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Beitrag begonnen von Fel1x am 24.10.2016 um 20:26:58

Titel: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Fel1x am 24.10.2016 um 20:26:58
Guten Tag miteinander,

Ich hätte da eine Frage bezüglich meiner Freundin welche eine nicht-EU-Staatsangehörigkeit besitzt.

Im Moment befindet sie sich mit einer Arbeitserlaubnis bis 2018 in einer Ausbildung.
Leider wird Sie aus persönlichen Gründen demnächst kündigen müssen. Sofern ich die Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV,richtig verstanden habe, erlischt ihre Arbeitserlaubnis nach § 8 Abs.1 nr. 3.
Nun bin ich desswegen ein bisschen verwirrt, da das Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGVEnde 2015 ausgehoben wurde. Bin ich da richtig informiert?
Falls Ja, wo finde ich dann nun gültiges Recht?

Des Weiteren wurden in alten Forenbeiträgen geschrieben, dass ein Arbeitserlaubnis bei einer Kündigung nicht erlischt, sofern nicht auf der Arbeitserlaubnis selbst, definierte Erlöschgründe genannt sind. Ist das bei einer Ausbildung dann wohl anders?
Bei Ihr steht lediglich: der Arbeitgeber

Was würde das dann expliziet für meine Freundin heißen.
Nehmen wir an, Sie kündigt zum 1.3.2017, dann muss sie sich bei der Ausländerbehrde melden und ihr Visa wird entzogen. müsste Sie dann sofort in ihr Heimatland zurück?

Vielen lieben Dank im Voraus,

Felix 

Falls

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Petersburger am 24.10.2016 um 21:38:43
Heute gilt die BeschV.

Ohne genaue Kenntnis der Bestimmungen in ihrem Aufenthaltstitel können wir hier lange akademisch diskutieren - das sollten wir vermeiden, indem Du die konkreten Bestimmungen hier nennst.

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Fel1x am 24.10.2016 um 21:50:37
ui ok.Wird hiermit nachgeholt.

Titel: Aufenthaltserlaubnis
Nebenbestimmung: Keine Erwerbstätigkeit erlaubt
Gilt nur zur Ausbildung zur staatl. ....bei Firma XY

Hoffe nun alles genannt zu haben.

Beste grüße

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Saxonicus am 25.10.2016 um 01:26:25

Fel1x schrieb am 24.10.2016 um 21:50:37:
Nebenbestimmung: Keine Erwerbstätigkeit erlaubtGilt nur zur Ausbildung zur staatl. ....bei Firma XY

Das ist doch klar und deutlich.
Arbeitserlaubnis gilt nur für die Ausbildung bei der benannten Firma.

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Fel1x am 25.10.2016 um 07:17:52
guten Morgen,

Also wenn kein Arbeitsverhältnis mehr vorhanden ist, fällt der Aufenthaltstitel ebenso weg?
Was sind dann für schritte zu tun?

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 25.10.2016 um 09:06:59
Nein, es fehlt eine auflösende Bedingung ("erlischt mit Beendigung..") in den Nebenbestimmungen so wie du sie oben gepostet hast, insofern wäre die AE auch weiterhin gültig.

Wie sie weiterhin verfährt hängt davon ab, was für einen Plan sie überhaupt hat, denn mit dieser AE darf sie wie in den Nebenbestimmungen erwähnt weder arbeiten noch eine erneute Ausbildung ohne vorherige Zustimmung beginnen.

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Fel1x am 25.10.2016 um 15:35:43
Super, danke euch!

spielt wohl keinen Unterschied, dass SIe keinen Arbeitsvertrag sondern ein Ausbildungsvertrag besitzt.
Ich bin desswegen ein bisschen stutzig, da es ja die Formulierung: Gilt nur ... in den Nebenbestimmungen auftaucht. Dachte es handelt sich dabei um eine auflösende Bedingung wenn dann kein Ausbildungsvertrag existiert.

Beste Grüße

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von Fel1x am 26.10.2016 um 08:21:15
Guten Morgen miteinander,

Habe noch ein bisschen nachgeforscht und dabei eine Formulierung gefunden.

"Alle Aufenthaltstitel können durch die Ausländerbehörde mit begünstigenden oder belastenden Nebenbestimmungen versehen werden. Diese können etwa eine Wohnsitzauflage, eine Beschäftigungserlaubnis oder eine auflösende Bedingung sein"

Somit wäre bei mir das in den Nebenbestimmungen geschriebene:

Gilt nur zur Ausbildung zur staatl.....

Eine Beschäftigungserlaubnis für diese eine Firma und keine auflösende Bedingung?!

Sorry wenn ich mich so naiv anstelle, aber wie gesagt beunruhigt mich das ganze sehr.   :-X

Titel: Re: Erlischen der Arbeitserlaubnis
Beitrag von okatomy am 26.10.2016 um 10:26:53
Eine Erlöschensbedingung wird in der Regel so formuliert:

" Erlischt mit Aufgabe/Beendigung der Ausbildung/Beschäftigung/Studium "

Also das wort Erlöschen sollte schon vorkommen.

Aber ja auch in die Bedingung "Gilt nur zur Ausbildung zur... bei..." könnte man viel rein Interpretieren. Gemeint sein wird aber wahrscheinlich wirklich nur eine Erlaubnis für diese Ausbildung bei diesem Arbeitgeber und nicht eine beliebige Ausbildung.

Falls die ABH jedoch über das vorzeitige Ende der Ausbildung informeirt würde, käme die ABH ggf. auf die Idee die AE nachträglich zu befristen.

Wenn Sie dann keinen Grund für Ihren weiteren Aufenthalt vorweisen kann, müsste Sie dann wohl auch das Land verlassen, wenn Sie dazu aufgefordert wird. Ebenso wenn Sie in 2018 keinen weiteren Grund für Ihren Aufenthalt hat, wenn die reguläre verlängerung Ihrer AE anstünde.

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