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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Verlängerung nach § 25b AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1487758222 Beitrag begonnen von BEBEL am 22.02.2017 um 11:10:22 |
Titel: Verlängerung nach § 25b AufenthG Beitrag von BEBEL am 22.02.2017 um 11:10:22
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. der Verlängerung der Aufenthalterlaubnis nach § 25b AufenthG. Es steht geschrieben: "Bleiberecht für Langzeitgeduldete Der neu geschaffene § 25b AufenthG sieht vor, dass langzeitgeduldete Personen nach 8 Jahren und Familien mit minderjährigen Kindern nach 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass soweit möglich ein Pass vorgelegt wird, mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 bestehen und der Lebensunterhalt überwiegend (in Höhe von mehr als 50 % des jeweiligen Alg-II Bedarfs) durch Erwerbstätigkeit gesichert ist bzw. in Zukunft absehbar ist, das eine Arbeit gefunden wird. Für Alte, Kranke und behinderte Menschen ist die Lebensunterhaltsicherung nicht gefordert, ebenso für Alleinerziehende mit kleinen Kindern und für Menschen in Ausbildung" gilt dieses Gesetz nur für Härtefälle oder es kann auch auf Fachkräfte erweitert werden? |
Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG Beitrag von Aras am 22.02.2017 um 11:18:42
Fachkräfte sind doch soweit ersichtlich auch die Zielgruppe.
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Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG Beitrag von BEBEL am 22.02.2017 um 13:00:10
heißt es kann ich von § 18 Abs 4 S.1 auf § 25b wechseln?
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Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG Beitrag von okatomy am 22.02.2017 um 13:08:27
Nein 25b ist für Dauerinhaber einer Duldung.
Vielleicht liest du hier nochmal den Gesetzestext und sagst was auf dich eventuell zutrifft: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.html |
Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG Beitrag von Aras am 22.02.2017 um 13:19:36
Ach so war das gemeint???
Mit 18 IV hast du eine Aufenthaltserlaubnis und keine Duldung. Aber langzeitgeduldete können auch Fachkräfte sein. Aber du bist kein Langzeitgeduldeter |
Titel: Re: Verlängerung nach § 25b AufenthG Beitrag von BEBEL am 22.02.2017 um 15:22:08
vielen Dank für diese Klarstellung.
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