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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Erteilung einer Niederlassungserlaubnis https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1486722235 Beitrag begonnen von klose100 am 10.02.2017 um 11:23:55 |
Titel: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von klose100 am 10.02.2017 um 11:23:55
Hallo meine Damen und Herren ,
ich besetze die EU Blaue Karte seit mehr als 21 Monaten. Laut dem Gesetz , darf ich jetzt die Niederlassungserlaubnis beantragen. Im letzten Jahr habe ich bei der Ausländerbehörde nachgefragt welche Unterlagen ich dafür benötige. Ein paar Tage später hat die Ausländerbehörde mir schriftlich geschrieben , dass ich einfach die Lohnbescheinigung für 2015 ; 2016 , einen Nachweis für die Sprachkenntnisse (B1) und die Zeugnisse des Abschlussstudiums benötige. Heute habe ich alle Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorlegt. Mir wurde aber dann gesagt , dass ich noch den Test (Leben in Deutschland) brauche ! Meine Info sagt mir , dieser Test wird nur im Fall der Einbürgerung benötigt. Können Sir mir sagen was richtig ist ? Vielen Dank |
Titel: Re: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von okatomy am 10.02.2017 um 11:37:17
Für eine NE sind auch Rechts- und Gesellschaftskenntnisse nötig und diese werden mit dem Test Leben in Deutschland nachgewiesen. Das ist korrekt so.
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Titel: Re: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von dim4ik am 10.02.2017 um 11:39:49 klose100 schrieb am 10.02.2017 um 11:23:55:
Der Test wird nicht nur für die Einbürgerung benötigt, sondern gilt als Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, die man auch für die Erteilung einer NE §19a Abs. 6 AufenthG haben muss. |
Titel: Re: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von klose100 am 10.02.2017 um 11:46:44
Danke für die Antworte. Das bedeutet der Brief den ich vom Ausländeramt bekam war nicht 100 % korrekt.
Also ich muss den Test machen. |
Titel: Re: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von Random User am 10.02.2017 um 12:48:55 okatomy schrieb am 10.02.2017 um 11:37:17:
dim4ik schrieb am 10.02.2017 um 11:39:49:
Es gibt aber Fälle, in denen davon abgesehen wird. Zitat:
Als Inhaber von Blau Karte hat man in der Regel keinen Anspruch auf Integrationskurs und mit B1 kann man sich bestimmt "auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen". |
Titel: Re: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von HeFi am 10.02.2017 um 21:11:32 Random User schrieb am 10.02.2017 um 12:48:55:
Mit einfachen deutschen Sprachkenntnissen braucht man 33 Monate Beschäftigung mit Blauer Karte für die NE gem. § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176959.htm WENN er die NE bereits nach 21 Monaten Beschäftigung mit Blauer Karte haben will, DANN beruft sich auf § 19a Abs. 6 letzter Satz AufenthG und braucht dafür ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Zitat:
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Titel: Re: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Beitrag von T.P.2013 am 10.02.2017 um 22:57:44
B1 hat der TE ja.
Es geht ja um den verlangten Test "Leben in Deutschland". Den benötigt er auch nicht, wenn er den § 19a Abs. 6 AufenthG heranzieht. |
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