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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
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Beitrag begonnen von Kubanode am 10.01.2017 um 03:20:40

Titel: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von Kubanode am 10.01.2017 um 03:20:40
Hallo, allerseits,

ich heirate bald meinen kubanischen Verlobten in Kuba.

Ich:
- EU-Buergerin.
- Lebe gerade in Deutschland. Habe vor einigen Jahren 10 Jahre lang in DE gelebt, hatte mich aber zwischendurch fuer einige Jahre abgemeldet, da ich zwischenzeitlich in anderen EU-Laendern erwerbstaetig war. Jetzt bin ich seit ca. 6 Monaten wieder in Deutschland.
- beziehe derzeit ALG 1 und bin arbeitslos gemeldet

Ich habe mich im Forum eingelesen und werde nach unserer Hochzeit in Kuba bei der deutschen Botschaft fuer meinen Ehemann ein einfaches Einreisevisum auf der Grundlage des FreizügigG/EU, und kein FZF Visum, beantragen.

Folgende Fragen habe ich:

1) Muss die Heiratsurkunde erst vom Auslandministerium in Kuba legalisiert werden, bevor wir damit zur deutschen Botschaft gehen oder reicht auch die ganz normale, kubanische Heiratsurkunde?

2) Wie weise ich nach, dass ich mein Freizuegigkeitsrecht ausuebe/ bzw. dass ich freizuegigkeitsberechtigt bin? Dazu habe ich beim BMI (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Freizuegigkeit/Freizuegigkeit_4.html) was gelesen:

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach Paragraph 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU:
•      Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich – für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
•      Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,
•      nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
•      Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben,
•      sowie die Familienangehörigen dieser Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.


- Da ich meinen Aufenthalt in Deutschland zwischenzeitlich unterbrochen habe, gelten meine vorherigen Jahre in Deutschland als "fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt" oder werden die erst seit der letzten Anmeldung wieder gezaehlt?

- wo bekomme ich den "Nachweis über ernstliche Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten"? Oder wuerde einfach irgendein Dokument vom Arbeitsamt reichen, das bescheinigt, dass ich arbeitslos gemeldet bin?

- ich koennte stattdessen auch ausreichende Existenzmittel und eine KV nachweisen. Soll ich der Botschaft dann einfach meinen Kontoauszug schicken?

3) Womit begrunde ich es bei der deutschen Botschaft, dass sie meinem Ehemann das "einfache Einreisevisum" innerhalb von 15 Tagen ausstellen muessen? (Paragraph? Visumhandbuch?) Ich befuerchte, dass sie trotzdem sehr lange dafuer brauchen werden...

4) Soll ich einen Termin bei der deutschen Botschaft machen, um mit dem Brief voller Paragraphe bzgl. des Freizuegigkeitsgesetzes anzukommen, oder soll ich den Brief vorher schicken? Also wie soll ich praktisch und konkret direkt nach der Heirat vorgehen?

Danke im Voraus an alle!

Liebe Gruesse


Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von grisu1000 am 10.01.2017 um 04:13:40

Kubanode schrieb am 10.01.2017 um 03:20:40:
- wo bekomme ich den "Nachweis über ernstliche Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten"? Oder wuerde einfach irgendein Dokument vom Arbeitsamt reichen, das bescheinigt, dass ich arbeitslos gemeldet bin?


Es reicht eine deutsche Meldebescheinigung und Pass. Eine genaue Prüfung muss bei der Visaerteilung gar nicht erfolgen. Es reicht die Tatsache das er mit dir verheiratet ist. Er braucht legalisierte Eheurkunde (muss ggf. von kubanischen Behörden vorbeglaubigt werden. Les dir dazu das Merkblatt des Konsulates in Havanna durch) und seinen Pass, ggf von dir noch ein Schreiben, dass du beabsichtigst die eheliche Gemeinschaft mit ihm zu führen.

Zur Referenz, Visahandbuch Teil III
http://www.info4alien.de/gesetze/eu/Visa-Handbuch-de.pdf


Kubanode schrieb am 10.01.2017 um 03:20:40:
ch koennte stattdessen auch ausreichende Existenzmittel und eine KV nachweisen. Soll ich der Botschaft dann einfach meinen Kontoauszug schicken?


Das kannst du später mit der ABH klären. die AV hat das nicht zu prüfen.


Kubanode schrieb am 10.01.2017 um 03:20:40:
Soll ich einen Termin bei der deutschen Botschaft machen, um mit dem Brief voller Paragraphe bzgl. des Freizuegigkeitsgesetzes anzukommen, oder soll ich den Brief vorher schicken? Also wie soll ich praktisch und konkret direkt nach der Heirat vorgehen? 


ER macht den Termin, mit Hinweis, dass er Ehegatte eines EU-Bürgers ist, der in Deutschland lebt und nun eine einfaches Einreisevisum nach EU-Freizügigkeit möchte, um zu seiner Ehefrau zu ziehen. Der AV muss man keine Paragraphen erklären.

Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von Aras am 10.01.2017 um 07:37:48
Die Eheurkunde muss durch die zuständigen kubanischen Behörden vorbeglaubigt werden.

Die 5 Jahre sind unterbrochen.

Würde sagen, dass die Botschaft sagen soll was sie als Nachweis braucht. Aber Kontoauszüge und Nachweis der Krankenversicherung gehen in die richtige Richtung.

Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von Kubanode am 10.01.2017 um 12:12:17
Danke euch beiden erstmal!

Eine Frage noch: welchen Antrag muss mein Mann dann ausfuellen, wenn er zur Botschaft geht? Auf deren Internet-Seite gibt es natuerlich erstmal nur diese Antragsformulare:

- elektronische Antragserfassung für kurzfristigen Aufenthalt https://videx.diplo.de/videx/?2 (was ist das ueberhaupt??)

- Antragsformular für kurzfristigen Aufenthalt ( bis 90 Tage), pdf 117 KB http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350390/publicationFile/3767/VisumantragSpanisch.pdf also das ist der Antrag fuer das Schengen-Visum, das fuer meinen Mann ja wohl nicht zustmmt, oder doch?

- Antragsformular für längerfristigen Aufenthalt (ab 90 Tage), pdf 325 KB http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350402/publicationFile/3771/AufenthaltSpanPort.pdf das ist der Antrag auf das nationale Visum, was fuer meinen ann ganz bestimmt nicht passt!

Ich weiss, dass dass mit dem Freizuegigkeitsrecht ja gerne "vergessen" wird bei den Behoerden, aber mit welchem Antrag soll mein Mann da hin gehen? Oder reicht einfach ein formloses Schreiben, dass ihm ein einfaches Einreisevisum erstellt wird?

Last but not least: koennte ich mit ihm zur Botschaft hin? Er spricht kein Deutsch und kennt sich in den Gesetzen nicht aus. Ich wuerde ihm zwar ein Schrieben mit den Paragraphen in die Hand geben, aber ob die ihn trotzdem nicht versuchen werden, ihm ein FZF-Verfahren aufzuzwingen?


Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von Aras am 10.01.2017 um 12:14:13
Er braucht den Schengen visa Antrag. Schau mal bei der Anmerkung mit dem *.

Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von Kubanode am 10.01.2017 um 13:17:08
stimmt! super!

Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von Familienangehörigen von Unionsbürgern und
von Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nicht
ausgefüllt werden. Diese müssen allerdings ihre Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen und die Felder Nr. 34 und 35 ausfüllen.


Das heisst mein Mann geht dann mit dem Schengen-Visum-Antrag zur Botschaft und braucht eigentlich nur meinen Pass/Meldebescheinigung und die Heiratsurkunde. Ich gebe ihm noch mein formloses Schreiben mit, in dem ich mich auf das Freizuegigkeitsrecht beziehe.

Reicht das alles so?

Habe ich an alles gedacht?



Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
Beitrag von Kubanode am 12.01.2017 um 21:33:27
Habe mich bei der deutschen Botschaft in Havanna erkundigt.

Sie wollen, dass
[list bull-blackball]
  • mein Mann einen Antrag auf das nationale Visum ausfuellt,
    (wieso? im Schengen-Visum-Antrag ist doch was klein geschrieben fuer Ehepartner von Unionsbuergern!)

    [list bull-blackball]
  • einen Nachweis meiner Freizuegigkeit (wie soll ich das denn beweisen? Die Freizuegigkeitsbscheinigung gibt's doch nicht mehr)

    [list bull-blackball]
  • UND zusaetzlich eine Verpflichtungserklaerung oder einen Einkommensnachweis der letzten drei Monate.


    Wie soll ich mich dagegen wehren? Das ist doch nicht rechtmaessig laut EU-Gesetz, oder?

  • Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von mikkaelneu am 12.01.2017 um 21:51:16
    Hi Kubanode,

    ich würde den Schengenvisumsantrag abgeben, mit allen Urkunden und Dokumenten die verlangt werden. Dann würde ich abwarten was passiert.

    LG

    Michael






    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Aras am 12.01.2017 um 22:00:26
    Hast du das als Mail?

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Kubanode am 12.01.2017 um 22:22:39
    Danke, Michael!

    Aras, in der mail stand nicht viel drin, nur, dass mir das Formular und das Merkblatt angehaengt worden sind. Das Merkblatt ist auch hier zu finden: http://www.havanna.diplo.de/contentblob/4779120/Daten/6439995/Ehe_EU.pdf

    Das Formular ist Folgendes:
    http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350402/publicationFile/3771/AufenthaltSpanPort.pdf


    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von cabrio am 12.01.2017 um 23:10:32
    Du bist zur Zeit in Kuba und möchtest möglichst mit deinem Mann zusammen nach Europa fliegen? Dann: Schengenformular ausfüllen - ohne die Sternchenpunkte -, deine Meldebescheinigung und Passkopie dazu sowie die Heiratsurkunde und Kopie deines ALG 1-Bescheides. Dazuschreiben, dass das einfache Einreisevisum rechtzeitig zum Flug am xxx zu erteilen ist, auf dem dein Ehemann dich begleiten soll. Mit Meldebescheinigung und Kopie des ALG-Bescheids erbringst du den Nachweis, dass du in D schon seit längerem freizügigkeitsberechtigt lebst. Mehr darf nicht verlangt werden.


    Kubanode schrieb am 12.01.2017 um 22:22:39:
    Das Merkblatt ist auch hier zu finden: 


    Das Merkblatt ist eine echte Leckerei. Da wird mit voller Absicht versucht, das Freizügigkeitsrecht auszuhebeln. Für das Einreiserecht ist es nämlich völlig egal, ob dein Mann den "Daueraufenthalt begründen" möchte. Das geht die Botschaft nichts an. Wenn ihr nur ein Wochenende in Berlin verbringen möchtet, muss das Einreisevisum zügig erteilt werden und zwar selbst dann, wenn du gar nicht in Deutschland leben würdest.

    Falsch ist auch das hier:

    "Bei Antragstellung muss nachgewiesen werden, ob der in Deutschland lebende Partner über ausreichende
    Existenzmittel für den Unterhalt des Paares verfügt und dass er freizügigkeitsberechtigt ist."

    Du bist freizügigkeitsberechtigt, sobald du dich nur physisch in einen EU-Mitgliedsstaat begibst, dessen Staatsangehörigkeit du nicht hast. Ob du vorher schonmal da gelebt hast oder jetzt da lebst, spielt keine Rolle. Dein Ehemann hat ein von dir abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, wenn er dich begleitet oder dir hinterherreist. Irgendwelche Existenzmittel sind völlig irrelevant für das einfache Einreisevisum.

    Offenbar versucht das Auswärtige Amt systematisch, die Einreise nach Freizügigkeitsrecht rechtswidrig zu erschweren oder zu vereiteln, indem Merkblätter erstellt werden, die Unionsbürger in die Anforderungen des nationalen Aufenthaltsrechts drängen sollen.

    Will man sich einen Spass machen - was in einer solchen Situation wohl schwerfällt -, dann sagt man nicht, dass man nach D umziehen will, sondern beantragt ein Visum als Ehepartner eines Unionsbürgers, der zwei Wochen Skiurlaub im Allgäu mit dem Unionsbürger machen möchte...Heiratsurkunde und Pässe sind dann vollkommen ausreichend.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von cabrio am 12.01.2017 um 23:20:50

    grisu1000 schrieb am 10.01.2017 um 04:13:40:
    Der AV muss man keine Paragraphen erklären.


    Schön, wenn es so wäre. Offenbar muss man denen nicht nur die Paragraphen erklären, sondern sich auch noch vehement dafür einsetzen, dass sie sich überhaupt ans Gesetz halten. Das Merkblatt der Botschaft sollte man mal an Solvit schicken. Das ist Irreführung mit der Absicht, Unionsbürgern ihre Rechte zu verweigern.

    Das scheint übrigens keine unrühmliche Ausnahme zu sein. Ich höre Ähnliches öfter. Hier gibt es auch gerade einen Thread von einem in Deutschland lebenden Briten, der nun schon seit über einem Jahr versucht, seine pakistanische Ehefrau nach Deutschland zu holen. Auch sie wurde immer wieder dazu gedrängt, ein FZF-Visum zu beantragen. Vielleicht baut das AA darauf, die Sache solange zu verzögern, bis der Brexit durch ist...

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Aras am 12.01.2017 um 23:31:05
    Sieht für mich fehlerhaft aus. Aber sowas von.

    Ich führe derzeit eine Klage gegen die Österreichische Botschaft in Teheran wo genau so ein Murks verzapft wird. Ich kann ja mal morgen die Schriftsätze veröffentlichen.. Dann kannst du vielleicht das auch bei der Botschaft bzw. Beim Auswärtigen Amt vorbringen und die Praxis vor Ort ändern.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von T.P.2013 am 12.01.2017 um 23:34:50

    Kubanode schrieb am 12.01.2017 um 21:33:27:
    einen Nachweis meiner Freizuegigkeit (wie soll ich das denn beweisen? Die Freizuegigkeitsbscheinigung gibt's doch nicht mehr)


    Hallo,

    die (ggf. erweiterte) Meldebescheinigung + Kopie Deines EU-Reisepasses reicht als "Beweis".

    Gruß


    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von cabrio am 12.01.2017 um 23:36:28

    Aras schrieb am 12.01.2017 um 23:31:05:
    vielleicht das auch bei der Botschaft bzw. Beim Auswärtigen Amt vorbringen und die Praxis vor Ort ändern.


    Die wissen doch genau, was sie tun. Das dürfte direkt aus dem AA in Berlin kommen. Direkt an die EU-Kommission schreiben. Solvit bringt wahrscheinlich auch nichts. Aus anderen Ländern ist ähnliches bekannt. Das britische Home Office schränkt auch schon seit Jahren Freizügigkeitsrechte ein.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von cabrio am 12.01.2017 um 23:44:42

    T.P.2013 schrieb am 12.01.2017 um 23:34:50:
    Kubanode schrieb am Heute um 21:33:27:
    einen Nachweis meiner Freizuegigkeit (wie soll ich das denn beweisen? Die Freizuegigkeitsbscheinigung gibt's doch nicht mehr)


    Hallo,

    die (ggf. erweiterte) Meldebescheinigung... reicht als "Beweis".

    Gruß


    Nur um das nochmal ganz deutlich - für alle Mitleser hier - zu sagen: Für das einfache Einreisevisum für den Ehepartner muss der EU-Bürger gar nichts nachweisen. Er muss nur sagen, dass er sein Freizügigkeitsrecht in Zukunft ausüben und seinen Ehepartner dabeihaben möchte. Wenn die TS nicht während der letzten sechs Monate in D gelebt hätte, jetzt aber mit ihrem kubanischen Mann hierherziehen möchte, dann kann sie ja auch keine Meldebescheinigung vorlegen. Dann tritt der Freizügigkeitsfall in dem Moment ein, wo sie deutschen Boden betritt - und dafür muss ihrem Ehemann das einfache Einreisevisum erteilt werden.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Kubanode am 12.01.2017 um 23:48:12
    Ja, Aras, bitte gerne!

    Ich werde da nicht nachlassen, das kann doch wohl nicht sein, dass eine Botschaft so gegen das EU-Gesetz verstoesst!

    In meinem Fall werde ich es jedoch wohl so machen, wie @cabrio es geschrieben hat: meinen ALG-Bescheid als Nachweis meiner Freizuegigkeit beifuegen, um sauber zu sein. Das koennen sie dann gleichzeitig als Existenzsicherung betrachten, ist mir egal. Aber in dem Formblatt werde ich nichts angeben, was nicht angegeben werden muss.

    Dazu faellt mir noch ein: nehmen wir mal an, es klappt alles und mein Mann reist ein. Wenn er einen Antrag auf das Schengen-Visum eingereicht hatte, wird ihm dann tatsaechlich ein Visum fuer max. 90 Tage gegeben? Ich hab gelesen, dass danach die AE ja um die 6 Monate braucht. Ich ueberlege naemlich, ob es nicht sinnvoller waere, doch das Formblatt fuer's nationale Visum (ohne die unrechtmaessigen Angaben) doch zu verwenden, weil es ja vielleicht gleich als eine Aufenthaltsgenehmigung gelten koennte?

    PS. Ihr seid alle ganz toll! Danke Euch.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Aras am 12.01.2017 um 23:49:16
    Ich hab das damals mit allerlei Argumenten und Fundstellen begründet. Immer wenn es um diese Visafragen im Forum geht schlage ich in meinen Schriftsätzen nach und zitiere diese.

    Also offen gesagt ... ich glaub nicht das das AA das vorgibt.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Aras am 12.01.2017 um 23:54:33

    Zitat:
    2.4.4 FreizügG/EU VwV
    Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Betroffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und zu entscheiden. Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt. Das Visum kann gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 versagt werden, wenn der Einreise des Familienangehörigen Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Um festzustellen, ob entsprechende Gründe vorliegen, ist eine AZR/SIS-Abfrage zulässig (vgl. Nummer 6.1.2). Sicherheitsabfragen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 73 Absatz 1 AufenthG sind zulässig (vgl. 11.1.2.1 ff.)


    Wenn die lokale Ausländerbehörde nicht um Zustimmung gefragt wird, wieso soll man dann ein nationales Visun beantragen?

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von T.P.2013 am 13.01.2017 um 00:01:03

    cabrio schrieb am 12.01.2017 um 23:44:42:
    Nur um das nochmal ganz deutlich - für alle Mitleser hier - zu sagen: Für das einfache Einreisevisum für den Ehepartner muss der EU-Bürger gar nichts nachweisen. etcetcetc...


    Da sie aber nunmal in DEU lebt, ist es am einfachsten, schnellsten, stressfreiesten und ausreichend, wie von mir genannt.
    Aber klar: Man kann natürlich auch schön entnervende, langwierige u. ggf. teure Diskussionen führen und bis vor irgendwelche Gerichte ziehen. Kann man. Muss man aber hier nicht.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von cabrio am 13.01.2017 um 00:04:15

    Kubanode schrieb am 12.01.2017 um 23:48:12:
    Wenn er einen Antrag auf das Schengen-Visum eingereicht hatte, wird ihm dann tatsaechlich ein Visum fuer max. 90 Tage gegeben? Ich hab gelesen, dass danach die AE ja um die 6 Monate braucht. 


    Er beantragt dann keine Aufenthaltserlaubnis, sondern die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach EU-Recht. Das kann bis zu sechs Monate dauern, aber er bekommt eine Bescheinigung darüber und kann damit auch arbeiten und hat sowieso die ganze Zeit das Aufenthaltsrecht, weil du Unionsbürger bist. Die Aufenthaltserlaubnis ist teurer und auch sonst in jeder Hinsicht weniger günstig als die Aufenthaltskarte.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Kubanode am 13.01.2017 um 00:11:27

    T.P.2013 schrieb am 12.01.2017 um 23:34:50:
    die (ggf. erweiterte) Meldebescheinigung + Kopie Deines EU-Reisepasses reicht als "Beweis".


    was ist eine erweiterte Meldebescheinigung?

    Ausserdem - bist Du sicher dass es ausreicht? Wenn ich das Freizuegigkeitsrecht in Anspruch nehmen will, muss ich wohl auch nachweisen, dass ist das Recht darauf habe. Und das Recht hat man nicht automatisch, wenn man in DE angemeldet ist (zumindest nicht, wenn's schon mehr als 3 Monate sind, was bei mir der Fall ist):


    Zitat:
    (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
    1.
    Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
    1a.
    Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
    2.
    Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
    3.
    Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
    4.
    Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
    5.
    nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
    6.
    Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
    7.
    Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.


    § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.



    Uebrigens - gilt man als "nicht erwerbstaetig", wenn man Alg 1 bezieht?

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Aras am 13.01.2017 um 00:11:38

    T.P.2013 schrieb am 13.01.2017 um 00:01:03:
    Da sie aber nunmal in DEU lebt, ist es am einfachsten, schnellste, stressfreiesten und ausreichend, wie von mir genannt.
    Aber klar: Man kann natürlich auch schön entnervende, langwierige u. ggf. teure Diskussionen führen und bis vor irgendwelche Gerichte ziehen. Kann man. Muss man aber hier nicht.


    Genau!

    Nur weil wir eine gewisse Leidensfähigkeit haben bedeutet es nicht dass wir jeden dazu beraten müssen.

    Offengesagt habe ich meine Grenzen der Leidensfähigkeit erreicht. Jede zeitschonendere Methode ist für alle Beteiligten, auch für die AV bzw. Das AA, am Besten.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von cabrio am 13.01.2017 um 00:22:15

    Kubanode schrieb am 13.01.2017 um 00:11:27:
    Uebrigens - gilt man als "nicht erwerbstaetig", wenn man Alg 1 bezieht?


    Bei ALG 1 hast du Arbeitnehmerstatus, bist also freizügigkeitsberechtigt als Arbeitnehmer. Du bist freizügigkeitsberechtigt in Deutschland, solange nicht mit Verwaltungsakt das Nichtbestehen der Freizügigkeit festgestellt worden ist. Deshalb ist es egal, ob du weniger oder länger als seit drei Monaten in Deutschland lebst. Selbst wenn du ALG 2 kriegen würdest, wärst du freizügigkeitsberechtigt.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Kubanode am 13.01.2017 um 00:40:16
    Ich danke Euch allen! Ich werde Euch auf dem laufenden halten.

    Abschliessend habe ich es bei Europa sogar noch schwarz auf weiss gefunden:


    Zitat:
    Welche Dokumente benötigen sie?
    Das Recht Ihrer Drittstaatsfamilienangehörigen auf Einreise leitet sich aus der familiären
    Beziehung zu Ihnen als Unionsbürger ab. Die Konsulatsbeamten dürfen von ihnen
    nicht mehr verlangen als einen gültigen Reisepass sowie ein Dokument, das die
    familiäre Beziehung zu Ihnen belegt, beispielsweise eine Heirats- oder Geburtsurkunde
    und gegebenenfalls eine Unterhaltsbescheinigung. Deshalb darf von ihnen auch nicht
    verlangt werden, dass sie Bahn- oder Flugtickets, Arbeitsbescheinigungen, Lohn- oder
    Gehaltszettel, Kontoauszüge, Nachweise über das Vorhandensein einer Unterkunft und
    Existenzgrundlage, ärztliche Attests oder sonstige vergleichbare Unterlagen vorlegen.


    http://ec.europa.eu/justice/policies/citizenship/docs/guide_free_movement_low_de.pdf

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von T.P.2013 am 13.01.2017 um 00:57:21

    Kubanode schrieb am 13.01.2017 um 00:11:27:
    was ist eine erweiterte Meldebescheinigung?


    Das: https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsbescheinigung

    Kein Muss, kann aber das Leben in Deiner Angelegenheit einfacher machen.

    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von grisu1000 am 13.01.2017 um 03:10:58

    Kubanode schrieb am 13.01.2017 um 00:11:27:
    Ausserdem - bist Du sicher dass es ausreicht? Wenn ich das Freizuegigkeitsrecht in Anspruch nehmen will, muss ich wohl auch nachweisen, dass ist das Recht darauf habe. Und das Recht hat man nicht automatisch, wenn man in DE angemeldet ist


    Das Freizügigkeitsrecht hast du wenn du die erste Fusspitze auf deutschen Boden setzt. Und dein Mann darf dich dabei begleiten, mit einfachen Einreisevisum. Drum sind beide geforderte Nachweise eigentlich nicht notwendig. Es müsste die Pässe reichen + Eheurkunde. Und es gilt solange bis die ABH gegenteiliges schriftlich Feststellt mit Rechtsbehelf. Nach deutschen Recht hat die AV gar nicht die Ermächtigung dir die EU-Freizügigkeit zu entziehen, das wäre aber Voraussetzung um dem Ehemann das Einreisevisum zu verweigern.


    Wenn du deinen Mann schnell haben will liefer die Unterlagen, du hast ja welche.

    Du kannst aber Nachkarten wenn dein Mann die Aufenthaltskarte hat.
    Brief mit Beschwerde zur EU-Kommission, info Solvit Deutschland und Auswärtige Amt. Anlage das Merkblatt des Konsulats. Es sind zwei Schaverhalte gegen die du dich Beschweren kannst:
    -1- Wohnsitznachweis
    -2- Einommensnachweis

    Beides verhindert das ein gemeinsamer Nachzug von Ehegatten möglich ist, wenn einer EU-Bürger ist und verstößt damit gegen EU-Recht.


    Titel: Re: Nachzug eines kubanischen Ehemanns zur EU-Ehefrau in Deutschland
    Beitrag von Petersburger am 13.01.2017 um 06:09:09

    Aras schrieb am 12.01.2017 um 23:49:16:
    Also offen gesagt ... ich glaub nicht das das AA das vorgibt. 

    Du glaubst richtig.

    Dagegen ist

    cabrio schrieb am 12.01.2017 um 23:36:28:
    Das dürfte direkt aus dem AA in Berlin kommen.

    und

    cabrio schrieb am 12.01.2017 um 23:20:50:
    Irreführung mit der Absicht, 

    und Ähnliches blanker Unfug, auf den ich bei entsprechender Häufung (die ist wohl gegeben) als direkt Betroffener wohl mit dem Vorwurf der üblen Nachrede reagieren würde.

    Aber ich bin ja glücklicherweise nicht unmittelbar betroffen.

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