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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Darf das Standesamt all dies verlangen?
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Beitrag begonnen von SabinNs am 07.03.2017 um 11:02:13

Titel: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von SabinNs am 07.03.2017 um 11:02:13

Mein Standesamt verlangt die Heiratsurkunden und die Scheidungsurteile der (auch binationalen) Vorehen meines Verlobten, alle mit Deutscher Übersetzung und Apostille.

Meine Frage ist: Reichen nicht die Scheidungsurteile mit Übersetzungen und Apostille?

Heiratsurkunden sind nicht mehr vorhanden da diese bei den Ex-Frauen verblieben sind.




Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von Aras am 07.03.2017 um 11:07:37
Dein türkischer Verlobter hat ein Ehefähigkeitszeugnis  vorgelegt?

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von SabinNs am 07.03.2017 um 11:17:37

Aras schrieb am 07.03.2017 um 11:07:37:
Dein türkischer Verlobter hat ein Ehefähigkeitszeugnis  vorgelegt?


So weit sind wir noch nicht, wir sind momentan dabei zu schauen was wir alles wirklich brauchen bevor er die Dokumente auf den Weg schickt.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von Aras am 07.03.2017 um 12:23:15
Also um die Frage zu beantworten: aufgrund fehlender Angaben muss man von der Rechtmäßigkeit der Forderung ausgehen

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von Tina05 am 08.03.2017 um 10:09:08
Dein Verlobter sollte nebenbei klären, ob Eheschließungen und Scheidungen auch in der Türkei registriert worden sind. Ansonsten könnte es bei der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses Probleme geben, denn auch in der Türkei müssen ausländische Entscheidungen geprüft und anerkannt werden.

Und ja, beide Heiratsurkunden dürfen verlangt werden, da die Ehen und deren Auflösung nachzuweisen sind. Neue Urkunden kann er vermutlich am jeweiligen Heiratsort anfordern.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von SabinNs am 08.03.2017 um 12:41:36

Tina05 schrieb am 08.03.2017 um 10:09:08:
Dein Verlobter sollte nebenbei klären, ob Eheschließungen und Scheidungen auch in der Türkei registriert worden sind. Ansonsten könnte es bei der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses Probleme geben, denn auch in der Türkei müssen ausländische Entscheidungen geprüft und anerkannt werden.

Und ja, beide Heiratsurkunden dürfen verlangt werden, da die Ehen und deren Auflösung nachzuweisen sind. Neue Urkunden kann er vermutlich am jeweiligen Heiratsort anfordern.


Ja die Eheschließungen und Scheidungen sind schon in der Türkei registriert. Es dauert jetzt nur und ist mit Kosten und Wartezeit verbunden alle Urkunden zu bestellen, z.T. aus dem Ausland inklusive Apostillen und Übersetzungen, bevor ich überhaupt zum Standesamt gehen kann. 

Ich hätte gehofft dass evtl. die Scheidungsurteile ausreichen, diese setzen ja die vorangegangenen Eheschliessungen voraus. 

Eine Frage noch, die Dame vom Standesamt verlangte ein Ehefähigkeitszeugniss (in der Türkei: Evlenme Ehliyet Belgesi) ...

Mein Freund fragte nun vor Ort und bekommt lediglich einen Auszug aus dem Personenstandsregister (Tam Tekmil Vukuatli Nüfus Kayit Örnegi), reicht das / ist dies gleichwertig?

Ein Detail ist mir noch unklar, müssen die Apostillen auf den Übersetzung sein oder auf den Originalurkunden?



Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von okatomy am 08.03.2017 um 12:47:50
Nein das reicht nicht, er braucht das EFZ.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von HeFi am 08.03.2017 um 13:19:28

SabinNs schrieb am 08.03.2017 um 12:41:36:
müssen die Apostillen auf den Übersetzung sein oder auf den Originalurkunden?

Die Apostille muss immer auf der Originalurkunde sein und niemals auf der Übersetzung.
Das Standesamt kann/wird idR nur Übersetzungen akzeptieren, die von einem in Deutschland gerichtlich beeidigten Übersetzer stammen.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von Aras am 08.03.2017 um 13:39:18
http://www.tuerkeiteam.de/ehetuerkei.html


Evlenme Ehliyet Belgesi in internatiomaler Form (CIEC)

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von SabinNs am 08.03.2017 um 14:43:50

HeFi schrieb am 08.03.2017 um 13:19:28:
Die Apostille muss immer auf der Originalurkunde sein und niemals auf der Übersetzung.
Das Standesamt kann/wird idR nur Übersetzungen akzeptieren, die von einem in Deutschland gerichtlich beeidigten Übersetzer stammen.


Ok das hat die Dame vom Standesamt leider nicht erwähnt, wir haben die Dokumente nun zu einem Übersetzungsbüro in der Türkei gegeben.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von Aras am 08.03.2017 um 15:21:02
Das ist nicht schlimm. Ihr gebt die Übersetzungen beim Standesamt ab. Sollten die das nicht akzeptieren, kann man die Übersetzungen einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer geben, der die Korrektheit der Übersetzung bestätigt. Faktisch muss der Übersetzer das nur abstempeln. Am Besten mehrere  anschreiben und Preise vergleichen.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von HeFi am 08.03.2017 um 15:39:44

SabinNs schrieb am 08.03.2017 um 14:43:50:
Ok das hat die Dame vom Standesamt leider nicht erwähnt, wir haben die Dokumente nun zu einem Übersetzungsbüro in der Türkei gegeben.

BTW: Mehrsprachige internationale Personenstandsurkunden brauchen keine Apostille und keine Übersetzung, lese
Ausländische öffentliche Urkunden      http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/3324524/Urkunden_Auslaendische_oeffentliche_inDeutschland.pdf

Die Türkei stellt zB auch ein mehrsprachiges internationales Ehefähigkeitszeugnis EFZ aus.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von Aras am 08.03.2017 um 15:49:32
Sehr guter Einwand

Formül A (internationale Geburtsurkunde)
Formül B (internationale Heiraturkunde)
Ehefähigkeitszeugnis nach CIEC

Brauchen keine Apostille oder Übersetzung.

Titel: Re: Darf das Standesamt all dies verlangen?
Beitrag von SabinNs am 08.03.2017 um 20:29:22
Mein Freund hat heute einige Dokumente besorgt:


Formül A (internationale Geburtsurkunde)

Diese habe ich nun hier als Scan vor mir und der Französische sowie der Deutsche Wortlaut unter [4] lautet "Tag und Ort des Todes" !   Hier sollte eigentlich stehen Tag und Ort der Geburt.


Formül B (internationale Heiratsurkunden)

Bei denen steht unter [3] in Deutsch "Auszug aus dem Sterberegister" !  Französisch ist ebenso falsch.
Unter [4] steht "Name vor der Eheschliessung"  obwohl es sich bei dem Feld um Datum und Ort der Eheschliessung handelt.


Es sollten ja Standardvordrucke sein die irgendwo im System gespeichert sind, der Sachbearbeiter in der Türkei hat dies ja nur ausgedruckt. Das scheint wohl alles fehlerhaft im System zu sein. Es fängt ja schon gut an ...


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