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Beitrag begonnen von Laplacian8 am 20.02.2017 um 19:57:50

Titel: Aufenthalt wechseln
Beitrag von Laplacian8 am 20.02.2017 um 19:57:50
Hallo zusammen,

Ich habe ein AE zum Sprachstudium (16 ABS. 5) für ein Jahr bekommen. Es beendet in 3 Monaten.
Jetzt entscheide ich mich für das Masterstudium in Deutschland und ich brauche die Deutschesprache weiterlernen (B2 bis C1 niveau).

Meine Frage: kann ich jetzt ein AE zum Studiumvorberieten bitten, nach das AE zum Sprachstudium ?

Vielen dank. :)

Titel: Re: Aufenthalt wechseln
Beitrag von dim4ik am 20.02.2017 um 22:54:12

Laplacian8 schrieb am 20.02.2017 um 19:57:50:
kann ich jetzt ein AE zum Studiumvorberieten bitten, nach das AE zum Sprachstudium ?

Ja, kannst Du. Ob Dir so eine AE dann tatsächlich erteilt wird, liegt allerdings im Ermessen der ABH.

Titel: Re: Aufenthalt wechseln
Beitrag von Laplacian8 am 21.02.2017 um 08:59:17
Danke dim4ik !

Also widerspricht diese Anfrage das direkte Gesetz nicht und es ist möglich, dass die ABH die Anfrage erteilen wird ?

wenn jemand Erfahrung mit dieser Situation hat, bitte ich ihn, mir zu
erzählen .

Danke ::)

Titel: Re: Aufenthalt wechseln
Beitrag von dgstein am 21.02.2017 um 09:22:48
Hallo Laplacian8,

wichtig wäre die Info, welche Staatsangehörigkeit du besitzt. Bist du bevorrechtigt im Sinne des § 41 AufenthV? Wenn ja, dann ist ein Zweckwechsel problemlos möcglich.

Wenn nicht, dann schließt § 16 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AufenthG nach Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis zum Zweck eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung  diente, in der Regel einen Wechsel des Aufenthaltszweckes aus, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Unproblematisch wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studienkollegs oder des Studiums, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn dabei handelt es sich entgegen des Gesetzeswortlauts des § 16 Abs. 1 AufenthG um einen Anspruchsfall.

Du schreibst: "ich brauche die Deutschesprache weiterlernen (B2 bis C1 niveau)". Also gehe ich davon aus, dass du erst noch Studienvorbereitung in Form von Sprachkursen betreiben musst und noch nicht für ein Studienkolleg oder Studium zugelassen bzw. immatrikuliert bist.

Wenn eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung beantragt wird, ohne dass bereits eine Zulassung zum Studium/Studienkolleg vorgelegt werden kann, handelt es sich nicht um einen Anspruchsfall. Hier liegt der Zweckwechsel dann im Ermessen der Ausländerbehörde. Maßgeblich ist, ob es dir zumutbar ist, auszureisen und dann erneut das Einreiseverfahren zu betreiben.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenthalt wechseln
Beitrag von Laplacian8 am 21.02.2017 um 15:37:19
Danke dgstein !

Ich bin Israeli (Also bin ich bevorrechtigt im Sinne des § 41 AufenthV).

Ich habe für ein Studienkolleg oder Studium noch nicht immatrikuliert.

Mein Plan ist in die ABH zu gehen mit einem Papier aus privaten Sprachschule. In Diesem Papier steht es, dass ich mich zum Sprachstudium einschrieb.

In diesem Fall wäre es problematisch ?
(Ist dieser Papier ein Anspruchsfall oder es liegt im Ermessen der ABH ?)

Vielen dank


Titel: Re: Aufenthalt wechseln
Beitrag von dgstein am 21.02.2017 um 19:32:33
Hallo Laplacian8,

als Bevorrechtigter im Sinne des § 41 AufenthV kannst du aus deiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis heraus in jede andere beliebige Aufenthaltserlaubnis wechseln. Es ist also alles völlig unproblematisch.

Du gehst einfach rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zur Ausländerbehörde und beantragst den Wechsel in § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Studienvorbereitung. Wichtig ist, dass aus der Sprachkursbescheinigung hervorgeht, dass es sich um einen Intensiv-Kurs handelt, der der Vorbereitung auf ein Studium dient.

Nähere Infos findest du hier.

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: Aufenthalt wechseln
Beitrag von Laplacian8 am 21.02.2017 um 23:28:58
Dankeschön dgstein.

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