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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Rückkehr nach Deutschland
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Beitrag begonnen von auslaender0708 am 26.03.2017 um 21:10:04

Titel: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von auslaender0708 am 26.03.2017 um 21:10:04
Liebe Forum MitgliederInnen,

ich besitze eine NE. Wegen Gesundsheitsprobleme meiner Eltern musste ich Ende des letzten Jahres (Mitte Dezember 2016) mein Job, Krankenversicherung in Deutschland kündigen, Wohnsitz abmelden und in die Heimat zurück fliegen. Es ist mir klar, dass meine NE erloschen wird, wenn ich mich länger als 6 Monate im Ausland aufhalte. Aus diesem Grund möchte ich schon Anfang Mai 2017 wieder nach Deutschland zurückkommen.

Die Frage, die mich momentan quält ist: gibt es Besonderheiten, auf die ich achten muss bevor ich einreise? Muss ich mich vor der Reise bei dem Deutschen Konsulat in meiner Heimatland melden? Was wird mit der Krankenversicherung? Darf ich mit einer Reiseversicherung einreisen?

Ich hoffe nur, dass jemand eine Änhliche Erfahrung gemacht hat und ihre / seine Meinung dazu äußern kann.

Vielen Dank!!!

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von Petersburger am 26.03.2017 um 21:25:59
Da ich den Einzelfall nicht kenne, eine etwas schematische Antwort:

Wenn Du im Mai zurückkommst und in Deutschland bleibst, dann ist normalerweise nichts erforderlich - Du kommst halt zurück.
Die Sechsmonatsfrist ist nicht vorbei, Du bist offenbar auch nicht auf Dauer aus Deutschland weggezogen - alles fein.

Wenn Du im Mai nur zurückkommen willst, um nach kurzer Zeit wieder zu Deinen Eltern zu fliegen, kann das ohne viel "an-den-Haaren-herbeiziehen" als unerlaubte Einreise angesehen werden, weil Du bereits auf Dauer aus Deutschland weggezogen bist (Abmeldung usf. als Indiz hierfür) und Deine NE mit der Ausreise im Dezember erloschen ist.


Aus den bisher fehlenden Informationen und aus dem Einzelfall an sich kann sich zwischen diesen beiden "Extremen" noch vieles an "Zwischentönen" ergeben, die bisher nicht ersichtlich sind.

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von auslaender0708 am 26.03.2017 um 21:49:03

Petersburger schrieb am 26.03.2017 um 21:25:59:
Wenn Du im Mai nur zurückkommen willst, um nach kurzer Zeit wieder zu Deinen Eltern zu fliegen, kann das ohne viel "an-den-Haaren-herbeiziehen" als unerlaubte Einreise angesehen werden, weil Du bereits auf Dauer aus Deutschland weggezogen bist (Abmeldung usf. als Indiz hierfür) und Deine NE mit der Ausreise im Dezember erloschen ist.


Vielen Dank für Dein Feedback! Anscheinend habe ich mich kurz gehalten. Als ein ordentlicher Ausländer möchte ich schon zurückkommen, bei einem Einwohnermeldemalt meinen Wohnsitz anmelden, Mitglied einer Krankenkasse sein und nach Jobs suchen :) Leider damals vor einigen Monaten meine Eltern in Not waren, musste ich auf alles in Deutschland verzichten...

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von Saxonicus am 26.03.2017 um 21:50:28
Im § 51 dea Aufenthaltsgesetzes heißt es:

Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Um allen Missverständnissen vorzubeugen, würde ich bereits alles vorher mit der Ausländerbehörde über absprechen, damit es keine Probleme bei der Rückkehr nach Deutschland gibt.

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von Petersburger am 26.03.2017 um 22:50:21

auslaender0708 schrieb am 26.03.2017 um 21:49:03:
Vielen Dank für Dein Feedback! Anscheinend habe ich mich kurz gehalten. Als ein ordentlicher Ausländer möchte ich schon zurückkommen, bei einem Einwohnermeldemalt meinen Wohnsitz anmelden, Mitglied einer Krankenkasse sein und nach Jobs suchen Smiley Leider damals vor einigen Monaten meine Eltern in Not waren, musste ich auf alles in Deutschland verzichten... 

Dann nochmal:

Petersburger schrieb am 26.03.2017 um 21:25:59:
Wenn Du im Mai zurückkommst und in Deutschland bleibst, dann ist normalerweise nichts erforderlich - Du kommst halt zurück.
Die Sechsmonatsfrist ist nicht vorbei, Du bist offenbar auch nicht auf Dauer aus Deutschland weggezogen - alles fein.

Du wirst halt mit dem Gedanken leben müssen, dass man Deine Abmeldung auch anders interpretieren kann - nämlich als endgültige Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland - als Du es möglicherweise wolltest.

Wer jedoch weniger als sechs Monate aus Deutschland weg war, der wird - meine Vermutung - weniger Probleme bei der Rückkehr bekommen als denkbar (!) sind, wenn man noch aus dem Ausland alles vornweg absprechen möchte.

Das ist aus der Ferne nicht immer unproblematisch und geht im Einzelfall schon mal richtig in die Hose.


Solltest Du unter die Ausnahmetatbestände des § 51 Abs. 2 AufenthG fallen, brauchst Du Dir überhaupt keine Gedanken zu machen, weil dann unabängig von Interpretationen Deine NE nicht aus den hier thematisierten Gründen erlöschen kann.

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von auslaender0708 am 30.03.2017 um 11:42:44
Ich könnte mich gerne mit meiner Ausländerbehörde per Email in Verbindung setzen. Das Problem ist, dass die Behörde auf Anfragen nur per Post Antworten schickt. Bis die Antworten auf meine Fragen kommen, könnte schon die sogenannte "sechsmonatige Frist" schon vorbei sein.

Als einzige Möglichkeit sehe ich mein persönliches Erscheinen bei der Behörde. Dazu weiss ich aber nicht, ob ich bei der Grenzkontrolle Probleme habe, wenn ich hinfliege...

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von T.P.2013 am 30.03.2017 um 21:57:59

auslaender0708 schrieb am 30.03.2017 um 11:42:44:
Dazu weiss ich aber nicht, ob ich bei der Grenzkontrolle Probleme habe, wenn ich hinfliege... 

Hallo,

möglich, aber sehr unwahrscheinlich.
Dazu muss sich der Beamte nicht damit zufrieden geben, dass a) die NE zeitlich gültig ist, b) der Inhaber innerhalb von 6 Monaten wieder einreist, nein, er muss zusätzlich die Aktualität der Meldeadresse überprüfen und die Abmeldung in DEU erkennen, um überhaupt die Möglichkeit des Erloschenseins in Betracht zu ziehen.

Selbst falls er wider Erwarten soweit vorgedrungen ist, wird es in der Praxis zu (unverbindlich) 99% keine Zurückweisung geben. Nicht bei einem Inhaber NE. Denn:

Im worst case gäbe es eine telefonische Nachfrage bei der ABH oder einen polizeilichen Bericht an die ABH.
Selbst bei diesem Worst-Case-Szenario würde man bei einem NE-Inhaber faktisch die Entscheidung der ABH überlassen, das Erlöschen ggf. festzustellen. Und diese wird i.d.R. sich erst einmal in Ruhe mit dem Sachverhalt auseinandersetzen wollen, um diesen gerichtsfest bewerten zu können. Also erst einmal Einreise.

Dieses Minimalrisiko der "Probleme an der Grenze" würde ich persönlich an Deiner Stelle ohne nachzudenken eingehen.

Gruß

Titel: Re: Rückkehr nach Deutschland
Beitrag von Petersburger am 30.03.2017 um 22:30:10
Ich schließe mich dem letzten Satz meines Vorredners inhaltlich an und erlaube mir, dabei etwas zu unterstreichen:

T.P.2013 schrieb am 30.03.2017 um 21:57:59:
Dieses Minimalrisiko .. würde ich persönlich an Deiner Stelle ohne nachzudenken eingehen.


Dass zwei Leute vom Fach derselben Meinung sind, bewahrt Dich zwar nicht vor dem einen unter 1000 Behördenmitarbeitern mit der anderen Meinung, aber wer vor dem einen Promille (oder noch weniger) Angst hat, sollte vielleicht auch nur nachts um vier über die Straße gehen ...

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