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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verpflichtungserklärung gültig oder nicht? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1486159301 Beitrag begonnen von mikkaelneu am 03.02.2017 um 23:01:40 |
Titel: Verpflichtungserklärung gültig oder nicht? Beitrag von mikkaelneu am 03.02.2017 um 23:01:40
Hallo und guten Abend,
ich habe 2016 eine Verpflichtungserklärung für meine Stieftochter bei der deutschen Botschaft in Bangkok abgegeben. Meine zuständige ALB hat mir mitgeteilt(intern, nicht über die AV), das ich eine VE für meine Stieftochter abgeben soll. Also bin ich nach BKK und wollte eine VE abgeben. Mir wurde eine ,,blanko,, VE in die Hand gedrückt, und ich sollte die ausfüllen. Hab ich gemacht. Die VE hab ich dann einer Ortskraft zurückgegeben. Dann hab ich die Gebühr bezahlt, und hab die VE zurück bekommen, mit ,,nicht glaubhaft gemacht,,. Der Grund war, weil ich auf einem Konto 250 €uro minus hatte. Nettoeinkommen von >2222 €uro hat keine Rolle gespielt. Dann hab ich mir die VE genauer angeschaut, und hab folgendes gelesen. Beglaubigungsvermerk der AV Die Unterschrift des Verpflichtungserklärenden ist vor mir vollzogen worden Behörde, im Auftrag, Unterschrift, Dienstsiegel Die Person, die das unterschrieben hat, und das Dienstsiegel angebracht hat, hab ich nie getroffen. Ist die VE gütig? ,,Falschbeglaubigung,,? Mikkael |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung gültig oder nicht? Beitrag von deerhunter am 04.02.2017 um 11:57:48 mikkaelneu schrieb am 03.02.2017 um 23:01:40:
Ja, sie ist trotzdem gültig! Wirst du zwar auch wieder anzweifeln, weil du allgemein etwas gegen mich zu haben scheinst...aber egal! Nicht Glaubhaft gemacht heißt nur, dass die Behörde welche die VE ausgestellt hat, deine Bonität nicht geprüft hat bzw. deine Bonität nicht bestätigt! Der "Beurkunder" bestätigt dann nur deine Unterschrift mit dem Dienstsiegel....haften tust du trotzdem voll im Sinne einer VE |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung gültig oder nicht? Beitrag von Aras am 04.02.2017 um 12:03:06
1. Du bezweifelst deine eigene Unterschrift nicht. § 68 AufenthG verlangt nur die Schriftform und keine beglaubigte Unterschrift o.ä . Also ist die Willenserklärung dir zurechenbar.
2. Die VE ist weiterhin gültig. Die Information bezüglich der Bonität ist für die annehmende Stelle relevant. Diese soll ja nur aussagen ob die VE auch gut durchsetzbar ist oder nicht. Die VE ist also gültig aber Forderungen sind schwer durchsetzbar. |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung gültig oder nicht? Beitrag von mikkaelneu am 06.02.2017 um 21:38:08
Lieber Aras,
hab nix gegen dich, du bist mein Held. Zitat:
und Zitat:
Naja, der Mitarbeiter wollte einfach nicht dabei sein, wenn ich unterschreibe. Bin manschmal in Ekelpaket. Mikkie |
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