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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Pri­vi­le­gie­rung von In­län­dern recht­mäßig
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Beitrag begonnen von Aras am 07.09.2016 um 18:15:19

Titel: Pri­vi­le­gie­rung von In­län­dern recht­mäßig
Beitrag von Aras am 07.09.2016 um 18:15:19

Zitat:
Liefert ein Mitgliedstaat der EU Unionsbürger, nicht aber seine eigenen Staatsangehörigen, an einen Drittstaat aus, so liegt darin eine Ungleichbehandlung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn das richtige Verfahren beachtet wird, so der EuGH.


http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-18215-auslieferung-unionsbuerger-abkommen-diskriminierung/

Zum Urteil

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183097&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=595496

ECLI:EU:C:2016:630
AZ.: C‑182/15




Zitat:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

2.      Ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, muss prüfen, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird.

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