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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Haftung für Abschiebungskosten - mögliche Verwirkung des Anspruchs der ABH
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Beitrag begonnen von diogenes am 22.02.2017 um 17:53:51

Titel: Haftung für Abschiebungskosten - mögliche Verwirkung des Anspruchs der ABH
Beitrag von diogenes am 22.02.2017 um 17:53:51
Auch nachdem i.F. der Umsetzung der EU Rückführungsrichtlinie die Wirkung einer Ausweisung/Abschiebung mittlerweile befristet werden muss, steht einer grundsätzlich mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet in der Praxis häufig der Anspruch der ABH auf Erstattung von Abschiebungskosten entgegen, die der Ausländer aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zumeist nicht aufbringen kann.

Nachdem die Instanzengerichte in den Jahren zuvor mehrheitlich von einer Anwendbarkeit einer generellen vierjährigen Verjährungsfrist  nach § 20 VwKostG ausgegangen waren, sofern die ABH zur Kostenbeitreibung keinen Leistungsbescheid erlassen hatte, wurde diese Ansicht durch ein BGH Urteil 2014 aufgehoben (BVerwG 1 C 3.13). Demnach gilt als "lex spezialis" allein die sechsjährige Verjährungsfrist des § 70 AufenthG. In der Folge, und hierauf kommt es an, wird der Fristablauf unterbrochen so lange sich der Betroffene im Ausland befindet. Mit anderen Worten, es geht nicht um sechs vs. vier Jahre, vielmehr dürfte in vielen Fällen eine Verjährung in der Praxis faktisch schlicht nie eintreten.

Dass dieses vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips nicht ganz unproblematisch ist, hat indes auch der BGH erkannt und darauf hingewiesen, dass "die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten (ist), Ansprüche (...) geltend zu machen, sobald dies möglich ist". "Macht Sie hiervon keinen Gebrauch, kommt auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht."

Mich würde interessieren, ob es zu einer möglichen "Verwirkung" schon praktische Erfahrungen gibt oder umgekehrt, ob es sich hierbei letztendlich um eine reines "Feigenblatt-Argument", welches in der Rechtspraxis kaum umsetzbar ist handelt.

Vorab schon mal vielen Dank für Euer Feedback!  :)

Titel: Re: Haftung für Abschiebungskosten - mögliche Verwirkung des Anspruchs der ABH
Beitrag von T.P.2013 am 22.02.2017 um 23:23:56
Hallo,

beachte bei Deinen Erwägungen folgende Prämissen:

-  Der Anspruch der ABH auf Erstattung von Abschiebungskosten steht einer möglichen Widereinreise, sowohl praktisch als auch theoretisch, nicht entgegen.
Es wird nämlich in solchen Fällen eine Rückzahlungsvereinbarung (z.B. Ratenzahlung etc.) vereinbart.
Dies muss nur i.d.R. vor der Wiedereinreise geschehen sein.

- Forderungen sind niemals ewig. Am Ende setzt m.E. das BGB, hier in Form des §199 (4) BGB, eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese muss dann nur seitens des Schuldners in Form der sogenannten "Einrede" auch geltend gemacht werden.

Praktische eigene Erfahrungen zur "Verwirkung" habe ich allerdings nicht.

Gruß

Titel: Re: Haftung für Abschiebungskosten - mögliche Verwirkung des Anspruchs der ABH
Beitrag von diogenes am 25.02.2017 um 10:26:28

T.P.2013 schrieb am 22.02.2017 um 23:23:56:
Forderungen sind niemals ewig. Am Ende setzt m.E. das BGB, hier in Form des §199 (4) BGB, eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese muss dann nur seitens des Schuldners in Form der sogenannten "Einrede" auch geltend gemacht werden.


Ob §199 BGB hier einschlägig ist, kann dahingstellt bleiben, da gem. § 70 Abs. 2 AufenthG die Verjährung auf jeden Fall unterbrochen ist so lange sich der Schuldner im Ausland befindet. Insofern ist meine Aussage, dass es "praktisch" zu keiner Verjährung kommt natürlich "untechnisch" gesprochen.  8-)

Trotzdem, danke für den Beitrag!

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