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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Erlöschen eines Aufenthaltstitels
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Beitrag begonnen von auslaender0708 am 09.08.2016 um 12:13:10

Titel: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von auslaender0708 am 09.08.2016 um 12:13:10
Liebe Forummitglieder/innen,

ich möchte hier über meinen Fall posten und fragen, ob jemand ähnliche Erfahrung gemacht hat.

Ich bin Ausländer und verfüge über eine NE. Bin seit 5 Jahren ununterbrochen in Deutschland. Hab deutschen Masterabschluss und arbeite bei einem Consultingunternehmen. Meine Frau habe ich auch vor einem Jahr aus dem Ausland abgeholt.

Ab Januar 2017 plane ich ein Paar Jahre ins Heimatland zu gehen, weil meinen alten Eltern nicht so gut geht und ich der einzige bin, der sich um sie kümmern kann. Ich weiss, dass AE kann ungültig sein, wenn man mehr als 6 Monate außerhalb Deutschlands bleibt. Ich wollte fragen, ob ich mit diesem Grund einen Antag auf Fortbestand der NE bei ABH stellen und einige Jahre außerhalb Deutschlands sein darf.

Wenn ihr änhliche Erfrahrung gemacht habt, freue ich mich auf Ihre Kommentare.

VIELEN DANK! 


Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von okatomy am 09.08.2016 um 12:27:06
Du kannst natürlich mit deiner ABH sprechen und das Fortbestehen beantragen. Einen Rechtsanspruch auf längeren Auslandsaufenthalt mit fortbestehen der NE gibt es in deinem Fall aber nicht.
Ehrlich gesagt schätze ich die Chance dass man dem Antrag mit diesen Fakten gewährt als gering ein.  ( mehrjähriger Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer wegen privater Gründe )

In der Regel würde deine NE nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt erlöschen da du sie nicht bereits 15 Jahre lang besitzt und offenbar auch nicht mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet bist.


Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von trixie am 09.08.2016 um 13:11:13
Es sicherlich nicht ganz verkehrt die DA-EG nach § 9a AufenthG zu beantragen, denn damit dürftest du dich schon einmal ein Jahr ausserhalb der EU ohne Probleme aufhalten.

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von okatomy am 09.08.2016 um 13:28:15
Falls es für den TE aber wirklich erforderlich ist sich ununterbrochen mehrjähring im Nicht-EU Ausland aufzuhalten, bringt Ihm das keinerlei Vorteile, oder?

Was mich in dem Fall interessieren würde, reicht es aus um die 6 bzw. 12 Monate zurückzusetzen eine kurzfristige Einreise in Deutschland bzw. die EU oder wird eine Wohnsitznahme verlangt?

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von auslaender0708 am 09.08.2016 um 13:47:41

okatomy schrieb am 09.08.2016 um 13:28:15:
Was mich in dem Fall interessieren würde, reicht es aus um die 6 bzw. 12 Monate zurückzusetzen eine kurzfristige Einreise in Deutschland bzw. die EU oder wird eine Wohnsitznahme verlangt? 


Diese Frage interessiert mich sehr, weil ich heute die DA-EG nach § 9a AufenthG beantragt habe...

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von trixie am 09.08.2016 um 14:45:38
Meinem Verständnis nach setzt die verlängerte Frist für die Beibehaltung der DA-EG die Wohnsitznahme in Deutschland voraus, denn dieser AT ist ja nicht dazu gedacht, nur zwei Wochen in Deutschland Urlaub zu machen und dann wieder zu verschwinden, unabhängig davon wäre es - ausser bei einer Hotelrechnung - schwierig, den Nachweis zu führen, dass man überhaupt in Deutschland war.

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von jeem am 09.08.2016 um 15:53:17

okatomy schrieb am 09.08.2016 um 12:27:06:
Ehrlich gesagt schätze ich die Chance dass man dem Antrag mit diesen Fakten gewährt als gering ein.  ( mehrjähriger Auslandsaufenthalt von ungewisser Dauer wegen privater Gründe )



" . . . . In allen anderen Fällen kann eine längere Frist auf Antrag erlaubt werden, wenn

    der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege eines nahen Angehörigen . . . . "

https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/erloeschen-eines-aufenthaltstitels/

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von Aras am 09.08.2016 um 15:58:24
Nur wie definierst du "vorübergehend" wenn der Auslandsaufenthalt eine unbestimmte Anzahl an Jahren dauern kann. 

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von trixie am 09.08.2016 um 16:22:32
Für "vorübergehend" kann es m.M. nach keine zeitliche Definition geben, da es auf den besagten Einzelfall ankommt und immer unbestimmt ist. Könnte man "vorübergehend" zeitlich eingrenzen, könnte man dieses Wort gleich mit konkreten Maximalzeiten angeben.

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von erne am 09.08.2016 um 19:40:31

trixie schrieb am 09.08.2016 um 16:22:32:
Für "vorübergehend" kann es m.M. nach keine zeitliche Definition geben,


der Antrag auf längeren Auslandaufenthalt wird m.E. keinen Erfolg haben, wenn er nicht einen Zeitraum angibt, wann er wieder einreisen will.
Will er für ein Jahr ins Ausland oder auch zwei, sollte das kein Problem sein. Beantragt er die Verlängerung für den "vorübergehnden" Zeitraum von 10 Jahren, wird das wohl nichts bringen

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von trixie am 09.08.2016 um 19:56:51
... und deshalb schrieb ich ja, dass es auf den Einzelfall ankommt. Die ABH wird sicherlich einen Zeitpunkt angegeben, bis wann die Einreise zu erfolgen hat. Es gibt aber keine festen Zeitrahmen, ob dies ein, zwei oder mehrere Jahre sind.

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von auslaender0708 am 09.08.2016 um 23:06:18
Vielen Dank für Eure Kommentare!

Wenn ich jetzt aus allen geschriebenen Meinungen ein Fazit ziehe, kommt folgendes heraus (bitte korrigiert mich, falls ich irgendwas falsch verstanden habe):

1. Wenn ich jetzt mit der DA-EG nach § 9a AufenthG (ohne Fristverlängerung) ins Ausland gehe, dann muss ich innerhalb von 12 Monaten wieder zurückkommen. In diesem Zeitraum muss ich aber in Deutschland unter einer Adresse angemeldet sein.

2. Wenn ich mit der Bescheinigung zur Fortbestand der NE ins Ausland gehen will, dann muss ich auf dem Antrag einen Frist angeben, bis wann ich außerhalb Deutschlands bin. Sonst wird mein Antrag nicht angenommen... Hier entsteht eine Frage: nehmen wir an, dass die ABH hat eine Bescheinigung zur Fristverlängerung ausgestellt und ich bin ins Ausland gegangen. Ist dann eine Wohnsitznahme in Deutschland erforderlich? Ich glaube schon, oder? Weil ich nur den Frist verlängert bekomme...

Ich habe noch eine letzte Frage: wenn ich Deutschland mit der obengenannten Bescheinigung vorübergehend verlasse, muss ich dann im deutschen Sozialsystem bleiben (Beiträge für Kranken-, Rentenversicherung zahlen, jährliche Steuererklärungen machen und etc...)?


Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von okatomy am 10.08.2016 um 02:15:59
Ja wohnsitznahme in beiden Fällen nötig.

Wenn du dich hier abmeldest also offiziell Ausreist musst du nicht im sozialsystem bleiben .

Titel: Re: Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Beitrag von Nudelgericht am 30.09.2017 um 08:16:31
Hier hatte Aras eine konkrete Antwort zu Punkt 1:


Aras schrieb am 27.09.2017 um 14:02:21:
. Der Aufenthalt iSd Nr. 3 wird europarechtlich – anders als dies nach der kleinen Münze der deutschen Rechtsprechung zu Abs. 1 Nr. 7 der Fall ist – durch jeglichen Aufenthalt im Unionsgebiet unabhängig von seinem Zweck und seiner Dauer, also auch durch einen nur in Stunden zu bemessenden unterbrochen.

Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, zu § 51 AufenthG Rn. 51


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