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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Fortbestehen der NE - Voraussetzungen
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Beitrag begonnen von Mshv am 19.01.2017 um 15:06:56

Titel: Fortbestehen der NE - Voraussetzungen
Beitrag von Mshv am 19.01.2017 um 15:06:56
Hallo,

ich habe unbefristet NE, lebe seit über 20 Jahren in Deutschland und möchte nun für ein paar Jahre ins Ausland ziehen (in die Heimat meines Verlobten, weil er noch studiert und es zurzeit keinen Sinn macht sein Studium abzubrechen oder nach Deutschland zu verlegen).
Eigentlich wollte ich eine Bescheinigung über das Fortbestehen meines Aufenthaltstitels beantragen, in der ABH würde mir aber gesagt, sofern ich innerhalb von 6 Monaten wieder einreise (was ich definitiv tun werde, denn meine Eltern wohnen hier in Deutschland) und mich nicht abmelde, brauche ich die nicht. Ich war so happy, dass ich nicht weiter nachgefragt habe, die Zweifel sind mir nur später gekommen.
Nun habe ich hier gelesen, dass es gar nicht so einfach ist, so eine Bescheinigung ausgestellt zu bekommen.
Ich bitte um Rat - klingen meine echten Gründe für die Ausreise plausibel? Muss ich die überhaupt angeben bei der Antragstellung? Kann ich mich tatsächlich aus Deutschland abmelden und wenn ja, wäre es dennoch besser für den Antrag, dass ich hier gemeldet bleibe (der Lebensunterhalt soll ja u.a durch die Einzahlung in die KK nachgewiesen werden)?

Danke und entschuldigt bitte für den langen Text!

Mara

Titel: Re: Fortbestehen der NE - Voraussetzungen
Beitrag von okatomy am 19.01.2017 um 15:25:48
Da du offenbar schon mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland bist würde deine NE garnicht erlöschen , siehe §51 Abs. 2.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html


Ich würde mir dennoch eine Bescheindigung über das Fortbestehen der NE von der ABH schriftlich geben lassen.

Titel: Re: Fortbestehen der NE - Voraussetzungen
Beitrag von Jojo2015 am 22.01.2017 um 08:40:00
Sie würde nicht erlöschen, wenn dein Lebensunterhalt nachhaltig sichergestellt ist.
Allein langjähriger Aufenthalt reicht zum Erfüllen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht aus...

Wovon lebst du denn aktuell?

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