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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
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Beitrag begonnen von tvb1962 am 23.11.2016 um 19:48:24

Titel: Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
Beitrag von tvb1962 am 23.11.2016 um 19:48:24
Hallo,
ich habe mich hier kurzfristig registriert, da ich seit gestern ein Problem habe.
Ich habe im Juni 2016 eine Russin geheiratet, und wir haben es mit viel Aufwand, hauptsächlich die Überzeugung ihres Exehemanns alle Papiere für die Ausreise des Sohns zu unterschreiben und beglaubigen zu lassen, geschafft, das meine Frau und Ihr Sohn im Dezember nach Deutschland kommen dürfen. Die Visa hat Sie gestern in Moskau abgehohlt.
Nun will er meine Frau erpressen, und will Ihr Auto kostenlos übernehmen. Er droht die Einwilligungen, die er zur Ausreise des Sohnes gegeben hat, zurück zu nehmen.

Ist soetwas, nach Erteilung der Visa möglich, hat jemand so etwas schon mal gehört oder erlebt?

Ich hoffe auf fundierte Antworten

Vielen Dank TvB

Titel: Re: Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
Beitrag von deerhunter am 24.11.2016 um 23:02:35

tvb1962 schrieb am 23.11.2016 um 19:48:24:
st soetwas, nach Erteilung der Visa möglich, hat jemand so etwas schon mal gehört oder erlebt?


Möglich ist alles und es könnte, trotz Visa, Probleme bei der Ausreise geben!

Titel: Re: Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
Beitrag von tvb1962 am 25.11.2016 um 10:39:14
Vielen Dank ür die Info, aber d.h. er könnte jetzt alls fordern,was ihm in den Kram passt????

Titel: Re: Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
Beitrag von Aras am 25.11.2016 um 10:41:42
Was hindert deine Frau und das Kind jetzt einfach überzusiedeln?

Titel: Re: Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
Beitrag von okatomy am 25.11.2016 um 10:45:37
Ich gehe jetzt mal davon aus, Erpressung ist auch in Russland ein Straftatbestand? Also ggf. entsprechend Handeln.

Jetzt mal ehrlich, ich glaube eure zwischenmenschlichen Probleme kann das Forum hier nicht lösen.

Titel: Re: Einreise von meiner Frau und Ihrem Sohn aus Russland
Beitrag von Petersburger am 25.11.2016 um 14:11:20
In RUS ist zur Ausreise eines Kindes ohne Begleitung wenigstens eines (!) Elternteils eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung wenigstens eines Elternteils erforderlich.
(§ 20 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Ausreise aus der russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation).

§ 21

Zitat:
В случае, если один из родителей, усыновителей, опекунов или попечителей заявит о своем несогласии на выезд из Российской Федерации несовершеннолетнего гражданина Российской Федерации, вопрос о возможности его выезда из Российской Федерации разрешается в судебном порядке.

Порядок подачи заявления о несогласии на выезд из Российской Федерации несовершеннолетнего гражданина Российской Федерации устанавливается уполномоченным федеральным органом исполнительной власти.


Im Falle, wenn einer der Eltern ... sein Nichteinverständnis mit der Ausreise eines Minderjährigen ... aus der Russischen Föderation erklärt, wird die Frage der Möglichkeit der Ausreise im gerichtlichen Verfahren entschieden.
Das Verfahren zur Erklärung des Nichteinverständnisses ... wird von dem hierfür kompetenten föderalen Exekutiv-Organ bestimmt.


Will sagen:
Technisch (!) kann ein Minderjähriger in Begleitung eines Elternteils immer ausreisen, solange an der Grenze nicht bekannt ist, dass der andere Elternteil sein Nichteinverständnis im vorgeschriebenen Verfahren (!) bekundet hat.

Ebenso gibt es keinen Grund, das erteilte Visum zu widerrufen, solange der Vater nicht in geeigneter Form und rechtzeitig der AV sein Nichteinverständnis mitteilt. Denn was die nicht weiß, kann sie nicht verwerten.

Mir braucht niemand zu sagen, dass eine Ausreise gegen den erklärten Willen eines Sorgeberechtigten einen Eingriff in dessen Recht darstellt.
Ebenso brauche ich keine Nachhilfe, wie oft und wie hinterhältig russische Mütter und russische Väter gegeneinander böse Spiele spielen.


okatomy schrieb am 25.11.2016 um 10:45:37:
Erpressung ist auch in Russland ein Straftatbestand?

Ist es, bedarf aber eines Nachweises.

Wer den Gerichtsweg zur Klärung "der Möglichkeit der Ausreise" scheut (obwohl der bei guten Gründen zum Ziel führt), wird kaum die schwer beweisbare Erpressung anzeigen.

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