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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungs nach §8.1.3.3
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Beitrag begonnen von Joosjoos am 03.10.2016 um 01:18:00

Titel: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Joosjoos am 03.10.2016 um 01:18:00
Hai,
Erwachsenen adoption von deutsche Eltern.
Einbürgerungsantrag nach §8.1.3.3 erstellt july 2016 (Baden-Württemberg) .
C1 und E.test bestanden. .
Aufenthalt.g §18 abs.3

bis jetz keine anwort und Gebühr auch nicht bezahlt.
Was denkt ihr wie lange dauert noch?

Bald bekomme ich ein baby (nicht verheiratet). Nach §8.1.3.3 muss man ledig sein? Ist das eine problem bringen?

Was bedeut beistandgemeinschaft?

Danke

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Saxonicus am 03.10.2016 um 10:32:56

Joosjoos schrieb am 03.10.2016 um 01:18:00:
Einbürgerungsantrag nach §8.1.3.3 

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen
        nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche
        Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags
        das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach
        einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der An-
        nahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebens-
        gemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensge-
        meinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begeg-
        nungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen
        Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich.

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Joosjoos am 03.10.2016 um 17:08:03
Danke .. aber ich brauche konkrete Antwort.. kann jemand hilfen?

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Aras am 03.10.2016 um 17:53:07
Beistandsgemeinschaft kannst du doch googlen. Im Grunde geht's darum, dass echte Familienbeziehungen beim Einbürgerungsverfahren begünstigt werden sollen und nicht formal gültige aber ungelebte Adoptionen.

Beispiel für Begegnungsgemeinschaften
- Person A möchte sich als adlig geben und lässt sich von einem "von Sayn-Wittgenstein" von Frederic von Anhalt adoptieren. Mit dem neuen Namen fühlt sich Person A jetzt sehr sehr wichtig, aber von seinem Namensgeber kriegt er nix und gibt dem auch nix.

Beispiel für Beistandsgemeinschaft:
Person B adoptiert sein langjähriges Stiefkind A.

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Joosjoos am 03.10.2016 um 18:26:48
Danke Aras.. noch was ich wird bald papa...kann das für mein Einbürgerungsverfahren schädlich sein..?

Ich bin seit 2010 in Deutschland. Was denkst was ist meine chance? krige ich positive bescheid oder

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Aras am 03.10.2016 um 19:07:15
Ist doch unter anderem davon abängig ob du für dich und dein Kind den Unterhalt sichern kannst. Ansonsten: mit so dünner Informationslage kann man keine Abschätzung geben und wäre absolut unseriös.

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Joosjoos am 03.10.2016 um 19:41:32
Danke. LU ist gesichert. Nur farge ist mir wurde gesagt von EB das ich musste ledig sein. Kann das kind Nachteil bringen für mein Antrag verfahren.

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Saxonicus am 03.10.2016 um 19:48:40

Joosjoos schrieb am 03.10.2016 um 19:41:32:
Nur farge ist mir wurde gesagt von EB das ich musste ledig sein.

...und bist Du denn verheiratet ?
Um ein Kind zu bekommen muss man nicht verheiratet sein.

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Joosjoos am 03.10.2016 um 19:52:12
Ich bin nicht verheiratet

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Aras am 03.10.2016 um 19:58:06
Also bist du ledig.

Titel: Re: Einbürgerungs nach §8.1.3.3
Beitrag von Saxonicus am 03.10.2016 um 20:00:42

Joosjoos schrieb am 03.10.2016 um 19:52:12:
Ich bin nicht verheiratet

Na dann bist Du doch ledig - damit dürfte doch alles in Ordnung sein.

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