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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Rūckkehr
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Beitrag begonnen von pori am 05.08.2016 um 18:57:18

Titel: Rūckkehr
Beitrag von pori am 05.08.2016 um 18:57:18
Hallo,

Ich moechte mich gerne erkundigen, aber voerst stelle ich mir vor. Ich hielt mich seit 1998 in Deutschland auf, und reiste 2010 mit meiner Mutter und meinem Bruder in mein Heimatland(Autonomie-Gebiet Kurdistan) Irak, durch das Reisehilfedokument Laissez-Passer, zurück. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben wir nicht, obwohl wir nach § 10 und  § 8 StaG volles Recht auf Einbügerung hatten mit Erfüllung aller zu erfüllenden Punkte, durch unbegründete Missachtung unserer Anforderung. Die NE haben wir aufgrund des Laissez-Passer abgeben müssen. Nun, seit 2012 versuchen wir eine Wiedereinkehr nach Deutschland.

Ist es möglich das Reisedokument Laissez-Passer in unserem Fall, auch für eine Wiedereinkehr, zu bekommen? Und wenn ja, ob sie im Autonomie-Gebiet zu beschaffen sei. 


Gruß pori

Titel: Re: Rūckkehr
Beitrag von Aras am 05.08.2016 um 19:08:31
Wieso sind eure Niederlassungserlaubnisse erloschen?

Was ist denn wirklich passiert? Wenn ihr am Ende eures Aufenthaltes keinen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt habt, dann kannst du dich nicht auf § 37 AufenthG beziehen. Zumal du auf die weiteren Voraussetzungen nicht eingegangen bist. Also Alter und so.

Seid ihr zufällig Hochqualifiziert sodass ihr bei einem Arbeitsangebot mit entsprechendem Einkommen eine Blue Card erhalten könnt?

Titel: Re: Rūckkehr
Beitrag von reinhard am 05.08.2016 um 19:14:51
Im Grundsatz ist es so: Wenn Ihr nach Kurdistan zurückkehrt, also aus Deutschland wegzieht, erlischt die NE.

Dann seid Ihr einfach Kurden in Kurdistan (rechtlich Iraker im Irak) ohne besondere Rechte, nach Deutschland einzureisen. Für ein Visum nach Deutschland braucht Ihr gute Gründe, die genauso gut sein müssen wie bei anderen Kurden / Irakern auch.

Deshalb lassen sich die meisten Kurden mit vergleichbaren Plänen erst einbürgern, um dann (versuchsweise) nach Kurdistan umzuziehen. Mit dem deutschen Pass können sie jederzeit nach Deutschland zurück, mit dem irakischen Pass geht das nicht.

Titel: Re: Rūckkehr
Beitrag von pori am 16.08.2016 um 15:58:27
Erstmals danke für die Antworten, und Entschuldige für die späte Rückantwort

Doch , wir hatten natürlich unbefristete NE, und hielten uns bis zum letzten Tag unserer Abreise, 30.7.10 noch in  unserm Wohngebiet auf. Ich möchte mich erstmal nicht auf § 37 AufenthG einbeziehen.

Bis 2006 hatten wir keinen Anspruch auf Einbügerung laut § 10 ß StaG, sondern ab 2008 mit zweifelsloser Erfüllung der Vorraussetzungen (Aufenthaltsbleibe, Bildungsdauer usw.), worüber sich mein Bruder schon im Ausländeramt erkundigt hatte, und es jedoch ignoriert und in die Länge  gezogen wurde. Schließlich beim vorletzten Termin teilte der zuständige Rechtsanwalt uns mit, dass eine Vorraussetzung der Anspruchseinbügerung fehlhaft ist..  worauf die Anspruchseinbügerung nach §10 StaG nur geltend gemacht werde, wenn unbedingt die irakischen Passurkunden vorzuzeigen sind, die jedoch damals (2009) fehlten. Reisemöglichkeiten nach Irak hatte kein Mitglied und einem Dritten war es nicht erlaubt die fehlenden Papiere für uns zu beschaffen.(das war der Grund) Deswegen kam die Anwendung von § 8 zum Einsatz, welche erleichtern sollte und erfüllt, die Antragsfrist wurde eingehalten aber wegen fehlender Passurkunden bekamen wir sie nicht...., ansonsten hatten wir alle Vorraussetzungen zu §10 (bis auf eine, die zweite fehlhaft) und §8 pflichtweise erfüllt...


Titel: Re: Rūckkehr
Beitrag von Jojo2015 am 16.08.2016 um 18:34:02
Ob ihr zu irgendeinem früheren Zeitpunkt die Voraussetzung für eine Einbürgerung erfüllt hättet, diese aber nicht beantragt und erhalten habt, spielt aktuell keine Rolle. Allein deshalb besteht keinerlei Anspruch auf Einreise und Aufenthalt.


Titel: Re: Rūckkehr
Beitrag von Dinger am 30.10.2016 um 14:04:25
§ 37 Recht auf Wiederkehr
Zitat:
2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

Heisst es das von diese 2 Voraussetzungen abgewichen werden könnte wenn man es nicht erfüllen kann damit die härte vermeiden wird?  Also satz 1 und satz 3

Zitat:
(3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.)

Wie versteht man nun Absatz 1 nr. 3???

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