von der ALB Berlin angefordert wurden? Oder werden nur Kopien weitergegeben?
Wenn die Leute bei der ALB Potsdam keine Akten mehr haben, werden sie sich kaum in der Sache äußern, sehe ich das richtig? Lohnt es sich trotzdem nachzufragen?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 03.05.2017 um 19:04:40
Hallo T.P.2013,

danke auch für deine Antwort.


T.P.2013 schrieb am 02.05.2017 um 17:40:16:
Sie sollte nicht hingehen - muss sie auch nicht. Sondern erst, wenn der Staatsanwalt vorlädt.

Zur Vorladung dann beim Staatsanwalt: Idealerweise in Begleitung eines Anwalts, der vorher Akteneinsicht genommen hat.

Falls Anwalt nicht erwünscht oder nicht bezahlbar: Sie muss sich zur Person (Pesonalien) äußern. Zur Sache darf sie jegliche Angaben verweigern.


So wie es aussieht, ist das wohl in der Weise das Beste. Obwohl eigentlich "nicht bezahlbar", das heißt, sie muss sich das Geld irgendwie zusammenborgen. Und es gibt eigentlich kaum Möglichkeiten dafür. Aber am Ausgang des Verfahrens hängt viel dran (Bewilligung der ärztl. Berufserlaubnis. Vielleicht Probleme, bei späteren Visa-Anträgen, etc.?)


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 03.05.2017 um 19:18:44

T.P.2013 schrieb am 02.05.2017 um 17:40:16:
Falls man sich zur Sache äußern möchte, um sich selbst zu entlasten (bspw. bzgl. Vorsatz / Fahrlässigkeit): Schriftliche Erklärung, idealerweise unter Nutzung eines Anwalts, selbst verfassen und zu den Akten nehmen lassen.
Fatal wäre es, im Rahmen einer Befragung, noch dazu in fremder Sprache oder über Dritte, sich rechtfertigen zu wollen. Das gäbe viel Raum für Fehlinterpretationen oder Missverständnisse.

Sehe ich auch so. - Ein kleiner Schlenker, da kann ich "ein Lied von singen", zum Glück nur aus einmaliger Erfahrung. Es ging um ein vorgeworfenes Verkehrsdelikt. Bei der polizeilichen Anhörung wurde, was ich sagte, so quer im Protokoll wiedergegeben - ich denke nicht mal aus Absicht - dass ich jede Menge zu korrigieren und umzuformulieren hatte. Schon das war nicht einfach, weil der Beamte sichtlich total genervt war. Schwerarbeit. Dann allerdings mit dem Ergebnis, dass das Verfahren eingestellt wurde. Aber ich musste eben wie ein Schlosshund aufpassen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 03.05.2017 um 21:31:14
Ich habe hinsichtlich des vorgebrachten Verdachts bezüglich der Vernehmung zum eingeleiteten Strafverfahren beim angegebenen Paragraphen noch einmal genau nachgeschaut.

Vielleicht verstehe ich etwas Wesentliches nicht. Kann sein, dann tut es mir leid! Aber mir wird die Sache immer sonderbarer, immer rätselhafter, auch etwas Angst machend. 

Der Verdacht des Zollamts ist:
Dass die Bekannte sich gemäß 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der BRD aufhalte.

Unter dem betreffende Paragraphen steht:

§ 95
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(.....)
2.      ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)      er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)      ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)      dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,


Gut (oder eben weniger gut), sie hat womöglich widerrechtlich - (ohne Vorsatz, was wiederum bei ihr läge, das glaubwürdig zu darzulegen) mit einer AE § 16 (1) AufenthG schon im ersten Jahr gearbeitet.

ABER, sie hatte bis März diesen Jahres eine AE nach § 16 (1) AufenthG, seither hat sie eine Fiktionsbescheinigung (sozusagen als fiktive befristete Fortsetzung), die bis bis Juni diesen Jahres gilt.

Warum also soll sie derzeit ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis in D. sein?
Und die Punkte a), b), und c) treffen auch nicht zu. Von all dem müsste sie doch was wissen, irgendwelche Post, irgendwelche Nachrichten bekommen haben.
Ich krieg es leider nicht zusammen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 03.05.2017 um 22:16:03
Sry, aber wir stoßen hier an die Grenze der konkreten Rechtsberatung und die Haftungsrisiken sind einfach zu hoch. Wir dürfen dir meines Erachtens nicht mehr weiter irgendwelche Ratschläge a la "wird schon klappen wenn du das und das machst" geben.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 03.05.2017 um 22:40:45
Hallo Aras, vielleicht ist es so, ich kann das nicht wirklich beurteilen. Hier sind ja Leute, die sich mit der Sache xxx-mal besser auskennen als ich. Und da verlasse ich mich dann darauf, vertraue drauf, das vielleicht eine sozusagen "kritische Grenze" erreicht ist.

Wobei ich aber sagen muss, ich habe die Antworten immer als fachkundige Perspektiven verstanden, mit begründeten Argumenten. Aber nie in der Weise: So und so, und dann geht das schon.

Mir ist vollkommen klar, dass Entscheidungen letztlich man selbst zu verantworten hat. In dem Fall also, ich kann meiner Bekannten Perspektiven, Erklärungen und Begründungen vermitteln, und etwas die sozusagen deutsche "Rechts-Denke". Sie kann dann besser, fundierter entscheiden, aber entscheiden muss eben jeder selber.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 03.05.2017 um 23:06:16
Aber alles hat eine Grenze. Und diese findest du in § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz.

Weil es geht ja jetzt nicht mehr darum über die Rechtslage den Fragenden aufzuklären sodass dieser seine Schlüsse daraus ziehen kann, sondern um eine Prüfung des konkreten Einzelfalles in einem Strafverfahren.

Wenn das Kind im Brunnen gefallen ist, dann ist es zu spät einen Anwalt zu beauftragen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 03.05.2017 um 23:48:09
Hallo Aras, danke, was du schreibst, kann ich nachvollziehen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von T.P.2013 am 03.05.2017 um 23:53:19
Der Verdacht des Hauptzollamts begründet sich offensichtlich darauf, dass Deine Bekannte in einem Umfang gearbeitet haben soll, der von dem vorhandenem AT nicht gedeckt gewesen sein soll. Für den Umfang der Arbeitsaufnahme hätte sie dann nicht die erforderliche AE gehabt, der vorhandene AT deckt das nicht ab, somit treffen die aufgeführten Voraussetzungen nach a), b), c), grob gesagt, automatisch zu. Möglicherweise schwer nachvollziehbar für Laien.

Grundsätzlich sei noch angemerkt: Ein Verdacht ist "nur" ein Verdacht und noch lange kein Faktum.
Angemerkt sei auch, dass es einen signifikanten Unterschied darstellt, ob die hier vorgeworfene Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Denn bei Fahrlässigkeit mutiert der Tatbestand des §91 (1) Nr. 2 AufenthG ganz schnell zur Ordnungswidrigkeit (§98 (1) AufenthG).

Genau aus diesem Grund die hier erteilten Ratschläge:

Anwalt. Erst einmal nicht zur Sache aussagen. Nicht selbst herumdoktern. Nicht verschleppen.

Gruß

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 04.05.2017 um 00:03:44
Entschuldigung, es war ein Doppelposting.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 04.05.2017 um 00:56:02

T.P.2013 schrieb am 03.05.2017 um 23:53:19:
Genau aus diesem Grund die hier erteilten Ratschläge:

Anwalt. Erst einmal nicht zur Sache aussagen. Nicht selbst herumdoktern. Nicht verschleppen.

Gruß


Ja, das sind die Punkte, die wichtig sind. Akteneinsicht durch einen Anwalt, dass überhaupt klar wird, was wirklich los ist, was passiert ist. Die Bekannte hat einen Termin bekommen, zu Wochenbeginn.

Mist, Käse, oh Gott oh Gott! - Anfangs sah es nach etwas relativ (!!!) "Kleinem" aus. In Richtung Fahrlässigkeit, Verbotsirrtum, mit etwas unangenehmen, aber doch noch erträglichen Folgen. Was auch ohne Anwalt oder mit einfacher Beratung durch einen Anwalt handhabbar schien. Es hat sich leider zu etwas wirklich Großem entwickelt. 



Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von grisu1000 am 04.05.2017 um 01:03:02

Kanton schrieb am 04.05.2017 um 00:56:02:
a, das sind die Punkte, die wichtig sind. Akteneinsicht durch einen Anwalt, dass überhaupt klar wird, was wirklich los ist, was passiert ist. Die Bekannte hat einen Termin bekommen, zu Wochenbeginn. 


Der Anwalt soll sich sowohl die Akte beim Zoll, als auch die Ausländerakte ansehen. Interessant ist hier ja auch was die ALB Potsdam eingetragen hat. Ggf.sollte der Anwalt auch das Gespräch mit der Sachbearbeiterin suchen, die an der ALB Potsdam die mündliche Aussage über Arbeitserlaubnis erteilt hat. Ggf auch den Zoll auf die Sachbearbeiterin hinweisen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 04.05.2017 um 01:22:00
grisu1000, Danke für den Tipp, beide Akten einzusehen. Klar, dann gibt es ein besseres, größeres Bild.

Das ist jetzt wirklich nur nebenbei gemeint! Das hilft in der Sache überhaupt nicht, ist mir klar. Loswerden möchte ich es aber doch. -  Ach Mensch! Ich meine, es ist nur so ein Gefühl. So was kann auch täuschen, klar. Manchmal aber eben auch nicht.  Ich werd` das Gefühl nicht los, da möchte irgendwer was durchziehen. Warum? Ich weiß es nicht. Vielleicht auch nicht, ach Mensch, keine Ahnung.


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 04.05.2017 um 21:58:06
Die Sache ist verwickelt, aber ich habe sie nun viel besser verstanden. Deshalb möchte ich mich nochmal für die Antworten sehr bedanken!!

- - - - -

Ein Termin bei einem Fachanwalt für Ausländerrecht war relativ schnell zu bekommen. Mal sehen, was herauskommt. Jedenfalls, ich sehe und auch meine Bekannte sieht, dass ohne Anwalt da nichts zu machen ist, sonst ein Rumirren im Dunkeln und im Rahmen von Vermutungen. 

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 04.05.2017 um 22:50:23
Nichts, was sich im Einzelnen auf den spezifischen Fall bezieht, sondern etwas allgemein Formales. Zu einem Punkt, der am Anfang des Threads als verschieden auslegbar diskutiert wurde.

Was ich im Netz gefunden habe (PDF-Datei) unter:
"Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin".

Was meiner Lesart nach belegt, dass -jedenfalls die ALB Berlin einen vorhergehenden Aufenthalt nach § 16 (5) AufenthG nicht mit "einrechnet", was die Erlaubnis zu (beschränkter) Arbeit (gemäß § 16 (1) angeht.

Was ich meine ist von mir unterstrichen.

"Für Ausländer in studienvorbereitenden Maßnahmen gilt die 120-Tage-Regelung gemäß Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. mit der Maßgabe, dass im ersten Aufenthaltsjahr eine Erwerbstätigkeit bis zu dieser Höchstgrenze nur während der Ferienzeit erlaubt ist. Da generell auf das Kalenderjahr abzustellen ist, gilt als erstes Aufenthaltsjahr dasjenige Jahr, in welchem dem Betroffenen erstmals im Inland die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Sudienvorbereitung (Schreibfehler im Original) erteilt worden ist."

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 06.05.2017 um 18:33:56
Ja, wenn das so ist und deine Freundin im Jahre 2016 die AE erhalten hat und in 2017 angefangen hat zu arbeiten bzw. 2015 die AE gem. § 16 Abs. 1 erhalten hat und 2016 angefangen hat zu arbeiten, dann ist sie ja fein raus.

Trotzdem mit Anwalt abklären.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 06.05.2017 um 21:47:42

Aras schrieb am 06.05.2017 um 18:33:56:
Ja, wenn das so ist und deine Freundin im Jahre 2016 die AE erhalten hat und in 2017 angefangen hat zu arbeiten bzw. 2015 die AE gem. § 16 Abs. 1 erhalten hat und 2016 angefangen hat zu arbeiten, dann ist sie ja fein raus. 


Tut mir leid, ich habe dich da nicht richtig verstanden in dem Gedankengang.
Das ist der knifflige Punkt, der das Problem darstellt. Es war so:
- Sie hat 03.2016 - nach einem Jahr AE § 16 (5) - für ein Jahr die AE nach 16 (1) erhalten. Und hat in 2016 ab Mitte Mai angefangen zu arbeiten.

Sie hat die Arbeit nicht gemeldet (Zustimmungspflicht), weil sie der (fälschlichen) Aufassung war, die Arbeit sie sei nicht zustimmungpflichtig, weil das Stundenkontingent (120 ganze bzw. 240 halbe Tage) nicht überschritten wird.

Nach der Rechnung:
Von Mitte Mai bis incl. Dezember Arbeit an 158 Tagen minus 18 Urlaubstage gleich: 140 Arbeitstage zu je 6 Stunden. 140 mal 3/4 Arbeitstag macht: 105 ganze Arbeitstage. Es liegt also unter dem Limit von 120 ganzen Tagen.

Sie hat schuldhaft(?) /fahrlässig (?) nicht die Anwendungsvorschrift berücksichtigt, wonach mehr als 4 Std. als ganzer Tag zählt. 
Unter Berücksichtigung dessen hätte sie 20 Tage zu viel gearbeitet.

Wie gesagt, die Berliner Behörde ist der Auffassung (wie auch immer die Rechnung sei), sie hätte gar nicht arbeiten dürfen.

      

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 06.05.2017 um 22:08:35
In der VAB steht aber was anderes:

Es geht rein nach Kalenderjahren. Also wenn du am 31.12.2016 die AE gem. § 16 I AufenthG zu Studienvorbereitung bekommst, dann darfst du ab dem 1.1.2017 direkt arbeiten.

Deine Freundin hatte eine AE gemäß § 16 V AufenthG, welche eben nicht zu Studienvorbereitungen dient.

Außerdem funktioniert deine 3/4 Rechnung nicht. Wieviel ein ganzer oder halber Tag ist, richtet sich nach der regulären Dauer eines Arbeitstages bei der konkreten Arbeitsstelle. Wenn also in dem Betrieb eine reguläre 40 Stunden Woche/8 Stunden Arbeitstag gilt, dann ist ein halber Tag 4 Stunden und alles was über 4 Stunden geht sind dann ganze Tage.

Erholungsurlaub wird nicht angerechnet.

Also hat deine Freundin 140 ganze Tage gearbeitet, wodurch sie sich nicht mal an die 120 Tage Grenze gehalten hat.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 06.05.2017 um 23:12:07

Aras schrieb am 06.05.2017 um 22:08:35:
Also hat deine Freundin 140 ganze Tage gearbeitet, wodurch sie sich nicht mal an die 120 Tage Grenze gehalten hat.


Das sehe ich ja genauso. Ihre Rechnung war bei Zugrundelegung der zweifellos geltenden Regelung - "mehr als 4 Std. sind ein ganzer Tag" - schlicht falsch .
Wie gesagt, sie kannte die Bedingung nicht. Sie steht, nicht im Gesetzestext, aber z. B. in "Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin"
Ich kannte sie auch nicht, fand sie erst vor Kurzem. Die Frage, ob schuldhaftes oder fahrlässiges Nichtwissen, steht auf einem anderen Blatt. Ich neige zum Zweiten, man kann da ggf. auch anderer Meinung sein.

Meine ganz persönliche Meinung ist, die Berliner Behörde liegt in ihrer Auffassung. Der Thread-Titel  "Durfte sie arbeiten oder nicht?" wäre also mit "sie durfte nicht" zu beantworten.
Es bliebe noch der zweite Punkt des Titels "Welche Folgen, falls nicht?"
Du hattest oben eingewandt, es dürfe nicht zu spezifisch im Sinne von konkreter Beratung werden, was mir auch einleuchtet. Ich denke, ich kann aber meine allgemeine Sicht schildern. Der Knackpunkt für das Gewicht der Folgen ist nun, inwieweit Fahrlässigkeit in zu bestimmenden Ausmaß glaubwürdig gemacht werden kann. Die Unrechtmäßigkeit selbst kann nicht bestritten werden.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 06.05.2017 um 23:35:54
Es steht doch in § 16 Abs. 3 AufenthG geschrieben?


Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.


Im Zweifel hätte sie von ganzen Tagen ausgehen müssen. Zumal es keine Regelung gibt wie bspw. erlaubte 160 DreiviertelTage. Das hätte sie also stutzig machen müssen.

Und bitte nicht durcheinander werfen: Es geht nicht um Nichtwissen sondern um Irrtümer. Jeder hat die Pflicht  die für ihn zutreffenden und geltenden Rechte, Pflichten und Verbote in Erfahrung zu bringen. Sonst könnte jeder sich auf Nichtwissen berufen und strafrei durchkommen. Es gibt also kein vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtwissen. Zumal das Nichtwissen nicht bestraft wird sondern das Überschreiten der Verbotsnorm. Wenn etwas nicht klar ist, dann hätte sie entsprechenden kompetenten Rat einholen müssen.

Die Ausführungen der VAB sind ja in eurem Fall nicht mal einschlägig.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 06.05.2017 um 23:44:42

Aras schrieb am 06.05.2017 um 23:35:54:
Im Zweifel hätte sie von ganzen Tagen ausgehen müssen. Zumal es keine Regelung gibt wie bspw. erlaubte 160 DreiviertelTage. Das hätte sie also stutzig machen müssen.


Das ist ja kein Punkt, gegen den ich spreche. Aus jetziger Perspektive sehe ich es auch so. Ich finde keinen ganz passenden Ausdruck dafür, zu naiv, zu leichtgläubig gegenüber dem, was man auf den ersten Blick meint, ohne genauer zu überprüfen, in der Art.
Ich muss natürlich sagen, das trifft in erster Linie mich, da ich ja mit der deutschen Sprache ungleich vertrauter bin als sie.   

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 07.05.2017 um 00:21:23

Aras schrieb am 06.05.2017 um 23:35:54:
Zumal das Nichtwissen nicht bestraft wird sondern das Überschreiten der Verbotsnorm. 

Aber spielt denn nicht der sozusagen "subjektive Faktor" bei der Ahndung eine Rolle? Ich meine, es gibt doch einen Unterschied, ob ich mich z. B. in vollem Wissen über ein Verbot hinwegsetze (ist mir doch egal, merkt schon keiner) oder mich nur unzureichend informiert habe.
Um beim Thema Ausländer zu bleiben, ob jemand, des Deutschen nicht besonders mächtig,  beispielsweise wissentlich schwarz arbeitet, in der Hoffnung, nicht erwischt zu werden. Oder ob er von verbotener Schwarzarbeit weiß, und diese auch nicht beabsichtigt, sich aber auf die Aussage vom Chef oder Personalbüro verlässt, er sei bei der Sozialversicherung angemeldet, es würde nur dauern und die Papiere würde er deshalb erst später kriegen.

Gesetzt den Fall, beides wäre so belegbar, die Sanktionen müssten doch im Grad unterschiedlich ausfallen. Ich meine, es ginge doch nicht zu sagen "übertreten ist übertreten, jeder 1000 Euro".


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 07.05.2017 um 09:29:16
Ich meinte mit dem Satz, dass du eben nicht mit "Nichtwissen" argumentieren sollst und es eben kein Gesetz gibt dass ein Nichtwissen bestraft - da hab ich wohl zu abstrakt argumentiert.

Also deine Überlegungen gehen schon in die richtige Richtung. Nur musst du mit Irrtümern(!!!) argumentieren und eben nicht mit "Nichtwissen"(!!!).

Sonst bringe ich Menschen um damit ich diese verspeise und behaupte, dass ich ja nichts von einer Verbotsnorm wusste, da es in meiner Kultur Kanibalismus gäbe und völlig normal sei. Sry, wusste ich nicht.

Wendet euch an den Anwalt für Ausländerrecht. Deine Frage sind Strafrecht AT 1. Semester Jura.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 07.05.2017 um 12:02:52

Aras schrieb am 07.05.2017 um 09:29:16:
Sonst bringe ich Menschen um damit ich diese verspeise und behaupte, dass ich ja nichts von einer Verbotsnorm wusste, da es in meiner Kultur Kanibalismus gäbe und völlig normal sei. Sry, wusste ich nicht.

Also das leuchtet mir nun zweifelsfrei ein.
Eine Rechtfertigungs- und Begründungsstrategie der Art: "Ich habe das nicht gewusst und deshalb kann man mir auch nichts vorwerfen, und deshalb können wir die Sache als gegessen betrachten" käme sicher nicht so gut. :)


Aras schrieb am 07.05.2017 um 09:29:16:
Wendet euch an den Anwalt für Ausländerrecht. Deine Frage sind Strafrecht AT 1. Semester Jura.

Nun gut, die erste Titelfrage des Threads war Ausländerrecht. Die zweite betrifft Strafrecht ggf. Ordnungswidrigkeiten. Der RA-Termin für Ausländerrecht steht. - Nochmals Danke für die Unterstützung.








Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 08.05.2017 um 14:47:36
Dies nur zur Info (!) zum Punkt Ermittlungsverfahren. (Verdacht von unerlaubtem Aufenthalt)
Der Termin war. Nach Auffassung des Anwalts (für Ausländer- und Strafrecht) löst sich von der Substanz her das Ganze als strafrechtlicher Vorwurf "in Luft auf", fällt wie ein Kartenhaus zusammen. Weil es eine höchstrichterliche Entscheidung (schon aus 2005) gibt, die "formallogisch" in dieser Weise argumentiert:
Z. B.
1. Man braucht eine Aufenthaltstitel und hat einen.
2. Man geht einer Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch keinen Aufenthaltstitel, der diese Tätigkeit deckt.
Wenn der Vorwurf nun lautet: unerlaubter Aufenthalt, weil der erforderliche Aufenthaltstitel (hier: für das Arbeiten) fehlt, so ist diese Interpretation unzutreffend. Wenn von "erforderlichem" Aufenthaltstitel die Rede ist, ist ein formal wirksamer Aufenthaltstitel gemeint. Der ja durchaus vorliegen kann.      
   


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 11:27:17
Nach dem Stand der Dinge ist nach dem, was der Anwalt sagte, und auch ich habe mich durch den Paragraphen- und Verordnungswald geschlagen, ist ein strafrechtlicher Vorwurf zu 99 Prozent nicht aufrecht zu erhalten. (Wenn nicht noch etwas völlig Unbekanntes "aus dem Hut gezaubert" würde.)

Also gesetzt den Fall, es bliebe dann noch die Ordnungswidrigkeit, und wie ich hier im Forum gelesen habe, läge das Verfahren dann bei der Ausländerbehörde und nicht mehr beim Zoll. 

Zu meiner Frage. Mir ist klar, dass das wirklich genau nicht zu beantworten ist. Aber kann jemand sagen, in welcher Spanne sich das von der ABH festzusetzende Bußgeld ungefähr bewegen könnte?
Die Eckdaten:
- unerlaubte Arbeit über 7 Monate.
- grobe (?) Fahrlässigkeit, auf die mündliche Auskunft der vorher zuständigen ABH verlassen, den Gesetzestext zwar gelesen, aber falsch, entsprechend der mündlichen Auskunft interpretiert. (Es gibt noch den schriftlichen Nachweis, dass der Arbeitgeber mitteilte, die Vorlage des Gesetzestextes sei ausreichend als Nachweis. Aber den möchte meine Bekannte nicht mit "reinreiten".) 
- AE nach § 16 (1), z. Zt. und in näherer Zukunft kein eigenes Einkommen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von T.P.2013 am 20.05.2017 um 13:00:49

Kanton schrieb am 20.05.2017 um 11:27:17:
Also gesetzt den Fall, es bliebe dann noch die Ordnungswidrigkeit, und wie ich hier im Forum gelesen habe, läge das Verfahren dann bei der Ausländerbehörde und nicht mehr beim Zoll. 


Hallo,

aber das trifft nur dann zu, wenn ein fahrlässiger Verstoß gg. das AufenthG unterstellt wird.
Sollte ein Verstoß gg. einschlägige Bestimmungen des SGB III die unterstellte Owi darstellen, bleibt der Zoll die Verwaltungsbehörde.
Letzteres scheint, mit zunehmenden Infos deinerseits, anzunehmen zu sein.


Zitat:
Aber kann jemand sagen, in welcher Spanne sich das von der ABH festzusetzende Bußgeld ungefähr bewegen könnte?


Käme darauf an, wohin die Ordnungswidrigkeit zielt, sowohl von der Höhe des Bußgeldes her, als auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle = ABH oder Zoll).

Wenn es eine Ordnungswidrigkeit gem. AufenthG (fahrlässiger unerl. Aufenthalt - §98 AufenthG = ABH) sein soll: max. 1000,- EUR.

Wenn es eine Owi gem. SGB III (unerlaubtes Arbeiten - §404 (2) Nr. 4 SGB III = Zoll) sein soll: max. 5000,- EUR.

Wie gesagt - geht von Letzterem aus.
Die maximale Begrenzung dürfte allerdings bei Erstverstoß nicht in Frage kommen.
Genaueres wird Dir Euch aber sicher der Anwalt sagen können.

Gruß

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 15:39:19
Danke für die Unterscheidung.

Ein OWI-Vorwurf wäre mir nachvollziehbar.

Das Sonderbare an dem (Verdachts-)Vorwurf des Zolls ist, dass er sich hingegen auf unerlaubten Aufenthalt bezieht, unter Verweis auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. - Als ich nachsah, dort geht es um Ausländer, die sich sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in D aufhalten und die zusätzlich vollziehbar ausreisepflichtig sind, wo keine Ausreisefrist besteht und eine Abschiebung nicht ausgesetzt ist.

Kann das sein, dass da jemand mit den Gesetzen oder Vorschriften durcheinander gekommen ist? Ich krieg das nicht zusammen.   

Der Anwalt macht jetzt "erstmal Pause", d. h. 6 bis 6 Wochen dauert es bis zur Akteneinsicht.

Übrigens, die Beschäftigung mit dem Thema hat auch ihren Nutzen. Beim ersten Termin konnte ich ihn auf einer Spur weiter bringen, wo er sagte, genau das sei es, was er im Kopf hatte, was er gesucht hat. Ich denke, er ist recht gut, aber Anwälte wissen eben auch nicht immer alles. 

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 20.05.2017 um 15:47:11

Kanton schrieb am 20.05.2017 um 15:39:19:
Das Sonderbare an dem (Verdachts-)Vorwurf des Zolls ist, dass er sich hingegen auf unerlaubten Aufenthalt bezieht, unter Verweis auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. - Als ich nachsah, dort geht es um Ausländer, die sich sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in D aufhalten und die zusätzlich vollziehbar ausreisepflichtig sind, wo keine Ausreisefrist besteht und eine Abschiebung nicht ausgesetzt ist.


T.P.2013 hat dir doch bereits erklärt:

T.P.2013 schrieb am 03.05.2017 um 23:53:19:
Der Verdacht des Hauptzollamts begründet sich offensichtlich darauf, dass Deine Bekannte in einem Umfang gearbeitet haben soll, der von dem vorhandenem AT nicht gedeckt gewesen sein soll. Für den Umfang der Arbeitsaufnahme hätte sie dann nicht die erforderliche AE gehabt, der vorhandene AT deckt das nicht ab, somit treffen die aufgeführten Voraussetzungen nach a), b), c), grob gesagt, automatisch zu. Möglicherweise schwer nachvollziehbar für Laien.



Kanton schrieb am 20.05.2017 um 15:39:19:
Kann das sein, dass da jemand mit den Gesetzen oder Vorschriften durcheinander gekommen ist? Ich krieg das nicht zusammen.   


T.P.2013 ist Bundespolizist. Vielleicht solltest du seiner Auslegung den Vorzug geben.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 17:28:43
@ Aras,
natürlich, wenn ich weiß  (oder ich hier auch nur den starken Eindruck habe), dass jemand vom Fach ist, das fällt mit Sicherheit ins Gewicht.
Andererseits, ich möchte die Sache auch selbst verstehen, so gut wie möglich. (Liegt etwas in meiner Natur. :))


Aras schrieb am 20.05.2017 um 15:47:11:
T.P.2013 hat dir doch bereits erklärt: ......

Ja, und ich muss zugeben, dass ich die abschließende Schlussfolgerung, nicht wirklich verstanden habe. - Ein kleiner Trost war für mich, was du aus seiner Antwort fett hervorhebst: "Möglicherweise schwer nachvollziehbar für Laien."

Ich habe aber doch noch einen prinzipiellen Einwand.
@ T.P.2013,
Ich verstehe dich so. Das Hauptzollamt könnte die Auffassung vertreten:
1. Weil sie im gegebenen Umfang gearbeitet hat, was von ihrem AT nicht gedeckt war, hatte sie folgerichtig nicht die erforderliche AE.
2. Und deshalb treffen, für "Otto Normalverbraucher" nicht grad leicht nachvollziehbar, die Kriterien von (a), b) und c), wie du schreibst,  "grob gesagt, automatisch zu."

Wie gesagt, Nr. 2 kann ich nicht wirklich nachvollziehen. Aber der Fehler des Zolls liegt meines Erachtens schon bei Nr. 1, wovon die Schlussfolgerung  Nr. 2 abgeleitet ist.
Denn denn die Bekannte hat (und hatte auch zu diesem Zeitpunkt)  eine AE. Allerdings keine, die das Arbeiten abdeckte, das ist richtig.
Aber in "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" vom Bundesministerium des Innern heißt es unter "9.1.2. Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel": 

Zitat:
"95.1.2.1.4 Der Begriff „erforderlich“ ist so zu verstehen,
dass der Ausländer einen formal wirksamen
Aufenthaltstitel besitzen muss. Ob der tatsächliche
Zweck seines Aufenthaltes durch den ihm
erteilten Aufenthaltstitel gedeckt ist, ist insofern
unerheblich (z. B. weil der Ausländer den
Aufenthaltszweck ändert)."


Nach meinem Verständnis ist deshalb schon die Schlussfolgerung unter Nr. 1 unzutreffend, setzt man die Verwaltungsvorschrift des BMI als maßgeblich an. Weshalb sich die daraus abgeleitete weitere Schlussfolgerung unter Nr. 2 dann sozusagen "erübrigt.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 20.05.2017 um 17:57:33
Mutiges Weiterlesen:


Zitat:
95.1.2.1.4 Der Begriff „erforderlich“ ist so zu verstehen, dass der Ausländer einen formal wirksamen Aufenthaltstitel besitzen muss. Ob der tatsächliche Zweck seines Aufenthaltes durch den ihm erteilten Aufenthaltstitel gedeckt ist, ist insofern unerheblich (z. B. weil der Ausländer den Aufenthaltszweck ändert).

95.1.2.1.4.1 Soweit die ausgeübte Erwerbstätigkeit des Ausländers nicht durch den ihm erteilten Aufenthaltstitel gedeckt ist, kann das Verhalten gemäß § 95 Absatz 1a und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b) und d) SchwarzArbG strafbar oder gemäß § 98 Absatz 3 Nummer 1 oder § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III ordnungswidrig sein.


Im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitsrecht gilt die Wortlautgrenze und das Analogieverbot (Artikel 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB, § 3 OWiG). 

Geh davon aus, dass das Hauptzollamt die Straftat in ihrem Schreiben nannte und die Ordnungswidrigkeit mit einschließen wollte. Der Ermittlungsgrund soll ja eher in die Richtung des Vorwurfes zeigen und nicht alle möglichen Straftaten benennen die im konkreten in Frage kommen. Sollte sich im Verlauf der Ermittlungen ergeben, dass deine Freundin einen formalen Aufenthaltstitel besitzt, dann würde weiter in Richtung der Ordnungswidrigkeit ermittelt werden.


Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 18:38:27
Ich habe mal nachgesehen. Sicher nicht im vollen Umfang, aber mit einiger Ahnung habe ich verstanden, was mit "Wortlautgrenze" und "Analogieverbot" gemeint ist.

Eine "doofe" Frage. Gilt denn nicht ganz praktisch gesehen die Auslegung in den Verwaltungsvorschriften des BMI als bindend? Oder sind abweichende Interpretationen von "unteren" Behörden möglich?
Wenn allerdings bindend, wäre mir, dass ganz entgegen der BMI-Verwaltungsvorschrift sozusagen "so hoch gegriffen wurde", unverständlich.


Aras schrieb am 20.05.2017 um 17:57:33:
Sollte sich im Verlauf der Ermittlungen ergeben, dass deine Freundin einen formalen Aufenthaltstitel besitzt, dann würde weiter in Richtung der Ordnungswidrigkeit ermittelt werden. 

Ja. Wenn, aus meiner Sicht, alles mit rechten Dingen zugeht, wäre das der zu erwartende Fortgang.
Dazu habe ich noch eine Frage. Was ist denn ein "formaler Aufenthaltstitel"? Das legt ja nahe, dass es noch "nicht-formale" gibt. Worin unterscheidet er sich?

Update:
Gerade habe ich was gefunden. Demnach, der formale Aufenthaltstitel ist in Form eines amtl. Dokuments.
Hm, ob vorhanden oder nicht, in dem Fall vorhanden, das hätte sich mit einem einfachen Anruf bei der ABH doch schnell klären lassen.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 19:02:21
Sorry, ich habe leider noch was übersehen. Vielleicht relevant.  - Bei der BMI-Verwaltungsvorschrift ist ja nicht einfach von einem "formalen Aufenthaltstitel" sondern von einem "formal wirksamen Aufenthaltstitel" die Rede. Was bedeutet denn das? Oder gibt es keinen Unterschied?

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 20.05.2017 um 19:06:39
Verwaltungsvorschriften (Artikel 85 Abs. 2 GG) sind keine materiellen Gesetze da es ihnen an Außenwirkung fehlt. Sie sind nur für den internen Gebrauch in der Verwaltung bestimmt. D.h. du als Betroffener kannst dich bei der Behörde und insbesondere vor Gericht nicht auf die Verwaltungsvorschrift berufen. Du kannst dies indirekt bei der Ausübung von Ermessens der Behörde dieser entgegenhalten da du quasi nachweisen kannst, dass sich eine gewisse Verwaltungspraxis ausgeprägt hat, Stichwort: Selbstbindung der Verwaltung.

Die Verwaltungsvorschriften müssen auch nicht vollständig sein. Also auf die Vorschrift kannst du nur beschränkt vertrauen. Zumal die AVWV von 2009 ist und wir ne Menge an Reformen im Aufenthaltsrecht und den damit verbundenen Rechtsbereichen(AufenthV, BeschV etc.) hatten.

Außerdem sind die Beamten dem Grundgesetz, den Gesetzen und an Recht gebunden. Und da dürfen sie auch nicht blind irgendwelche Vorschriften abarbeiten sondern sind entsprechend juristisch-geschultes Fachpersonal um auch z.B. fehlerhafte Auslegung, Härtefälle u.ä. zu erkennen.



Kanton schrieb am 20.05.2017 um 18:38:27:
Dazu habe ich noch eine Frage. Was ist denn ein "formaler Aufenthaltstitel"? Das legt ja nahe, dass es noch "nicht-formale" gibt. Worin unterscheidet er sich?

Was ein Aufenthaltstitel ist, kannst du in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nachlesen.
Personen aus Staaten die im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001  oder § 41 AufenthV aufgelistet sind (sogenannte Positivstaatler) brauchen keinen (formalen) Aufenthaltstitel, also in einem Verfahren erteiltes Visum, um sich in Deutschland für einen Kurzaufenthalt aufhalten zu dürfen.

Und bei systematischer Betrachtung:
Wenn du den Abs. 1a des § 95 AufenthG durchliest, dann siehst du dort den Fall geregelt, dass wenn ein Negativstaatler eine Beschäftigung ausübt sich entsprechend strafbar macht auch wenn er den formalen Aufenthaltstitel eines Kurzaufenthaltsvisum hat. Eben weil sich bei Auslegung des § 95 Abs. 1 dieser Fall nicht erfasst wäre kann man darauf schließen dass sich bei dem erforderlichen Aufenthaltstitel um einen beliebigen formalen Aufenthaltstitel handeln muss.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 20.05.2017 um 19:11:30

Kanton schrieb am 20.05.2017 um 19:02:21:
"formal wirksamen Aufenthaltstitel" 

bedeutet, dass auch ein rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel erstmal wirksam ist. Unter Betrug erschlichene Aufenthaltstitel oder durch behördenseitige Fehler erteilte Aufenthaltstitel können zurückgenommen werden(§
48 VwVfG)


Kanton schrieb am 20.05.2017 um 18:38:27:
Hm, ob vorhanden oder nicht, in dem Fall vorhanden, das hätte sich mit einem einfachen Anruf bei der ABH doch schnell klären lassen.

Das Argument ist aber wirklich plump...  ::)

Hier ist was gehörig schief gelaufen und es muss ermittelt werden wer da gegen die Gesetze verstoßen hat.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 20:00:21

Aras schrieb am 20.05.2017 um 19:11:30:
dass auch ein rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel erstmal wirksam ist. Unter Betrug erschlichene Aufenthaltstitel oder durch behördenseitige Fehler erteilte Aufenthaltstitel können zurückgenommen werden(§
48 VwVfG)


Danke für die Erklärung.

Das jedoch verstehe ich nicht:


Aras schrieb am 20.05.2017 um 19:11:30:
Das Argument ist aber wirklich plump...  ::)

Hier ist was gehörig schief gelaufen und es muss ermittelt werden wer da gegen die Gesetze verstoßen hat.


Vielleicht verstehst du mich auch falsch. Klar, wünschen tue ich es meiner Freundin/Bekannten nicht. Aber sicher ist es rechtens, dass ermittelt wird. Das sollte auch kein Argument gegen die Ermittlung als solche sein. Was ich meinte, ist  allein: Die Frage - die in der Angelegenheit nicht unerheblich scheint, - ob ein formal wirksamer Aufenthaltstitel vorhanden war - ,  hätte sich durch einfachen Anruf bei der ABH klären lassen.  

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 20:19:52
@ Aras,

zu deinem Beitrag, danke für die Erläuterungen zum Gewicht, der Verwendbarkeit, zum "Wert"von Verwaltungsvorschriften.



Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Aras am 20.05.2017 um 20:48:14

Kanton schrieb am 20.05.2017 um 20:00:21:
Was ich meinte, ist  allein: Die Frage - die in der Angelegenheit nicht unerheblich scheint, - ob ein formal wirksamer Aufenthaltstitel vorhanden war - ,  hätte sich durch einfachen Anruf bei der ABH klären lassen.  

Du solltest davon ausgehen, dass das Hauptzollamt täglich hunderte solcher Schreiben rausschickt und den Betroffenen immer die schwerste Straftat entgegenhält, damit nicht am Ende irgendwelche Beschuldigtenrechte unterlaufen werden.

Was wäre dir lieber? Beschuldigung wegen Schwarzarbeit, was mit 5000 € geahndet wird, und dann stellt sich raus, dass es doch Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel war das mit bis zu einem Jahr Strafe geahndet wird. Und weil man dachte man könne sich erklären hat man sich erst in die Lage gebracht verurteilt zu werden. Und dann kommt ein findiger Anwalt und torpediert die ganze Sache formal weil die vorgeworfene schwere Straftat nicht von vornherein genannt wurde und darum ggf. ein Verfahrensfehler vorliegt und was weiß ich, und in der Folge kommt es ggf. zu einem Beweisverwertungsverbot oder was weiß ich (hab wenig Kenntnisse in StPO).

http://www.rodorf.de/02_stpo/14.htm#01

Du wirst doch zugeben, dass durch die Erheblichkeit der vorgeworfenen Straftat bei euch die Alarmglocken angegangen sind und ihr euch einen Rechtsanwalt gesucht habt.

Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 20.05.2017 um 23:42:56

Aras schrieb am 20.05.2017 um 20:48:14:
Du solltest davon ausgehen, dass das Hauptzollamt täglich hunderte solcher Schreiben rausschickt und den Betroffenen immer die schwerste Straftat entgegenhält, damit nicht am Ende irgendwelche Beschuldigtenrechte unterlaufen werden.


Gut, das wäre eine Erklärung für ">immer die schwerste Straftat< entgegenhalten.
Womöglich zudem, kann ich mir vorstellen, der pragmatische Aspekt betreffs Arbeitsaufwand bei so vielen Schreiben. Da kann ich zwar nicht mitgehen, was aber ziemlich unerheblich ist, das ist mit klar. Es ist, wie es ist.

Was ich hilfreich fand, ich sage es noch einmal, deine Ausführungen zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften.
Was du zum § 95 Abs. 1a AufenthG  war mir beim Recherchieren aufgefallen.






Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 21.05.2017 um 13:46:17
Die "Gretchenfrage", was die Formulierung "erforderlich"  in § 95 Abs. 1. Nr. 2 AufenthG meint, wie sie zu interpretieren sei, scheint mir entschieden.

In § 95 Abs. 1 Nr. 2 heißt es:

"... wird bestraft, wer
1. .....
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn ... "


Dazu der Leitsatz 1. eines BGH-Urteils, welcher besagt, dass es ausreicht, eine andere formell wirksame Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis zu haben, um der Bedingung "erforderlich" zu genügen. 

"Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen. Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu."

weiterhin im Leitsatz 2

"..... Etwas anders kann nur dort gelten, wo das Gesetz durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen die Wirksamkeit abspricht."
BGH, Urteil vom 27. April 2005 - StR 457/04
(zitiert nach: hrr-strafrecht.de)





Titel: Re: Durfte sie arbeiten oder nicht? Welche Folgen, falls nicht?
Beitrag von Kanton am 11.03.2021 um 00:39:31
Hallo allerseits,
nach so langer Zeit möchte ich mich noch einmal melden und mich bei allen SEHR bedanken, die mit dazu beigetragen haben, Licht ins Dunkle zu bringen.

Die Sache klärte sich dann folgendermaßen.
- Es handelte sich nicht um einen unerlaubten Aufenthalt meiner Bekannten, da sie einen gültigen Aufenthaltstitel besaß. 

- Das unerlaubte 20 Std.-Arbeit Arbeiten - das war tatsächlich versehentlich, denn sie hatte von der zuerst zuständigen AB eine anders lautende Auskunft bekommen - war keine Straftat, wie die Ausländerbehörde es sah und der Zoll (weshalb die AB schon dabei war sie auszuweisen incl. Einbehalten des Passes und Einleitung eines entsprechenden Verfahrens), sondern eine Ordnungswidrigkeit. (Der Anwalt hat sich übrigens bis heute nicht gemeldet mit einer Honorarforderung, der Zoll auch nicht wegen einem Bußgeld o. ä.)

- Die Ausweisung wurde zurückkgenommen, sie erhielt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (für eine Promotion). Erhielt später die Blaue Karte (Ärztin) und bekommt in Kürze eine Niederlassungserlaubnis. 

Stress war`s. Das braucht man nicht "jeden Tag".
Also nochmals, danke schön. 

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