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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Famielennachzug
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Beitrag begonnen von Mo79 am 30.10.2016 um 08:58:13

Titel: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 08:58:13
Hallo zusammen

Meine Frau hat ihren antrag auf FZF bei der Botschaft abgegeben.
Ich bitte euch um hilfe ich bin deutscher und zur zeit ohne arbeit ich habe ein kind aus einer anderen ehe. Mein kind lebt mit der mutter zusammen ex frau. Wir haben das gleiche sorgerecht. Wie wirkt sich das auf meiner jetzigen situation aus.
Ich habe in mai diesen jahres im ausland geheiratet und meine frau hat den antag zur FZF bei der Botschaft abgegeben.
Danke im voraus
MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Nonjo am 30.10.2016 um 10:26:37
da Du Deutscher bist spielen Deine finanziellen Verhältnisse keine Rolle. Ob Du einen Job hast oder nicht ist egal, musst Du der ABH auch nicht mitteilen. Würde ich Dir auch empfehlen, nicht mitzuteilen.
Auch Dein Kind hat mit der Thematik nichts zu tun.
Allein das Du Deutscher bist ist ausreichend damit Du Dein Recht wahrnehmen kannst, mit Deiner Frau (egal woher) in Deinem Heimatland zu leben.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 10:57:41
Vielen dank Nonjo

ich hatte schon mit der sachbearbeitern telefoniert und sie hat mich gefragt ob ich arbeite und ein kind habe.
jetzt habe ich aber schon gesagt das ich keine arbeit habe und ein kind das bei ihrer mutter wohnt.
Die sachbearbeiterin fragte mich ob ich unterhalt für meine kind bezahle. Ich habe ihr gesagt das meine tochter nur einen forschuss vom amt bekommt weil ich momentan keine arbeit hätte. Darauf antwortete die sachbearbeiterin das könnte zu einer ablehnung führen.
Wie muss ich das verstehen.

MFG


Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 13:11:47
Hallo zusammen

ist wiegen mein kind das aus einer anderen ehe stammt nichts zu beachten bei der FZF. Kann ich hier das ABH auf §28 hinweisen oder gibt es da einen anderen paragrafen der mir in meiner sache auch weiter helfen könnte?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 13:44:31

Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Bezieht die andere Frau und somit dein Kind ALG II? Oder wirklich nur Unterhaltsvorschuss?

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 13:52:50
Hallo Aras

Die andere Frau meist du ex frau?

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 14:08:49
Ja.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 14:13:05
Die ex frau geht teilzeitarbeiten und bekommt noch die zum teil ALG II. Mein kind bekommt unterhaltsvorschuss

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 14:27:06
Ich sage mal, dass das Kind als Teil der mütterlichen Bedarfsgemeinschaft, auch ALG II bekommt, und nicht nur Unterhaltsvorschuss. Also könnte der § 27 Abs. 3 eine Sperrwirkung für den Familiennachzug deiner Jetzt-Frau bedeuten.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 14:37:01
Der Paragraf 27.3.3 Sagt wenn meine frau aussicht auf eine arbeit hat oder Beschäftigungszusagen in aussicht könnte aufenthaltserlaubnis genemigt werden.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 14:42:02
Hat sie einen gut bezahlten Job in Aussicht oder eine Beruf den man in Deutschland unbedingt braucht?

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 14:47:35
Sie ist englisch lehrerin. meine frau war für drei monate hier zur besuch bei mir sie hat hier ihr deutsch kurs gemacht A1 und bestanden. Wir haben viele stellen angebote gefunden und da angerufen die möchten meine frau kennen lehrnen.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 14:51:56
Lehrer ist ein reglementierter Beruf. Aber versuchen kann sie es

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 14:58:49
Wir werden es versuchen. Gibt es andere möglichkeiten die wir noch hätten?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 15:10:28
In meinem fall kann ich nicht vom § 28 gebrauch machen?
Wie hoch sollte der lebensunterhalt sein für mich mein kind und Frau netto?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 15:31:18
Würde die ABH sich zufrieden geben wenn ich einen job hätte wo ich mit den unterhalt meines kindes bezahlen könnte. Und ich nicht auf Hartz 4 angewesen bin.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 15:55:44
Na logisch.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 30.10.2016 um 16:54:54
Vielen Dank Aras

Wir die ABH mit einem Arbeitsvertrag sich zufrieden geben oder muss ich erst alle drei Monats Abrechnung vorzeigen oder im schlimmsten Fall die gesetzlichen sechs Monate Frist abwarten bis die überhaupt Anfang mit der weiter Bearbeitung der fzf?

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 30.10.2016 um 17:19:43
Es kommt auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragsstellung an.


Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 31.10.2016 um 08:09:39
Guten Morgen

Hätte ein job in aussicht bei einer Zeitarbeitsfirma mit einen unbefristiten Arbeitsvertrag. Meine frage lautet wird eine Zeitarbeitsfirma auch anerkannt wie eine Firma die eben keine Zeitarbeit ist. Könnte die ABH daran was auszusetzen zu haben?
Es gibt doch die gesetzlichen 6 Monate frist ob zeitarbeit oder nicht.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mick am 31.10.2016 um 10:53:15
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 01.11.2016 um 08:20:03
Guten Morgen

Könnte mir Jemand bei meiner frage weiter helfen?
Danke im voraus.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von erne am 01.11.2016 um 10:09:28
im Gesetz wird bezüglich LU kein Unterschied gemacht zwischen Leiharbeitern und Festangestellten.
Wie Deine ABH das bewertet, sagt dir deine ABH.
Wenn deren Bewertung unverhältnissmässig ist, kannst du dich dagegen wehren, bis zur Klage.

Aber die ganze Diskussion scheint mir akademisch.
DU beziehst ja keine staatlichen Gelder, um mit *genau diesem* Geld Dein Kind zu unterstützen.
Die Formulierung des §27.3. ist derart unglücklich, dass sie eigentlich nicht greift.

siehe auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190755287/28 , ab Antwort 28

Kann sein, dass eineige ABH Sachbearbeiter, sich an dem § festhalten wollen, bei Klage haben sie aber imho schlechte Chancen.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 02.11.2016 um 11:43:03
Hallo Zusammen

Vielen Dank Erne

Stammberechtigten ist in diesem Fall mein kind gemeint?
Wenn der §27.3 nicht greift, Könnte ich hier in meinem Fall auf §28.Abs 1 Satz 3 hinweisen?
Gibt es einen unterschied zwischen Eingebürgerten Deutschen mit doppelter stadtsbürgerschaft?

MFG


Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von erne am 02.11.2016 um 17:17:21

Mo79 schrieb am 02.11.2016 um 11:43:03:
Stammberechtigten ist in diesem Fall mein kind gemeint?


Beim FZF zum Ehegatten ist der Ehegatte zu dem man ziehen will gemeint.
Bei FZF zur Personensorge für ein Kind dann das Kind.

Deine Frau beantragt eine FZF zu Dir, also bist in dem Fall Du der Stammberechtigte.



Mo79 schrieb am 02.11.2016 um 11:43:03:
Könnte ich hier in meinem Fall auf §28.Abs 1 Satz 3 hinweisen?

das kannst du immer ... sollte aber nicht nötig sein. Die Behörden sollten den § kennen.

**** edit****
was hat der 28.1.3 hier zu tun?
Hat Deine Frau ein Deutsches Kind?
Wenn ja, dann ist dieser Thread irrelevant
****************


Mo79 schrieb am 02.11.2016 um 11:43:03:
Gibt es einen unterschied zwischen Eingebürgerten Deutschen mit doppelter stadtsbürgerschaft?

Grundsätzlich nicht.
"Früher" konnte man daraus eine Regelausnahme konstruieren, in äusserst seltenen Fallkombinationen mag das auch noch heute möglich sein. Welche Fälle das wären kann ich dir nicht sagen.



Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 02.11.2016 um 20:04:36
Hallo Erne meine Frau hat kein kind.
Mein kind lebt mit der mutter zusammen ex frau.

Vielen dank für deine Hilfe

Morgen rufe ich die ABH an um zu wissen ob der antag angekommen ist nach zwei wochen.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von jeem am 03.11.2016 um 08:51:28
Du kannst das Bundesverwaltungsamt fragen:

Vi­saan­ge­le­gen­hei­ten:

Telefon:
+49 (0)22899 358-3296

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 03.11.2016 um 14:07:55
Hallo zusammen

Ich habe heute mit der SB telefoniert der Antrag meiner frau ist eingeganen. Die SB fragte mich schon wieder ob ich Areite und kinder hätte. Ich sagte das ich ein kind habe was bei ihrer mutter wohnt. Dann fragte sie wieder ob ich unterhalt bezahle ich antwortete das mein kind unterhaltsvorschuss bekommt weil ich zur zeit nicht arbeite. Sie weiste mich dann auf §27.3 hin. Dann wollte die SB eine bestätigung vom Jobcenter ob ich mich genügend um arbeit bemühe. Ich schnell zum Jobcenter Bestätigung bekommen und per email geschickt und die SB wollte noch eine Urkunde vom Jugendamt das sobald ich arbeit habe auch unterhalt an mein kind bezahle. Ich beim jugendamt angerufen und die sagten geht in meinem fall nicht weil ich zur zeit keine arbeit habe und nur eigenbedarf. Die SB rief beim Jugendamt auch an. Als ich zum zweiten mal bei meiner SB angerufen hatte fragte ich ob sie die email erhalten hat sie sagte ja. Und ich sollte bis Nächste woche dienstag warten auf ihrem anruf weil sie sich jetzt mit ihrem Vorgesetzten zusammen setzen muss. Aber von der Urkunde hat die SB beim zweiten telefonat nicht mehr gesagt. Verstehe nicht worauf die SB hinaus möchte?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 10.11.2016 um 18:21:11
Hallo zusammen

Melde mich wieder, Bitte um Hilfe
Ich hatte heute ein Gespräch mit der ABH
Die SB fragte mich ob ex oder kind SGB II beziehen. Die SB will das prüfen. Wenn es so wäre würde uns nur noch eine Verpflichtungserklärung vieleicht helfen. Die soll einer aus der Famiele unterschreiben der gut verdient was das auch immer heissen soll gut verdienen?
Meine Frage ist das richtig so nach der vorgehens weise über das visum zum FZF zu entscheiden?
Ist eine VE in meinem fall rechtens?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von erne am 10.11.2016 um 19:36:16

Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 18:21:11:
Die SB fragte mich ob ex oder kind SGB II beziehen. Die SB will das prüfen. 


dann will sie auf §27.3 hinaus.
Wenn die das durchziehen wirst du klagen müssen.


Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 18:21:11:
Ist eine VE in meinem fall rechtens?

Eine VE ist immer "rechtens" aber oft unnötig und bindet nur den VE geber, auch wenn das unnötig ist.
DU kannst "gefahrlos" die VE abgeben, ist aber witzlos, da dein Einkommen für eine positive VE nicht reicht.

Ein andere kann auch die VE abgeben, ist aber an diese solange gebunden, solange Deine Frau keine AE aus einem anderen Grund bekommt.






Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 10.11.2016 um 19:48:46
Vielen Dank erne für deine schnelle Antwort

Wie kann ich dagegen vorgehen?
Ist der Paragraph 27.3 hier nicht wirksam?
Die VE ist also nicht nötig.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 10.11.2016 um 19:49:38
Und wenn ihr dann ALG II bezieht, dann darf dein Familienangehöriger für deine Frau zahlen.

Aber ich möchte anmerken, dass das mE rechtswidrig wäre. Im Gesetz ist die ersatzweise Vorlage einer Verpflichtungserklärung für den Nachziehenden nicht vorgesehen!

Außerdem:
Sinn und Zweck ist ja nicht, dass die Gesellschaft vor einer finanziellen Belastung durch einen Zuzug in das Sozialsystem zu verhindern.


Zitat:
[...]Durch den Zuzug
von Familienangehörigen soll die Sicherung des
Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in
Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete,
zu dem der Familiennachzug
stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat.[...]

AVWV 27.3.1

D.h. dass die Unterhaltsempfänger in Deutschland durch den Nachzug eines anderen Unterhaltsempfängers keine Abstriche haben sollen. Durch den Nachzug der neuen Ehefrau würde aber doch genau das passieren.

Dann lieber so argumentieren wie Muleta es in dem bereits von erne verlinkten Thread gemacht hat.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 10.11.2016 um 21:33:14
Und wenn ihr dann ALG II bezieht, dann darf dein Familienangehöriger für deine Frau zahlen.
Nur wenn durch meiner Frau Kosten entstehen?

Wie lange gilt eine VE?
Würde sich eine VE Leben lang auf meiner Frau zurück zu führen sein?
Oder würde eine VE enden so bald ich einen Job habe oder meine Frau?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 10.11.2016 um 21:50:06

Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Nur wenn durch meiner Frau Kosten entstehen?

Der Verpflichtungsgeber verpflichtet sich in dem Fall nur für das Übernehmen der Kosten bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen(ALG II, Sozialhilfe) durch deine Frau. Also in der Regel ihr Kopf-Anteil an der Miete und ihr Regelbedarf.


Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Wie lange gilt eine VE?

5 Jahre. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG.


Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Würde sich eine VE Leben lang auf meiner Frau zurück zu führen sein?

Der Satz macht keinen Sinn. Bitte neu formulieren.


Mo79 schrieb am 10.11.2016 um 21:33:14:
Oder würde eine VE enden so bald ich einen Job habe oder meine Frau?

Die VE gilt für 5 Jahre. Jedesmal wenn sie in diesen 5 Jahren auch Sozialleistungen bezieht, wird das von dem Verpflichtungsgeber zurückgeholt.


Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 11.11.2016 um 09:07:41
Hallo zusammen

Wie kann ich jetzt vorgehen?
Muß ich einen Anwalt einschalten?
Dir SB weist hier immer wieder auf Paragraph 27.3
und VE.
Habe bis jetzt nur telefonisch mit der SB gesprochen sollte ich jetzt nur noch schriftlich vorgehen?

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 11.11.2016 um 15:41:54
Hat die VE Einschränkungen auf die Aufenthaltserlaubnis oder sogar auf die NE?

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von erne am 11.11.2016 um 21:15:06

Mo79 schrieb am 11.11.2016 um 09:07:41:
Wie kann ich jetzt vorgehen?
Muß ich einen Anwalt einschalten?
Dir SB weist hier immer wieder auf Paragraph 27.3
und VE.


a) genug verdienen, dass §27.3 für die ABH nicht mehr relevant wird
b) die ABH  bzw. die AV die FZF ablehnen lassen und dann kann deine Frau gegen die AV klagen



Mo79 schrieb am 11.11.2016 um 09:07:41:
sollte ich jetzt nur noch schriftlich vorgehen?

das ist meistens besser (wenn man sich auskennt)





Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 11.11.2016 um 21:40:52
Hallo zusammen

Wäre nicht besser eine VE zu unterschreiben bevor wir die FZF ablehnen lassen?

Leider kenne ich mich nicht gut aus um der ABH schriftlich zuschreiben.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von erne am 12.11.2016 um 09:24:03

Mo79 schrieb am 11.11.2016 um 21:40:52:
Wäre nicht besser eine VE zu unterschreiben 


und wer sollte so blöd sein? Diese VE ist nur für Dich gefahrlos.

Es ist die Entscheidung des VE Gebers ... und ich würde es NICHT tun.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 12.11.2016 um 09:50:20
Hallo zusamme

Die Sb will mich am Dienstag anrufen wegen der ve.
ich werde ihr sagen das es rechtswidrig ist und ich keinen rechtswidrige dinge unterschreiben lasse.
und weise auf hier auf muletas thread hin.
Wenn die sb immer noch bei ihrer meinung bleibt werde ihr sagen das ich zum Anwalt gehe um an mein recht zu kommen.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 13.11.2016 um 08:36:22
Hallo zusammen

ich erwarte am Dienstag einen Anruf von der ABH

Der Paragraphen  28.1.5 trefft in meinem Fall zu da mein kind mit der ex wohnt
würde mir der Paragraph weiter helfen sollte ich den beim nächsten Telefonat angeben?

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 13.11.2016 um 13:59:39

Mo79 schrieb am 12.11.2016 um 09:50:20:
Wenn die sb immer noch bei ihrer meinung bleibt werde ihr sagen das ich zum Anwalt gehe um an mein recht zu kommen.

Problem: Du hast kein subjektives Klagerecht. Also lass es lieber mit der Argumentation mit dem Anwalt und "dein Recht" bekommen.


Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 08:36:22:
Der Paragraphen  28.1.5 trefft in meinem Fall zu da mein kind mit der ex wohnt
würde mir der Paragraph weiter helfen sollte ich den beim nächsten Telefonat angeben?

Das ist erstens kein Paragraph. Zweitens ist das aus der für dich unverbindlichen AVWV. Der Abschnitt hilft dir außerdem nicht, da es sich auf den falschen Paragraph bezieht.

Bevor du eine solche Wortwahl an den Tag legst, solltest du mE diplomatischer vorgehen.

Erstmal kannst du natürlich wie Muleta das gemacht hatte den Wortsinn der Regelung heranziehen und dich darauf berufen, dass du von deinem ALG II ja keinen Kindesunterhalt gibst.  ;D

Aber was besser greifen könnte:


Zitat:
Der Erteilungsanspruch wird durch den Sozialhilfebezug der Kinder des Ehemannes aus erster Ehe nicht berührt. Nach Auffassung der Kammer greift § 27 Abs. 3 S. 1 regelmäßig dann nicht zulasten des nachzugswilligen Ehegatten, wenn ein Bezug von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch nur für Kinder der Bezugsperson in Betracht kommt, da deren Unterhaltsanspruch dem des nachziehenden Ehegatten gem. § 1609 BGB vorgeht (…).


VG Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - VG 29 K 222.13 V
https://openjur.de/u/761774.html

Oder anders formuliert:

Zitat:
[...]§ 27 Abs. 3 S. 1 stehe dem Anspruch auf Visumserteilung nicht entgegen, wenn der Nachzug zu keiner Erhöhung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die bereits hier lebenden Angehörigen des Stammberechtigten führe.[...]

BeckOK AuslR/Tewocht AufenthG § 27 Rn. 58


Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 13.11.2016 um 15:48:31
Vielen Dank Aras

Also VE ist rechtswidrig 

Paragraph 27.3 kein Grund um das Visum abzulehnen wenn der Familiennachzug nicht sgb II beziehen wird.
Meine Frau arbeitet zu zeit und hat Ersparnisse sie wird nicht auf sgb II angewiesen sein bis sie ein Job hat.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 13.11.2016 um 16:10:56

Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 15:48:31:
Also VE ist rechtswidrig  


Kann man so ausdrücken. Würde ich aber nicht so ggü. der Ausländerbehörde ausdrücken, da keiner mag dass man ihm rechtswidriges Verhalten unterstellt.


Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 15:48:31:
Paragraph 27.3 kein Grund um das Visum abzulehnen wenn der Familiennachzug nicht sgb II beziehen wird.

Das steht dort nicht geschrieben? Außerdem geht es nicht darum dass der nachziehende Familienangehörige kein SGB II bezieht sondern darum dass der Bedarf der anderen Familienangehörigen an SGB II Leistungen höher wird. D.h. dass der Unterhaltsbedarf deines Kindes höher wird wenn deine Frau zu dir reist. Die Lösung ist §1609 BGB, welcher die Ansprüche des Kindes vor den Ansprüchen deiner Frau stellt. D.h. durch den Nachzug deiner Frau wird der Bedarf an SGB II Leistungen durch das Kind nicht erhöht.

Das ist die Argumentation und nicht der drohende SGB II Bezug deiner Ehefrau. Der drohende SGB II Bezug der Ehefrau/des Ehemannes ist ja in der Regel unproblematisch.

Gegenbeispiel:
Wenn du ein nicht-deutsches Kind im Ausland hättest, dann könnte ggf. § 27 Abs. 3 AufenthG greifen, da dann die Kinder gleichwertige Unterhaltsansprüche hätte.


Mo79 schrieb am 13.11.2016 um 15:48:31:
Meine Frau arbeitet zu zeit und hat Ersparnisse sie wird nicht auf sgb II angewiesen sein bis sie ein Job hat.

Sie wird aber in deine BG aufgenommen werden.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 13.11.2016 um 16:54:50
Vielen Dank Aras

Erstes Argument wäre Paragraph 1603 ich könnte nichts vom sgb II als Unterhalt geben.

Zweitens Paragraph 1609 die Ehefrau erhöht nicht den Bedarf an sgb II für mein Kind.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 13.11.2016 um 17:55:14
Ich empfehle dir das Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin auch konkret zu benennen und nicht nur mit den Paragraphen um dich zu werfen. Dadurch kann die Sachbearbeiterin auch kann, dass das jetzt was ernstes ist und ggf. nachlesen.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 13.11.2016 um 18:34:50
Vielen Dank Aras

Für deine Tipps, werde es natürlich benennen.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mick am 14.11.2016 um 22:49:43
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 17.11.2016 um 20:29:51
Hallo zusammen

Kann hier die ABH eine unterhaltsurkunde für mein Kind abhängig machen für ein Visum? Die SB hält immer noch an der unterhaltsurkunde.
Ich würde gerne wissen was das mit dem famielennachzug zu tun hat?

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 18.11.2016 um 00:24:56
Du hast nicht wirklich viele Optionen um das zu deinen Gunsten zu beeinflussen.

Ggf. solltest du eine Fachaufsichtsbeschwerde erwägen bevor der Sachbearbeiter aufgrund von § 27 Abs. 3 AufenthG ablehnt.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 18.11.2016 um 04:55:56
Hallo zusammen

Aras ich habe noch nicht auf dem Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin hingewiesen,  weil die SB immer noch nicht geprüfte hat ob die kindersmutter SGB II bezieht.

Soweit ich weis kann die mutter eine unterhaltsurkunde verlangen. Hat sie aber nicht.

Darf die SB überhaupt eine von mir verlangen?

Es geht sich doch hier um FZF.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 18.11.2016 um 08:18:53
Ganz ehrlich:
Selbst wenn wir hier feststellen würden, dass diese Forderung nicht legal sei, so würdest du doch wahrscheinlich dies nicht richtig oder erst gar nicht der Sachbearbeiterin vortragen.

Ich empfehle dir kompetente Rechtsberatung für deinen konkreten Fall zu suchen. Mir ist das alles zu heikel, da im schlimmsten Fall vor dem VG Berlin geklagt werden muss.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 18.11.2016 um 09:10:26
Hallo zusammen

Ich habe gerade beim Jugendamt angerufen.
Die unterhaltsurkunde ist laut Paragraph 1603 nicht möglich.
Das Jugendamt wird der SB eine Email senden.
Ich bekomme es auch nochmal schriftlich.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 19.11.2016 um 13:07:01
Hallo zusammen

Wollte hier nicht das wissen in Frage stellen, bin sehr dankbar für eure Hilfe.

Ich war mir noch nicht sicher hier auf VG Berlin hinzuweisen.

Ich habe es jetzt gemacht per Email und habe auch konkret auf den Urteil hingewiesen.

MFG

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Aras am 19.11.2016 um 13:40:59
Es geht ja nicht darum das Wissen zu hinterfragen. Ich hab das ja auch geschrieben, damit du nicht glaubst auf dem richtigen Weg zu sein und dann mit einer Ablehnung konfrontiert wirst. Dann bringt dir ja nix, wenn du dann sagst, dass "Aras" bei info4alien.de was anderes gesagt haben will.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Daddy am 29.11.2016 um 11:22:00
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 08.12.2016 um 13:02:26
Hallo zusammen

Die Akte meiner Frau legt nun seid dem 29.11 beim Vorgesetzten der ABH und seit dem tut sich nichts mehr. Ich rufe seit dem öfters bei der SB an und ich bekomme immer nur Kollegen von der SB ans Telefon die mir nicht weiter helfen.

Dann habe ich die Vorgesetzten vor zwei Tagen angerufen die meinte ich müsste noch warten bis die Entscheidung da wäre.

Jetzt warte ich schon seit 8 Tagen und nichts tut sich.

Wie kann ich hier vorgehen?

Ist eine Fachaufsichtbeschwerde sinnvoll?

Bitte um Hilfe danke.

Mfg

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von okatomy am 08.12.2016 um 13:14:55
Naja 8 Tage sind mit dazwischenliegendem Wochende nun ja nicht gerade viel.

Und der Vorgesetzte hat bestimmt sich auch noch um andere Sachen oder Fälle zu kümmern als um deinen.

Würde da wohl eher empfehlen noch etwas zu warten.

Titel: Re: Famielennachzug
Beitrag von Mo79 am 22.12.2016 um 15:32:07
Hallo zusammen

Ich wollte mich zurück melden.

Meine Frau hat heute ihr Visum erteilt bekommen.  :)

Vielen vielen vielen Dank an alle hier ihr seid die besten.

Ich wünsche allen frohe Feiertage und ein guten Rutsch ins neue Jahr.

MFG

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