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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
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Beitrag begonnen von Aras am 04.02.2017 um 09:00:04

Titel: BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
Beitrag von Aras am 04.02.2017 um 09:00:04

Zitat:
Wer eine Übernahme der Lebenshaltungskosten für Flüchtlinge in Deutschland zugesagt hat, zahlt diese auch dann, wenn diesen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 26. 01.2017, Az. 1 C 10.16). Damit hat das Gericht Klarheit in bisher sehr unterschiedliche Rechtsprechung gebracht.


http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-1-c-10-16-fluechtlinge-verpflichtungserklaerung-aufenthaltstitel/

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=3

Titel: Re: BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
Beitrag von Bayraqiano am 04.02.2017 um 22:42:12
Auch wenn das Urteil zumindest durch die neue Rechtslage überholt ist, bin ich doch verwundert. Ich hatte immer die Meinung vertreten, dass die VE in so einem Fall ihre Wirkung verlieren würde.

Titel: Re: BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
Beitrag von Zeno am 24.02.2017 um 09:11:19
Manche konnten es aber durchsetzen,  andere wiederum müssen weiterhin haften. Zumindest ist es schon mal was, dass es auf 3-5 Jahre Maximal begrenzt wurde. 5 Jahre sind auch schon happig.
Aber was passiert im Falle eines Jobverlustes des VE-Gebers oder wenn dieser Nachwuchs bekommt und das Gehalt nicht reicht?

Titel: Re: BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
Beitrag von Aras am 24.02.2017 um 09:22:30
Die VE trägt alle Kosten für die Sozialkassen für die 5 Jahre. Durchsetzbar ist die VE aber doch weiterhin 30 Jahre.

Titel: Re: BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
Beitrag von erne am 24.02.2017 um 13:56:28

Zeno schrieb am 24.02.2017 um 09:11:19:
Aber was passiert im Falle eines Jobverlustes des VE-Gebers oder wenn dieser Nachwuchs bekommt und das Gehalt nicht reicht? 


Ändert nichts.
Alles Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze kann gepfändet werden. Ist das Einkommen dann niedriger (egal ob das Einkommen weniger wurde bei Jobverlust oder die Pfändungsgrenze höher wegen Kind), kann natürlich nichts oder dann weniger gepfändet werden.

Titel: Re: BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung
Beitrag von Aras am 23.03.2017 um 01:26:23
Das Urteil ist gestern veröffentlicht worden.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=260117U1C10.16.0

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