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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Verlängerung nach § 25b AufenthG
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Beitrag begonnen von BEBEL am 22.02.2017 um 11:10:22

Titel: Verlängerung nach § 25b AufenthG
Beitrag von BEBEL am 22.02.2017 um 11:10:22
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. der Verlängerung der Aufenthalterlaubnis nach § 25b AufenthG. Es steht geschrieben:

"Blei­be­recht für Lang­zeit­ge­dul­dete
Der neu geschaf­fene § 25b Auf­enthG sieht vor, dass lang­zeit­ge­dul­dete Per­so­nen nach 8 Jah­ren und Fami­lien mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern nach 6 Jah­ren Auf­ent­halt in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten kön­nen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass soweit möglich ein Pass vorgelegt wird, mündliche Deutsch­kennt­nisse auf dem Niveau A2 beste­hen und der Lebens­un­ter­halt über­wie­gend (in Höhe von mehr als 50 % des jeweiligen Alg-II Bedarfs) durch Erwerbs­tä­tig­keit gesi­chert ist bzw. in Zukunft absehbar ist, das eine Arbeit gefunden wird. Für Alte, Kranke und behinderte Menschen ist die Lebensunterhaltsicherung nicht gefordert, ebenso für Alleinerziehende mit kleinen Kindern und für Menschen in Ausbildung"

gilt dieses Gesetz nur für Härtefälle oder es kann auch auf Fachkräfte erweitert werden?

Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG
Beitrag von Aras am 22.02.2017 um 11:18:42
Fachkräfte sind doch soweit ersichtlich auch die Zielgruppe.

Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG
Beitrag von BEBEL am 22.02.2017 um 13:00:10
heißt es kann ich von § 18 Abs 4 S.1 auf § 25b wechseln?

Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG
Beitrag von okatomy am 22.02.2017 um 13:08:27
Nein 25b ist für Dauerinhaber einer Duldung.

Vielleicht liest du hier nochmal den Gesetzestext und sagst was auf dich eventuell zutrifft:

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.html

Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG
Beitrag von Aras am 22.02.2017 um 13:19:36
Ach so war das gemeint???

Mit 18 IV hast du eine Aufenthaltserlaubnis und keine Duldung. Aber langzeitgeduldete können auch Fachkräfte sein.

Aber du bist kein Langzeitgeduldeter

Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG
Beitrag von BEBEL am 22.02.2017 um 15:22:08
vielen Dank für diese Klarstellung.

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