i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Anerkennung ohne Flüchtlingseigenschaft https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1489920438 Beitrag begonnen von KaGe am 19.03.2017 um 11:47:18 |
Titel: Anerkennung ohne Flüchtlingseigenschaft Beitrag von KaGe am 19.03.2017 um 11:47:18
Viele Asyl-Antragsteller (meist aus Syrien) haben bereits ihren eAT und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit den eAT für 3 Jahre und die Möglichkeit der FZF.
Nachzügler, deren Asylverfahren (aus welchem Grund auch immer) erst in den letzten Monaten beendet wurde, haben nun subsidiären Schutz für 1 Jahr. Einen Antrag auf FZF können sie lt. ABH noch nicht stellen. Nun erklären mir etliche, in den arabischen Infoseiten stehe, daß sie nach Ablauf des 1. Jahres und Verlängerung des A-titels den FZF-Antrag stellen können. Wo bitte findet sich diese Regelung im dt. Gesetz? Ich finde nur, daß auch subsidiär Schutzberechtigte bereits jetzt die FZF beantragen können. (nach § 26 AsylG). |
Titel: Re: Anerkennung ohne Flüchtlingseigenschaft Beitrag von reinhard am 19.03.2017 um 12:25:01
Die Familienzusammenführung wurde Mitte März 2016 für 2 Jahre ausgesetzt, ist also für alle subsidiär Geschützten ab Mitte März 2018 möglich. Das ist unabhängig davon, wann Sie Bescheid und Aufenthaltserlaubnis erhielten.
§ 104, Abs. 13 Aufenthaltsgesetz: Zitat:
Das bedeutet, dass 2018 auch die Drei-Monats-Frist für die Antragstellung oder die fristwahrende Anzeige läuft, um von den Bedingungen (Einkommen, Wohnung, Deutsch-Zertifikat) befreit zu sein. |
Titel: Re: Anerkennung ohne Flüchtlingseigenschaft Beitrag von KaGe am 19.03.2017 um 12:56:52
Herzlichen Dank!
Das wollte ich wissen. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |