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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Ausweisung der Mutter
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Beitrag begonnen von KO am 14.01.2017 um 16:00:22

Titel: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 16:00:22
Hallo,

ich hoffe, dass man mir hier mit Ratschlägen helfen kann.
Folgendes Problem habe ich:

Bin vor 15 J. nach Deutschland als ein Asylsuchende gekommen. Zusammen mit meinem Vater. Wir wurden beide anerkannt nach Genfer Konv. vom Juli, 1951. Ich bin seit 2011 Deutsche, dieses Jahr erfolgreich promoviert. Habe zwei Kinder.

Meine Mutter und meine Schwester kamen ein halbes Jahr nach meinem Vater und mir nach D und stellten ebenfalls einen Asylantrag. Nach der Ablehnung wurden sie geduldet bis 2007 eine Aufforderung zur Ausreise kam. Durch den starken gesellschaftlichen Druck, hat die ABH nachgelassen und die beiden konnten "normal" weiter mit der Duldung leben. Meine Schwester studiert gerade und hat einen Aufenthaltstitel (integr. Jugendliche, nach welchem § weiss ich nicht mehr). Meine Mutter erhielt jetzt einen Androhungsbrief von der ABH, dass wenn sie bis Ende Februar keine 3 Gehaltsabrechnungen oder Bürgschaft vorweisst, muss sie Deutschland verlassen.

Meine Frage ist jetzt, gäbe es nicht eine rechtliche Möglichkeit für sie hier zu bleiben (aus humanitären Gründen)? Sie ist schon fast 60 und es ist schwierig für sie eine Arbeit zu finden, aber abzuschieben, weil man in dem Alter nicht eine Arbeit findet, wäre m.E. nicht ganz logisch. Das wäre nach dem Motto - haste Geld, darfst aus humanitären Gründen bleiben, wenn nicht bitte raus.

Das ist auch nicht so, dass meine Mutter assozial ist. meine Mutter veranstaltet Feste, Kulturabende und Lernkurse für Migranten und vor allem deren Kinder, führt ein Verein für die Integration der Migranten und versucht auch eine Arbeitsstelle zu finden, leider immer nur mit kurzen Erfolgen.

Ich bewerbe mich jetzt nach der Promotion auch in der Industrie und wenn ich eine feste Stelle mit gutem Einkommen hätte, würde ich für sie bürgen, aber bis Ende Februar wird das schwierig.
Hat jemand eine Idee, was man tun könnte?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 14.01.2017 um 16:20:14
Sind dein Vater und Mutter verheiratet ? Wovon lebt deine Mutter aktuell ? Wer zahlt ihre Wohnung und LU? Welche Staatsangehörigkeit?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 16:25:48
nein, sie sind geschieden. Meine Mutter lebt leider vom Staat.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 14.01.2017 um 16:36:53
Ok habe noch ergänzt welche Staatsangehörigkeit hat sie ?

Per se ist die Duldung eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Man bleibt stets ausreisepflichtig nur der Staat vollzieht diese Pflicht nicht mit Zwang. Ihr Aufenthalt war also auch den vergangenen  10 Jahre stets in hoher Gefahr.

Man hatte schonmal solchen Langzeit Geduldeten ein Bleiberecht eingeräumt und in der Politik Anfang 2016 diskutiert on man das erneut tut. Ein Ergebnis gab es aber nicht.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 16:44:10
sie hat einen russischen Pass. Wäre ein Antrag auf Härtefall auch möglich?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 14.01.2017 um 16:55:22
Böse ausgedrückt: Was für ein Härtefall soll eine arbeitslose 60 Jährige unqualifizierte(?) Frau darstellen?


KO schrieb am 14.01.2017 um 16:00:22:
Meine Mutter erhielt jetzt einen Androhungsbrief von der ABH, dass wenn sie bis Ende Februar keine 3 Gehaltsabrechnungen oder Bürgschaft vorweisst, muss sie Deutschland verlassen.


Nachvollziehbar.


KO schrieb am 14.01.2017 um 16:00:22:
Meine Frage ist jetzt, gäbe es nicht eine rechtliche Möglichkeit für sie hier zu bleiben (aus humanitären Gründen)?


Sind bereits alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft, dann wäre ggf. ein Antrag an die Härtefallkommission zielführend.


Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 14.01.2017 um 16:58:36
Paragraf 25b AufenthG hat vermutlich den Aufenthalt deiner Schwester gesichert.

Er würde auch für deine Mutter gelten würde Sie Ihren LU überwiegend selbst bestreiten.

Natürlich sind Härtefälle Aufgrund Alter, Krankheit oder Behinderung vorgesehen.

Warum klappt das mit dem Job bei deiner Mutter denn nicht? Vielleicht kann man es dann einschätzen ob ein Härtefall Antrag sinnvoll ist.

Was Aras meint: Eine arbeitslose 59 jährige Frau ist leider auch unter deutschen Staatsbürgern Normalität.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 17:19:40

Aras schrieb am 14.01.2017 um 16:55:22:
Böse ausgedrückt: Was für ein Härtefall soll eine arbeitslose 60 Jährige unqualifizierte(?) Frau darstellen?


Habe ich bereits erwähnt. Sie würde aus humanitären Gründen bleiben dürfen, wenn sie arbeiten würde. Im Prinzip hängt das also nur davon ab, ob ein Ausländer Geld verdient oder nicht, id est kein humanitärer Grund an sich. Härtefall ist es in meinen Augen, weil sie hier schon so lange lebt, deutsche Enkelkinder und Freunde hat. Generell würde man sie dann von uns allen trennen, weil sie eben einfach kein Job hat.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 14.01.2017 um 17:31:24
Ja und?

Gibt nunmal viele Ausländer die mit Duldungen ihren Aufenthalt irgendwie fristen und den Rechtsweg einschlagen und wenn dann nach Jaaaahren alle Möglichkeiten genutzt wurden und keine Möglichkeiten zum hinauszögern gibt, dann kommt das Argument: "Ja aber sie hat sich hier eingelebt und integriert". Ja, aber der Aufenthalt ist trotzdem von Anfang an rechtswidrig gewesen.

Die okatomy hat euch ja den Paragraphen 25b genannt. Und da gibt es eine Härtefall-Klausel.


Zitat:
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.


Aber das wird imho erst ab einem Lebensalter von 65 Jahren greifen.

Hat deine Mutter eine Berufsausbildung? Und wenn Nein: Wieso hat sie die letzten 15 Jahre nicht dazu genutzt?

Das sind so Sachen...

Aber du kannst ja auch der Härtefall-Komission die ganze Integrationsbemühungen deiner Mutter schildern und ggf. in Aussicht stellen, dass in Balde deine Promotion stattfindet und du dann den Lebensunterhalt deiner Mutter sichern wirst.

Btw. 25b ist zwar im Abschnitt für humanitäre Aufenthalte aber selbst ist es kein humanitärer Grund. Wieso auch?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 17:34:10

okatomy schrieb am 14.01.2017 um 16:58:36:
Paragraf 25b AufenthG hat vermutlich den Aufenthalt deiner Schwester gesichert.

Er würde auch für deine Mutter gelten würde Sie Ihren LU überwiegend selbst bestreiten.

Natürlich sind Härtefälle Aufgrund Alter, Krankheit oder Behinderung vorgesehen.

Warum klappt das mit dem Job bei deiner Mutter denn nicht? Vielleicht kann man es dann einschätzen ob ein Härtefall Antrag sinnvoll ist.

Was Aras meint: Eine arbeitslose 59 jährige Frau ist leider auch unter deutschen Staatsbürgern Normalität.



vielen Dank erstmall für alle Kommentare ))

ich frage bei der Schwester nach, nach welchem Paragraph sie den AT hat. Ich glaube aber etwas von den "ausländischen Jugendlichen.." gelesen zu haben vor einigen Jahren.

Meine Mutter kann altersbedingt nicht 100% arbeiten. Zwar ist sie eine gelernte Ballettänzerin, bekommt aber bereits Rente aus RU (in € sehr wenig natürlich) und kann entsprechend dem ALter nicht mehr tanzen oder das Tanzen unterrichten (was auch nicht ausreichen würde um eigenen LU zu decken in D). Die Jobs, die sie bekommen hat, hatten meist was mit dem Abwaschen, Aufräumen in den Imbiss-Buden/Rest. zu tun. Sie kann auch nicht perfekt Deutsch. Warum sie immer gekündigt wurde kann ich nicht 100% sagen.

Zu dem leidet sie in unregelmäßigen Abständen an den psych. Störungen. In den 80en musste sie deswegen in der Psychiatrie in UdSSR behandelt werden. Hier  hat uns der Anwalt vor ca. 8 Jahren gesagt, dass diese Krankheit kein Bleiberecht erzielt, weil das auch in RU behandelt werden kann. Ich denke aber, dass ihre Depressionen/Anfälle einen möglichen Grund für die Kündigungen darstellt. Die Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet sowas mitzuteilen.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 14.01.2017 um 17:34:37
Nein das ist nicht korrekt. Sie würde aufgrund §25b AufenthG bleiben können wenn Sie einen Job hat und nicht aufgrund humanitärer Gründe.

Eventuell hat man dir es falsch erklärt.

Reale Humanitäre Gründe erfordern keine LU-Sicherung.


Härtefall wäre eher wenn Sie aufgrund Alter, Krankheit oder Behinderung nicht arbeitsfähig wäre. Aber als gesunder Mensch über 10 Jahre hier zu sein ohne, wenn auch nur gering bezahlten Job ist so erstmal kein Härtefall. Auch nicht dass Ihre erwachsenen Kinder hier sind. Ebenfalls Normalität.

Und sie lebt, das muss man leider so sagen, so lange schon unberechtigt hier, siehe oben, Erklärung was eine Duldung ist.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 17:41:24

Aras schrieb am 14.01.2017 um 17:31:24:
Ja und?

Gibt nunmal viele Ausländer die mit Duldungen ihren Aufenthalt irgendwie fristen und den Rechtsweg einschlagen und wenn dann nach Jaaaahren alle Möglichkeiten genutzt wurden und keine Möglichkeiten zum hinauszögern gibt, dann kommt das Argument: "Ja aber sie hat sich hier eingelebt und integriert". Ja, aber der Aufenthalt ist trotzdem von Anfang an rechtswidrig gewesen.


diese Ausländer haben meistens keine deutsche Kinder und Enkelkinder, die hier leben dürfen und integriert sind,...



Aras schrieb am 14.01.2017 um 17:31:24:
Aber du kannst ja auch der Härtefall-Komission die ganze Integrationsbemühungen deiner Mutter schildern und ggf. in Aussicht stellen, dass in Balde deine Promotion stattfindet und du dann den Lebensunterhalt deiner Mutter sichern wirst.


ich habe bereits im Sommer promoviert und bis Ende des Monats arbeite ich noch als Postdoc. Der Gehalt reicht aber nicht aus um für meine Mutter zu sorgen, ich habe schliesslich selber Familie. Ich bemühe mich im Moment eine bessere Stelle in der Industrie zu finden, damit ich auch für meine Mutter sorgen kann aber so schnell geht das halt nicht.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 14.01.2017 um 17:42:23

KO schrieb am 14.01.2017 um 17:34:10:
Meine Mutter kann altersbedingt nicht 100% arbeiten. Zwar ist sie eine gelernte Ballettänzerin, bekommt aber bereits Rente aus RU (in € sehr wenig natürlich) und kann entsprechend dem ALter nicht mehr tanzen oder das Tanzen unterrichten (was auch nicht ausreichen würde um eigenen LU zu decken in D). Die Jobs, die sie bekommen hat, hatten meist was mit dem Abwaschen, Aufräumen in den Imbiss-Buden/Rest. zu tun. Sie kann auch nicht perfekt Deutsch. Warum sie immer gekündigt wurde kann ich nicht 100% sagen.

Zu dem leidet sie in unregelmäßigen Abständen an den psych. Störungen. In den 80en musste sie deswegen in der Psychiatrie in UdSSR behandelt werden. Hier  hat uns der Anwalt vor ca. 8 Jahren gesagt, dass diese Krankheit kein Bleiberecht erzielt, weil das auch in RU behandelt werden kann. Ich denke aber, dass ihre Depressionen/Anfälle einen möglichen Grund für die Kündigungen darstellt. Die Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet sowas mitzuteilen.


Dann sollt man schnellstmöglich Nachweise in Form von Ärztlichen Untersuchungen und Bescheinigungen, Therapien usw. anstreben, ggf. Behinderungsgrad feststellen und dann damit einen Härtefall beantragen.

Hat der Sozialleistungsträger in all den Jahren noch nicht Ihre Arbeitsfähigkeit ärztlich beurteilen wollen?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 14.01.2017 um 17:45:51

KO schrieb am 14.01.2017 um 17:41:24:
diese Ausländer haben meistens keine deutsche Kinder und Enkelkinder, die hier leben dürfen und integriert sind,...


Leider ist das vor Gesetz irrelevant. Nur aufgrund einer Ehe zu einem deutschen Staatsbürger, oder als Mutter minderjähriger deutscher Kinder bestünde ein Anspruch. Dass Familien heutzutage in der Welt verstreut leben (gewollt und ungewollt)  ist Normalität.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 14.01.2017 um 17:50:59

KO schrieb am 14.01.2017 um 17:41:24:
diese Ausländer haben meistens keine deutsche Kinder und Enkelkinder, die hier leben dürfen und integriert sind,...

Das hat doch nix zu bedeuten. :) Auch Eltern von Deutschen können sich illegal in Deutschlnd aufhalten. 


KO schrieb am 14.01.2017 um 17:41:24:
ich habe bereits im Sommer promoviert und bis Ende dieses Monats arbeite ich als Postdoc. Der Gehalt reicht aber nicht aus um für meine Mutter zu sorgen, ich habe schliesslich selber Familie. Ich bemühe mich im Moment eine bessere Stelle in der Industrie zu finden, damit ich auch für meine Mutter sorgen kann. 


Warum hast du nicht früher daran gedacht?

Ich wünsche dir trotzdem viel Erfolg

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 18:18:59

Aras schrieb am 14.01.2017 um 17:50:59:
Das hat doch nix zu bedeuten. :) Auch Eltern von Deutschen können sich illegal in Deutschlnd aufhalten. 


Warum hast du nicht früher daran gedacht?

Ich wünsche dir trotzdem viel Erfolg


danke!
Ich habe auch früher daran gedacht, aber in der Forschung kann man nicht auf einmal das Projekt stoppen und über nacht ein Paper schreiben.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 20:03:13
so, jetzt habe ich eine Kopie des Briefes von ABH an meine Mutter. Anscheinend hat der ehemalige Anwalt bereits einen Härtefall beantragt. Ich zittiere hier den Brief:

Sehr geehrte ...

mit Schreiben vom 21.01.2015 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Nds MI) aufgrund Ihrer Härtefalleingabe angeordnet, Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gem § 23a AufenthG zu erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind.

Das Nds MI teilte ergänzend mit, dass es abweichend von § 5 Abs 1 Nr1 AufenthG ausreichend sei, wenn der Lebensunterhalt zumindest überwiegend durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gesichert werden könne.
Sofern eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erreicht werden könne, so bestehe die Möglichkeit die Differenz durch eine Verpflichtungserklärung Dritter zu decken.

Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte nun das Nds MI mit, dass die am 21.01.2015 getroffene Anordnung mit den erhaltenen Maßgaben, insbesondere die überwiegende Sicherung des LUs, nun bis zum 28.02.2017 befristet  wurde.

Sollten Sie die Voraussetzungen der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweislich erfüllen, so erlischt die Anordnung des Nds MI und es verbleibt bei Ihrer Ausreisevepflichtung.

Ich sehe folglich den nachfolgend aufgeführten Unterlagen bis spät. zum 28.02.2017 entgegen:
Arbeitsvertrag..
drei verdienstabrechnungen
krankenversicherungsnachweis.


---------

So, am Montag  fährt jetzt eine bekannte Journalistin zur ABH  um die Situation zu besprechen, bzw mittzuteilen, dass auf Grund der psych. Störung meine Mutter nicht arbeiten kann (was meine Mutter aber nicht zugibt). Dann werde ich versuchen die ärztlichen Bescheinigungen zu holen.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 14.01.2017 um 20:15:15
Warum wird die ABH von der bekannten Journalistin belästigt? Ihr habt also an die Härtefallkommission geschrieben... Wäre gut gewesen das am Anfang zu wissen.

Also schöne Zeitverschwendung für die Journalistin, denn die ABH ist an das Recht und Gesetz gebunden. Deine Mutter hat keine anderen Ansprüche. Wenn dann müsst ihr oder die Journalistin an die Härtefallkommission wenden und dort das Weitere besprechen, denn die Ausländerbehörde ist ja an die Weisung des Innenministeriums gebunden....

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 14.01.2017 um 20:46:42

Aras schrieb am 14.01.2017 um 20:15:15:
Warum wird die ABH von der bekannten Journalistin belästigt? Ihr habt also an die Härtefallkommission geschrieben... Wäre gut gewesen das am Anfang zu wissen.

Also schöne Zeitverschwendung für die Journalistin, denn die ABH ist an das Recht und Gesetz gebunden. Deine Mutter hat keine anderen Ansprüche. Wenn dann müsst ihr oder die Journalistin an die Härtefallkommission wenden und dort das Weitere besprechen, denn die Ausländerbehörde ist ja an die Weisung des Innenministeriums gebunden....


Ich wusste bis heute auch nicht, dass der Anwalt das damals (vor 9 Jahren!!!) an die Härtefallkomission geschickt hat. Ich war im Studium und meine Mutter hat mir nicht über alle Briefe erzählt.

Wegen dem AT meiner Schwester, der ist nach § 25 a Abs 1

Die Journalistin geht auf Eigeninitiative dort hin. Soweit ich verstanden habe was das der ABH überlassen, ob sie einen AT meiner Mutter gewährt oder nicht, ausweisen durfte die ABH aber nicht (bis vor dem Brief von der Komission im November).

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 14.01.2017 um 20:56:34
Die Rechtsgrundlage für die Härtefallkommissionen besteht erst seit dem 26. November 2011.

Ja, die Ausländerbehörde wurde angewiesen nicht die volle Lebensunterhaltssicherung zu fordern sondern dass es ausreicht wenn quasi mehr als die Hälfte der Lebensunterhaltsichetung durch Einkommen gesichert ist.

Wie ich schon schrieb:
Die ABH wird höchstens eure Schreinen an das Innenministerium weiterleiten.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von erne am 14.01.2017 um 22:19:35

KO schrieb am 14.01.2017 um 16:00:22:
Meine Mutter erhielt jetzt einen Androhungsbrief von der ABH, dass wenn sie bis Ende Februar keine 3 Gehaltsabrechnungen oder Bürgschaft vorweisst, muss sie Deutschland verlassen.


und wo in dem in Antwort 16 zitierten Brief steht, dass die Mutter Deutschland nun verlassen muss?


KO schrieb am 14.01.2017 um 20:03:13:
Ich zittiere hier den Brief:

Sehr geehrte ...


hier steht nur, dass die Anordnung des Inneministeriums, eine AE nach §23 zu erteilen am 28.2 erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht geschaffen werden.
Ich kann dem Schreiben nicht entnehmen, dass sie dann nicht weiterhin geduldet wird.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 15.01.2017 um 00:14:21

erne schrieb am 14.01.2017 um 22:19:35:
und wo in dem in Antwort 16 zitierten Brief steht, dass die Mutter Deutschland nun verlassen muss?


hier steht nur, dass die Anordnung des Inneministeriums, eine AE nach §23 zu erteilen am 28.2 erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht geschaffen werden.
Ich kann dem Schreiben nicht entnehmen, dass sie dann nicht weiterhin geduldet wird.



das ist nicht so, dass sie jetzt ohne Papiere hier lebt. Sie kann mit der Duldung und ihrem Pass jederzeit abgeschoben werden wenn sie den Ausreiseanforderungen nicht nachkommt. 2007 kam so eine Androhung, bzw Aufforderung zur Ausreise und ich habe daraufhin die Öffentlichkeit informiert, daraufhin gab es einen Status für meine Schwester und der Umstand meine Mutter. Ein anderer Bekannter von mir, ein  Journalist war vorgestern bei der ABH und ihm wurde mitgeteilt, dass es für meine Mutter schlecht aussieht. Ich weiss, dass das man jetzt viele Gedultete loss werden will (vorallem wenn sie einen gültigen Pass haben), aber das ist halt meine Mutter...

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 15.01.2017 um 00:19:26
''

Sollten Sie die Voraussetzungen der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweislich erfüllen, so erlischt die Anordnung des Nds MI und es verbleibt bei Ihrer Ausreisevepflichtung.''

ich denke hier steht das...




---------


Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von cabrio am 15.01.2017 um 01:32:32
Such beim Deutschen Anwaltverein einen Anwalt mit Schwerpunkt Ausländerrecht - unter dem Stichwort "Arbeitsgemeinschaft Ausländerrecht". Ein Forum kann in dieser Situation nicht helfen.

Und du besorgst ihr einen Job, wo sie mehr als 451 Euro im Monat verdient.

Titel: Re: Ausreiseaufforderung für die Mutter
Beitrag von reinhard am 15.01.2017 um 13:02:01
Kann Deine Mutter denn die Härtefallgründe auf deutsch in einem handschriftlichen Brief über mehrere Seiten (ausführlich, Bezugsperson für Bezugsperson) gegenüber der Härtefallkommission begründen?

Über welches Bundesland sprechen wir?

[Nebenbei: Um eine Ausweisung geht es vermutlich gar nicht. Eine Ausweisung ist in der Regel bei Leuten mit Aufenthaltserlaubnis die Reaktion auf eine Verurteilung aufgrund einer Straftat.]

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von ninnschen am 16.01.2017 um 08:01:46

reinhard schrieb am 15.01.2017 um 13:02:01:
Über welches Bundesland sprechen wir?


Niedersachsen, oben wird doch von der Nds. Härtefallkommission geredet.



Wenn die Härtefallkommission schon soweit war, deiner Mutter eine AE zu geben, aber eben nur, wenn sie ein sozialversicherungspflichtige Beschäftigung findet, kann ich nicht nachvollziehen, wieso scheinbar nichts passiert ist. Hat deine Mutter Bewerbungen geschrieben? Wenn ja, wie viele? Falls nicht, warum hat sie sich nicht beworben? Diese Psyche allein begründet nicht zwingend eine Erwerbsunfähigkeit. Denn spinnen wir den Fall mal weiter: sollte sie die AE bekommen, wechselt sie zum Jobcenter und auch die werden deine Mutter weiter auffordern, mehr zu arbeiten etc. Wenn tatsächlich erwerbsunfähig wäre und damit die Auflage der Härtefallkommission nicht erfüllen kann, dann wäre dieses durch ein qualifiziertes Gutachten (am besten vom Amtsarzt und nicht vom Hausarzt nebenan) zu belegen. Und eigentlich nicht erst jetzt 5 Minuten vor 12 sondern schon von Anfang an.

Ein Job mit 451 € im Monat erwartet aber nur, dass jemand knapp 15 Stunden die Woche arbeitet. Und im Helferbereich findet man eigentlich immer einen Job, Küche, Reinigung, etc.

Kann deine Mutter bis zur gesetzten Frist diese Auflage der Härtefallkommission nicht erfüllen, dann gilt die Vorgabe nicht mehr. Die ABH kann dann die Abschiebung betreiben - denn ausreisepflichtig ist deine Mutter sowieso, da braucht es keinen neuen Bescheid.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von sarembeti am 16.01.2017 um 13:15:25
Erschwerend kommt hier dazu, dass Russland nun kein Syrien ist, wo das Leben unzumutbar ist.

Letztendlich stellt sich die Frage, wer in 10-20 Jahren für die gesundheitliche Versorgung und Pflege ihrer Mutter aufkommen soll. Haben Sie darauf eine Antwort?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 19.01.2017 um 23:46:05
vielen Dank für die Kommentare! Hatte viel um die Ohren, deshalb die späte Antwort.

Also ein Gutachten habe ich bei der Mutter gefunden. Und zwar ein Gutachten veranlasst von der HFK im Jahre 2010 (mit Dolmetscher). Die Diagnose war Größenwahn und Inadequates Empfinden der gesellschaftlichten Pflichten. Das Problem ist, dieses Gutachten wurde erstellt um zu prüfen, ob eine Abschiebung möglich ist oder nicht. Der Arzt meinte logischerweise- möglich. Nun ich schreibe gerade ein Brief mit meiner Schwester, dass diese Diagnosen/Symptome eigentlich dadrauf deuten, dass meine Mutter nicht in der Lage ist zu arbeiten. Desahlb möchten wir bitten einen AT nach § 25b zu erteilen. Von der Sicherung des LUs kann nach Absatz 3 abgesehen werden. Damit möchten wir eine Begutachtung veranlassen aber diesmal nicht in Bezug auf Abschiebung, sondern in Bezug auf AU um die Bedingung des Absatzes 3 zu erfüllen.

Ist unsere Vorgehensweise sachgerecht?

Beste Grüße

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 20.01.2017 um 00:26:11
Größenwahn und  Inadequates Empfinden der gesellschaftlichten Pflichten???

Also sie ist grundlos arrogant und kann sich nicht unterordnen??? Und das Gutachten diente dazu zu belegen dass sie nicht abgeschoben werden kann aber es beweist die Abschiebefähigkeit?!

Willst du wirklich so argumentieren!?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 20.01.2017 um 09:04:05

Aras schrieb am 20.01.2017 um 00:26:11:
Größenwahn und  Inadequates Empfinden der gesellschaftlichten Pflichten???

Also sie ist grundlos arrogant und kann sich nicht unterordnen??? Und das Gutachten diente dazu zu belegen dass sie nicht abgeschoben werden kann aber es beweist die Abschiebefähigkeit?!

Willst du wirklich so argumentieren!?


Das Gutachten sollte prüfen, ob die psychische Krankeit ein Hinderniss zu Abschiebung darstellt. Stellte laut dem Doktor eben kein Hinderniss, weil sie in RU behandelt werden kann. Die HFK hat aber trotzdem die Verordnung gemacht, sie vorübergehend zu lasse. Wenn man aber dieses Gutachten in Bezug auf die AU ansieht, dann ist es m.E. klar, dass sie AU ist.

Mit Größenwahn ist gemeint, dass sie davon überzeugt ist übernatürliche Kräfte zu besitzen, d.h. Wetter beeinflussen, Katastrophen vorhesagen und verhindern. Hat alles mit Chernobylkatastrophe in den 80en angefangen, wo ich ein Kind war. Wg. gesellschaftlichen Pflichten usw. sie versteht nicht ganz, was man von ihr will, z.b. bezog sie die Sozialhilfe. Das ganze Geld (inkl. Miete) hat sie aber in die ehrenamtliche Arbeit, bzw in die Spenden investiert und sich sogar beim Vermieter verschuldet (bestreitet das aber). Selber hatte sie aber nichts zum essen und ging zum RK um Essen zu holen. Also nicht arrogant, sondern eh das Gegenteil.



Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von okatomy am 20.01.2017 um 09:18:43
Naja dass muss halt ärztlich geklärt werden ggf. Mit einem neuen Gutachten ob sie AU ist.

Ist sie denn in Therapie wegen der Probleme?

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 20.01.2017 um 09:28:09

okatomy schrieb am 20.01.2017 um 09:18:43:
Naja dass muss halt ärztlich geklärt werden ggf. Mit einem neuen Gutachten ob sie AU ist.

Ist sie denn in Therapie wegen der Probleme?


ja, darum möchten wir die HFK bitten.

Sie war seit dem Gutachten bei einem Psychiater in Beobachtung. Medikamente (welche weiss ich nicht, nehme an Antidepressanten) wurden auch verschrieben. Meine Mutter hält sich halt für 100% gesund, deswegen verschweigt sie auch das meiste. Wie gesagt, wir wussten nicht mal, dass die HFK bereits vor Jahren eingeschaltet wurde.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 20.01.2017 um 09:37:18
Vor Jahren eingeschaltet? Wahrscheinlich vor einem Jahr.

Wer hat denn den Antrag gestellt?
Hol dir mal eine Vollmacht von deiner Mutter und beantragte einen Termin zur Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde und finde mal alle Details heraus.
Mit Vermutungen kann man nicht arbeiten. Vielleicht gibt es weitere Gutachten in der Akte.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von KO am 20.01.2017 um 10:20:07

Aras schrieb am 20.01.2017 um 09:37:18:
Vor Jahren eingeschaltet? Wahrscheinlich vor einem Jahr.

Wer hat denn den Antrag gestellt?
Hol dir mal eine Vollmacht von deiner Mutter und beantragte einen Termin zur Akteneinsicht bei der Ausländerbehörde und finde mal alle Details heraus.
Mit Vermutungen kann man nicht arbeiten. Vielleicht gibt es weitere Gutachten in der Akte.


Ja, danke für den Hinweis! Darf denn die ABH mir die Akteneinsicht gewähren?

Das Gutachten veranlsasst von der HFK war vom Jahr 2010.

Titel: Re: Ausweisung der Mutter
Beitrag von Aras am 20.01.2017 um 10:24:49
Zumindest bei Vorlage einer Vollmacht von deiner Mutter kriegst du Einsicht in die Ausländerakte deiner Mutter. Und da wird es bestimmt auch mehr Angaben zur HFK-Verfahren geben.

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