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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung nach §9, unklarheit der Zeiten?
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Beitrag begonnen von Seoman305 am 27.02.2017 um 13:03:01

Titel: Einbürgerung nach §9, unklarheit der Zeiten?
Beitrag von Seoman305 am 27.02.2017 um 13:03:01
Hallo i4a,

habe eine verwirrende (telefonische) Antwort der EBH bekommen.
LT. der Sachbearbeiterin würde meine Frau die Zeiten zur Einbürgerung Aufenthalt und Bestand der Ehe schon VOR Ablauf der 3 Jahre (06/14-06/17) Aufenthalt in DE mit AE §28 erfüllen, da die Ehe schon vorher bestand... (07/13) (kein vorheriger Aufenthalt in D)

Hab ich da was falsch verstanden im Text  :o
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren.

§9 - Einbürgerung nach meinem Verständnis 3 Jahre Aufenthalt in D , davon 2 Jahre verheiratet in D, oder?

Titel: Re: Einbürgerung nach §9, unklarheit der Zeiten?
Beitrag von reinhard am 27.02.2017 um 13:14:17
Ich halte eine Diskussion über halb verstandene Telefonate für aussichtslos.

Wir wissen nicht, wer am anderen Ende dran war, ob das wirklich ein Behördenmitarbeiter war. Und wir wissen nicht, was er oder sie wirklich gesagt hat.

Besser ist es, Telefonate nicht ernster zu nehmen als sie gemeint sind.

Titel: Re: Einbürgerung nach §9, unklarheit der Zeiten?
Beitrag von grisu1000 am 28.02.2017 um 06:01:40

Seoman305 schrieb am 27.02.2017 um 13:03:01:
habe eine verwirrende (telefonische) Antwort der EBH bekommen


Sie macht einen Beratungstermin bei der EBH und bringt dazu alle Unterlagen mit. Dann gibt es auch eine verlässliche Auskunft. Das ganze ist kostenlos.

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