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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Reisen mit grenzübertrittsbescheinigung
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Beitrag begonnen von VerdammterDummkopf am 20.12.2016 um 16:31:08

Titel: Reisen mit grenzübertrittsbescheinigung
Beitrag von VerdammterDummkopf am 20.12.2016 um 16:31:08
Grüß Gott,

Erst, Entshuldigung für mein Deutsch. Es ist schrecklich. Ich bin ein Gästschuler in Deutschland. Ich bin hier seit August, so dass ist vier Monate. Natürlich, brauchte ich ein Visum, weil es länger als drei Monate war (ich bin Amerikanisch). Vor eine Monat kriegte ich eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde, weil ich nicht wusste, wenn ich zurückkehren würde.

Heute ging ich nochmal in der Ausländerbehörde, und kriegte meine Grenzübertrittsbescheinigung. Während da, die Frau sagte mir dass ich nicht bevor meinen Flug nach ein anderes Land reisen könnte (Flug ist am neunten Januar).

Das Problem ist dass ich plante einen Ausflug in der Schweiz bevor neunten Januar. Ich ging vor ein Monat in der Schweiz mit mein Fiktionsbescheinigung, und dass vorboden war (Heute fand mich dass heraus), und gab es keine Probleme.

Was soll ich dann machen? Sagte den Ausflug an? Weitermachen? Ist es sicher, in der Schweiz nur mit meinem Ausweis und Grenzübertrittsbescheinigung zu gehen?

Danke schön für euere Hilfe!

Titel: Re: Reisen mit grenzübertrittsbescheinigung
Beitrag von T.P.2013 am 21.12.2016 um 00:56:32

VerdammterDummkopf schrieb am 20.12.2016 um 16:31:08:
Ist es sicher, in der Schweiz nur mit meinem Ausweis und Grenzübertrittsbescheinigung zu gehen?


Hallo,

nein, es ist nicht "sicher".

Die Grenzübertrittsbescheinigung als Dokument aus dem nationalen deutschen AuslR "legalisiert" Deinen Aufenhalt nur und ausschließlich in DEU.

Da Deine erlaubte Aufenthaltszeit (90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen) im Schengengebiet (DEU und Schweiz gehören dazu) bereits überschritten ist, wärst Du

1) in der Schweiz vermutlich unerlaubt eingereist und unerlaubt aufhältig,

2) bei Wiedereinreise nach Deutschland unerlaubt eingereist und damit in Folge auch wieder unerlaubt aufhältig.

Die GÜB ist kein schengenwirksamer Aufenthaltstitel.

Gruß

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