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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Integrationskurs mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1486368966 Beitrag begonnen von Nomos_SH am 06.02.2017 um 09:16:06 |
Titel: Integrationskurs mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG Beitrag von Nomos_SH am 06.02.2017 um 09:16:06
Guten Tag,
was kann man machen, wenn einem Afghanen die Zulassung für einen Integrationskurs vom BAMF nicht gewährt wurde, weil nur eine einjährige AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebeverbot) besteht? Begründung seitens des BAMF: "Nach den vorliegenden Kenntnissen besitzen Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der genannten Herkunftsländer, so dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne des §44 Abs 4. S.2 Nr.1 AufenthG nicht zu erwarten ist." Vielen Dank MfG |
Titel: Re: Integrationskurs mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG Beitrag von KaGe am 06.02.2017 um 09:53:32 Nomos_SH schrieb am 06.02.2017 um 09:16:06:
Man kann mit dem Mann zur Agentur für Arbeit gehen (nicht zum Jobcenter). Dort einen Vermittlungsgutschein für einen ersten Integrationskurs/Alphabetkurs/Willkommenskurs beantragen. Versuch macht kluch. |
Titel: Re: Integrationskurs mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG Beitrag von Nomos_SH am 06.02.2017 um 10:12:47
Wieso die BA? Sobald er eine AE hat, ist doch das Jobcenter zuständig, oder?
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Titel: Re: Integrationskurs mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG Beitrag von reinhard am 06.02.2017 um 15:56:27
Ein Blick in den § 44:
Zitat:
Das heißt, eine AE von einem Jahr reicht in diesem Falle nicht, wenn die Ausländerbehörde nicht will. Die Begründung ist trotzdem falsch, die gilt für alle im Asylverfahren. Also: Einmal verlängern, dann nach sechs Monaten nochmal – müsste klappen. Der Ausschluss betrifft andere: Zitat:
Sie dürften die Zulassung also jetzt schon geben, nach 18 Monaten AE sollen sie es tun. |
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