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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
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Beitrag begonnen von pitu2 am 22.02.2017 um 09:31:21

Titel: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von pitu2 am 22.02.2017 um 09:31:21
Guten Morgen,

folgende Situation: Eine Frau aus der Ukraine ist mit einem deutschen Mann verheiraten. Ihr Sohn und ihre Tochter aus erster Ehe haben seit April 2010 einen Aufenthalt nach §25 Abs. 5.
Der Sohn ist 17 Jahre und besucht aktuell ein sogenanntes "Berufsvorbereitungsjahr".
Die Tochter 20 Jahre alt und macht aktuell eine Ausbildung, welche sie dieses Jahr abschließen könnte.

Wäre in diesem Fall eine Einbürgerung bereits vor den acht Jahren des regulären Aufenthalts denkbar? Mir ist bekannt, dass man unter gewissen Voraussetzungen die Zeit auf sieben bzw. sechs Jahre reduzieren kann. Seht ihr hierbei eine Möglichkeit?

Falls nein, wäre voll vorübergehend eine Niederlassungserlaubnis sinnvoll? Die Familie bezieht keine Sozialleistungen.

Beste Grüße

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von Saxonicus am 22.02.2017 um 09:41:59
Verstehe nicht ?
Was hat ihr Sohn oder ihre Tochter mit der Einbürgerung zu tun ?

Die Verkürzung der Zeit bis zur Einbürgerung ist bei guten/besonderen Integrationsleistungen möglich.

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von Floppine am 22.02.2017 um 09:52:25

pitu2 schrieb am 22.02.2017 um 09:31:21:
Eine Frau aus der Ukraine ist mit einem deutschen Mann verheiraten


Es ist eventuell auch eine Verkürzung auf 3 möglich - § 9 in Verbindung mit § 8 StAG. Da es eine Ermessenseinbürgerung ist, sind die Voraussetzungen etwas strenger. Z. B. kein Anspruch auf ALG II, Alterssicherung.

Ich empfehle ein unverbindliches Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde. ;)

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von okatomy am 22.02.2017 um 09:56:32
Ich denke eher es wird nach Einbürgerung von Sohn (17)  und Tochter (volljährig) gefragt da der Aufenthaltsstatus dieser beiden näher beschrieben wurde.

Bei den "Kindern" ( bzw. der Erwachsenen Tochter und des nahezu erwachsenen Sohnes)  sehe ich da keine andere Möglichkeit außer bis April 2018 zu warten.

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von pitu2 am 22.02.2017 um 10:21:05

Saxonicus schrieb am 22.02.2017 um 09:41:59:
Was hat ihr Sohn oder ihre Tochter mit der Einbürgerung zu tun ? 


Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Es geht um die Einbürgerung der Kinder, nicht der Mutter.

Danke für die weiteren Ratschläge  :)

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von Matthias99 am 22.02.2017 um 10:28:26
Die Aufenthaltserlaubnisse der Kinder sind für die Einbürgerung nicht ausreichend, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG. Wenn die Kinder eine Niederlassungserlaubnis erhalten, können Sie regulär nach 8 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis die Einbürgerung beantragen.
Gruß

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von dim4ik am 22.02.2017 um 12:45:26

Matthias99 schrieb am 22.02.2017 um 10:28:26:
vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG gibt es nicht und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG enthält auch nichts, was eine Einbürgerung mit einer AE § 32 bzw. § 34 AufenthG verhindere...

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von Matthias99 am 22.02.2017 um 13:01:37
Lieber dim4ik,
vielen Dank für die Korrektur meines Fehlers, gemeint war selbstverständlich § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, vielen herzlichen Dank für den Hinweis.

Lies dir doch bitte auch mal den Ausgangspost zu der aktuellen AE durch, bevor du hier jemandem zur Einbürgerung rätst, der hierfür gar nicht die Voraussetzungen erfüllt.

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von dim4ik am 22.02.2017 um 13:14:40

Matthias99 schrieb am 22.02.2017 um 13:01:37:
Lies dir doch bitte auch mal den Ausgangspost zu der aktuellen AE durch, bevor du hier jemandem zur Einbürgerung rätst, der hierfür gar nicht die Voraussetzungen erfüllt.

Danke für den Hinweis :up: Hab es übersehen, dass die Kinder eine AE § 25 Abs. 5 besitzen. Damit ist die Anspruchseinbürgerung natürlich ausgeschloßen.

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von Matthias99 am 22.02.2017 um 14:35:09
gut dass wir da einer Meinung sind  ;)

Titel: Re: Einbürgerung unter 8 Jahren Aufenthalt
Beitrag von Aras am 22.02.2017 um 15:19:03
Aufenthg 26 Abs. 4 bzw. 35 Aufenthg?

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