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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
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Beitrag begonnen von cari2016 am 01.09.2016 um 08:11:06

Titel: Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
Beitrag von cari2016 am 01.09.2016 um 08:11:06
Liebe Mitforisten,
ich habe in der Beratung nun den 1. Fall den §12a Abs, 1  AufenthG betreffend. Ein Mann, wohnhaft in Baden-Württemberg ist Schwerbehindert, 100% (Merkzeichen G,H,RF), also auf Hilfe anderer angewiesen. Seine Eltern sind anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage in Bayern. Wie ausführlich muss die Begründung bei der Beantragung der Aufhebung der Wohnsitzauflage nach 12a Abs 5 Satz 2 c ausfallen? Reicht da ein formloses Schreiben, dass die Eltern ihren Sohn gerne Pflegen würden mit einer Kopie des Behindertenausweises aus dem anhand der Kennzahlen ja hervorgeht, dass Pflege nötig ist?
Beantragt werden muss die Streichung der Wohnsitzauflage ja wohl bei der ABH am Wohnort der Eltern in Bayern. Muss die ABH des Aufnehmenden Bundeslandes dieser Streichung zustimmen und macht es sinn den Antrag zur Kenntnis auch schon an die ABH am Wohnort des Sohnes zu stellen, um den Vorgang zu beschleunigen?
Vielen Dank im Voraus,
Cari2016

Titel: Re: Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
Beitrag von cari2016 am 01.09.2016 um 08:43:14
Ach ja, noch eine Bitte,
falls im "Behördenbereich" des Forums über die Umsetzung des 12a diskutiert wird, wäre es nett, uns normalen Menschen in irgendeiner Weise an den Ergebnissen teilhaben zu lassen, da ich im Internet bisher wenige qualitativ hochwertige Infos gefunden habe, diese aber für die Beratungspraxis wichtig wären.

Grüße,
Cari2016

Titel: Re: Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
Beitrag von KaGe am 01.09.2016 um 09:41:32
@cari 2016
Deiner Bitte möchte ich mich anschliessen.  :)

zur Aufhebung der Wohnsitzauflage:
Ich würde nicht die Streichung der WS-Auflage beantragen, sondern beiden ABH den gleichen, gut begründeten Antrag auf Pflege des Sohnes und Zuzug nach X stellen.

Fragt sich wieder: WO könnten die Eltern wohnen? Beim Sohn möglich oder eigene Unterkunft nötig?
Oder: Könnte auch der Sohn zu den Eltern nach Bayern ziehen? 

Titel: Re: Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
Beitrag von cari2016 am 01.09.2016 um 16:43:07
Wir haben den Antrag nun bei der ABH der Eltern abgegeben, diese wird sich dann bei der ABH des Sohnes eine Zustimmung/Ablehnung holen. Die ABH des Sohnes wollte den Antrag nicht mal in Kopie haben, sondern abwarten, bis eine offizielle Anfrage übers Regierungspräsidium kommt (die hoffen wohl darauf, dass es bis dahin genauere Vorschriften gibt  ;) ) Die Eltern würden zuerst beim Sohn wohnen, und dann gemeinsam nach einer größeren Wohnung schauen.
Warum sollte der Sohn nach Bayern umziehen? Er ist schon integriert (was bei einem Menschen mit Behinderung noch länger dauert als normal), die Eltern wohnen mangels Wohnung noch in der GU
Grüße,
Cari2016

Titel: Re: Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
Beitrag von cari2016 am 02.09.2016 um 10:48:01
zur Bayrischen Ausgestaltung des §12a :
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2016/13/gvbl-2016-13.pdf

Titel: Re: Streichung der Wohnsitzauflage 12a Abs1
Beitrag von KaGe am 02.09.2016 um 13:19:00
@cari2016
achso---wenn der Sohn schon integriert ist, ne Wohnung hat und die Eltern nicht, dann erübrigt sich meine Idee.

Viel Glück und Schnelligkeit wünsche ich  :)

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