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Beitrag begonnen von Souma am 03.01.2017 um 23:59:11

Titel: Rückkehr Visum
Beitrag von Souma am 03.01.2017 um 23:59:11
Sehr geehrte Experten,
ich hoffe dass ich hier Antworten auf meine Fragen haben wird.
Mein Fall ist wie folgendes:
ich bin marokkanerin und war mit einem Deutsch-Marokkaner verheiratet mit dem ich meinen Sohn in Deutschland bekommen habe. Mein Sohn hat die deutsche und marokkanische Staatsbürgerschaft. Kurz danach bin ich mit meinem Sohn zurück nach Marokko und mit dem Vater in Marokko geschieden. Mein Visum ist inzwischen abgelaufen.
Ca. 1  Jahr nach der Scheidung ist mein Sohn krank geworden
, deshalb möchte ich zurück nach Deutschland damit er medizinisch besser behandelt wird. Sein Vater will kein Kontakt mehr mit mir haben und will nicht helfen damit ich mit meinem Sohn zurück nach Deutschland.
Ist es möglich dass ich ein Rückkehr Visum beantragen und auch bekommen kann ohne die unterstützung von dem Vater meines Sohns?
Falls ja, welche Unterlagen brauche ich um dieses Visum zu beantragen?
Welche Aufenthaltstitel als Mutter eines Deutsch-Marokkanischen Sohn darf ich in Deutschland beantragen?
Vielen Dank für jede Antwort.
Mit freundlichen Grüssen,
Souma

Titel: Re: Rückkehr Visum
Beitrag von erne am 04.01.2017 um 00:51:46

Souma schrieb am 03.01.2017 um 23:59:11:
Ist es möglich dass ich ein Rückkehr Visum beantragen und auch bekommen 


ja


Souma schrieb am 03.01.2017 um 23:59:11:
welche Unterlagen brauche ich um dieses Visum zu beantragen?

das bestimmt die deutsche AV in Marokko, bei der du den Antrag stellst.
Grundsätzlich wirst du brauchen: einen deutschen Pass für das Kind, seine Geburturkunde in der Du als Mutter da stehst, deinen Pass


Souma schrieb am 03.01.2017 um 23:59:11:
Welche Aufenthaltstitel als Mutter eines Deutsch-Marokkanischen Sohn darf ich in Deutschland beantragen?

als Mutter eines Deutschen minderjährigen Kindes.

Titel: Re: Rückkehr Visum
Beitrag von reinhard am 04.01.2017 um 13:25:21
Es ist ungefähr die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie nach der Heirat mit einem deutschen Mann - § 28 Aufenthaltsgesetz.

Du hast ein deutsches Familienmitglied, mit dem Du zusammen lebt, und es ist (fast) egal, ob ein großes oder kleines.

Lass Dich nicht von den Begriffen verwirren. Es heißt "Familiennachzug zum deutschen Kind", auch wenn Du natürlich mit dem Kind zusammen kommst. Ein Kind mit zwei Staatsangehörigkeiten ist in Deutschland nur deutsch, in marokko nur marokkanisch. Nur im Rest der Welt ist das Kind Doppelstaatler.

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