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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung mit Jugendstrafe
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Beitrag begonnen von Satohd am 15.03.2017 um 17:20:10

Titel: Einbürgerung mit Jugendstrafe
Beitrag von Satohd am 15.03.2017 um 17:20:10
Hallo Leute
Ich bin 18 jahre alt, wurde in Deutschland geboren und habe eine türkische Staatsbürgerschaft. Mit 16 wurde ich zu 6 monaten jugendarrest verurteilt die auf 2 jahre bewährung gelegt wurden. Ich besitze momentan eine befristete Aufenthaltsgenehmigung die bald ausläuft. Ich möchte die einbürgerung beantragen, aber die kann ja abgelehnt werden wegen meiner straftat. Soll ich gleichzeitig eine verlängerung meines aufenthaltstitel beantragen oder wäre das redundant? Aber was passiert wenn meine einbürgerung abgelehnt wird und mein AE abläuft?

Titel: Re: Einbürgerung mit Jugendstrafe
Beitrag von Aras am 15.03.2017 um 17:23:56
Du brauchst sowieso eine Aufenthaltserlaubnis um dich einbürgern zu können. Also musst du so oder so eine AE beantragen.


Zitat:
§ 12a

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.


Jugendarrest ist ein Zuchtmittel nach dem JGG. Also da hast du Glück denn es wird nicht beachtet.

Titel: Re: Einbürgerung mit Jugendstrafe
Beitrag von Ralf am 15.03.2017 um 22:34:09
Jugendarrest hat allerdings eine Maximaldauer von 4 Wochen,
und Bewährung gibt es beim Jugendarrest nicht. Es wird sich
daher wohl eher um Jugendstrafe gehandelt haben.
Die Strafe steht daher einer Einbürgerung entgegen, so lange
sie nicht getilgt ist.


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