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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Lebensunterhalt
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Beitrag begonnen von jaquie am 24.09.2016 um 15:32:44

Titel: Lebensunterhalt
Beitrag von jaquie am 24.09.2016 um 15:32:44
Liebe Forumer,

ich habe vor kurzem einen Einbürgerungsantrag gestellt (ich bin Russisch) und da ich selbständig bin, habe ich die vorherigen Steuerbescheide sowie vorläufige Bilanz und GuV für das laufende Jahr vorgelegt - das war in Ordnung.
Allerdings reichte mein Rentennachweis mit 300 EUR garantierter Rente/Monat nicht aus. Dieser Betrag kommt aus den gesetzlichen Rentenbeiträge, die ich vorher als Angestellte eines Unternehmens im Laufe von angeforderten 60 Monaten bezahlt habe (bis 2009 angestellt, danach selbständig und keine Rentenverträge). Laut unserer Einbürgerungsbehörde (Mittelfranken) muss ich einen Nachweis von mind. 410 EUR garantierter Rente/Monat  vorlegen und zwar nicht nur für mich, sondern auch für meinen Mann, der z. Z allerdings keinen Einbürgerungsantrag stellt!
Gibt es tatsächlich Mindestbeträge, was die Rente angeht? Ich bin immer davon ausgegangen, dass man laut Gesetz 60 Monate gesetzliche Rente zahlen muss, damit die Rentenanforderungen erfüllt sind.
Eine ähnliche Frage in Sachsen (unser Freund) ergab keine Mindestbeiträge.
Alle anderen Anforderungen sind bei mir erfüllt.

Und wie sieht es mit meinem Mann aus? Da er (auch Russisch) im Moment keinen EB Antrag stellt (Niederlassungserlaubnis) wäre es für uns günstiger eine Scheidung zu beantragen :))))!
und danach wieder heiraten :)) ;
was eigentlich ein purer Unsinn wäre...

Vorab vielen Dank für Ihre Kommentare!

Liebe Grüße,
jaquie

Titel: Re: Lebensunterhalt
Beitrag von deerhunter am 25.09.2016 um 08:32:05

jaquie schrieb am 24.09.2016 um 15:32:44:
zwar nicht nur für mich, sondern auch für meinen Mann


Als Ehepartner seid ihr gegeneinander Unterhaltspflichtig, also müsst ihr genug Einkommen für Euch 2 nachweisen!
§ 10 StaG
Ein Ausländer [...] ist auf Antrag einzubürgern, wenn er [...]
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann


jaquie schrieb am 24.09.2016 um 15:32:44:
Und wie sieht es mit meinem Mann aus? Da er (auch Russisch) im Moment keinen EB Antrag stellt (Niederlassungserlaubnis) wäre es für uns günstiger eine Scheidung zu beantragen Smiley)))!
und danach wieder heiraten Smiley) ;
was eigentlich ein purer Unsinn wäre... 



Auch dann könntest du u.U. Unterhaltspflichtig sein

Titel: Re: Lebensunterhalt
Beitrag von Aras am 25.09.2016 um 19:22:25
Manche Bundesländer interpretieren bei der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes auch eine ausreichende(!) Altersvorsorge. Andere Bundesländer verlangen das nicht.

Der Punkt wurde zunehmend durch Gerichte und Verwaltungspraxis umgedeutet.


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