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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
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Beitrag begonnen von Ceedraack am 23.07.2016 um 03:11:19

Titel: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Ceedraack am 23.07.2016 um 03:11:19
Hallo zusammen,

ich bin seit 8 Jahren Student in Deutschland und habe einen deutschen Hochschulabschluss (Bachelor of Science in Medizintechnik). Ich habe im Moment einen Aufenthalt nach § 16 abs. 1 weil ich Master mache.
Ich möchte einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG stellen und habe folgende Fragen:

1. Stellt dabei mein jetziger Aufenthaltstitel nach § 16 abs. 1 ein Hindernis? Ich wohne in Bonn (Falls das eine Rolle spielt).

2. Habe ich überhaupt eine Chance auf Einbürgerung? Oder ist § 8 StAG eher für Sportler und Prominente gedacht? Ich erfülle bis auf den unbefristeten Aufenthalt alle Bedingungen (sehr gute Deutschkenntnisse, Keine Straftaten, Lebensunterhalt durch eine gut bezahlte studentische Tätigkeit an der UniKlinik gesichert..).

3. Was passiert mit meinem jetzigen Aufenthaltstitel während der Bearbeitungszeit?

4. Dauert die Ermessenseinbürgerung länger als die übliche Einbürgerung? und mit wieviel Zeit kann man da rechnen?

Ich bedanke mich schon für eure Antworten und entschuldige mich, wenn ich viele Fragen gestellt habe.


Ich wünsche euch ein schönes Wochenende ;)
Ceedraack

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Aras am 23.07.2016 um 09:23:42
zu 1) Der Aufenthaltstitel stellt keine Einschränkung da
zu 2) Eine Chance besteht, da du als Palästinenser als staatenlos giltst und somit als Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftiger gelten könntest.
zu 3) Der Aufenthaltstitel bleibt und muss verlängert werden. Keine Vorteile durch einen gestellten Einbürgerungsantrag.
zu 4) Organisatorisch sollte es nicht länger dauern.

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Ceedraack am 23.07.2016 um 09:47:47
Vielen Dank für deine Antwort!

Bist du dir sicher dass Palästinenser als staatenlos gelten !?
Bei meinem AE steht zwar XXX bei Staatsangehörigkeit. Dies sollte aber ungeklärte Staatsangehörigkeit bedeuten. Ist ungeklärt und staatenlos gleich ?
Die Ausländerbehörde hat meine Hochschule immer mit "Herr ... mit der ungeklärten Staatsangehörigkeit.." angeschrieben wenn es um die Bescheinigung meiner Studienzeiten ging...

Und die wichtigste Frage ist:

Besteht die Chance auf Ermessenseinbürgerung theoretisch auch wenn ich nicht staatenlos bin !?

Lg
Wesam  ;)

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Aras am 23.07.2016 um 10:02:50

Ceedraack schrieb am 23.07.2016 um 09:47:47:
Besteht die Chance auf Ermessenseinbürgerung theoretisch auch wenn ich nicht staatenlos bin !?

Ich denke nicht.


Ceedraack schrieb am 23.07.2016 um 09:47:47:
Ist ungeklärt und staatenlos gleich ? 

Vermutet man aufgrund deiner Geburt oder einer langen Voraufenthaltszeit in einem anderen Staat irgendeine andere Staatsangehörigkeit? z.B. Libanon? Jordanien?

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Ceedraack am 23.07.2016 um 10:18:15
Vielen Dank noch Mal für die schnelle Antwort!


Aras schrieb am 23.07.2016 um 10:02:50:
Vermutet man aufgrund deiner Geburt oder einer langen Voraufenthaltszeit in einem anderen Staat irgendeine andere Staatsangehörigkeit? z.B. Libanon? Jordanien?


Ich bin gebürtiger Palästinenser und hatte kein langer Aufenthalt in einem anderen Land. Bis zu meinem 18 Lebensjahr war ich in Palästina und danach kam ich nach Deutschland! Ich hoffe ich habe deine Frage richtig verstanden. Ich bin mir aber fast sicher, dass Palästinenser keine staatenlose sind.


Aras schrieb am 23.07.2016 um 09:23:42:
Der Aufenthaltstitel stellt keine Einschränkung da


Wenn der Aufenthaltstitel gemäß  § 16 keine Einschränkung darstellt, warum habe ich dann keine Chance auf Ermessenseinbürgerung, wenn ich nicht staatenlos bin??



Aras schrieb am 23.07.2016 um 10:02:50:
Besteht die Chance auf Ermessenseinbürgerung theoretisch auch wenn ich nicht staatenlos bin !?

Ich denke nicht.


Danke schon im Voraus!

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Aras am 23.07.2016 um 11:04:08

Ceedraack schrieb am 23.07.2016 um 10:18:15:
Ich bin gebürtiger Palästinenser und hatte kein langer Aufenthalt in einem anderen Land. Bis zu meinem 18 Lebensjahr war ich in Palästina und danach kam ich nach Deutschland! Ich hoffe ich habe deine Frage richtig verstanden. Ich bin mir aber fast sicher, dass Palästinenser keine staatenlose sind. 

Aber für Deutschland gibt es keinen Staat Palästina und somit auch keine palästinensische Staatsangehörigkeit.


Ceedraack schrieb am 23.07.2016 um 10:18:15:
Wenn der Aufenthaltstitel gemäß  § 16 keine Einschränkung darstellt, warum habe ich dann keine Chance auf Ermessenseinbürgerung, wenn ich nicht staatenlos bin??

Weil bis jetzt nicht erklärt hast, warum der Staat dich als seinen Angehörigen annehmen soll. Deine Gründe, also Sprachkenntnisse und sichere Arbeitsstelle, begründen keine positive Ausübung des Ermessens. Diese Voraussetzung erfüllt der Großteil der Eingebürgerten.

Nur die Staatenlosigkeit kann eine Pflicht zur Besseren Behandlung und schnelleren Einbürgerung aufgrund des Über­ein­kom­mens über die Rechts­stel­lung der Staa­ten­lo­sen Artikel 32 auslösen.

Ansonsten kannst du weiterhin versuchen deine Aufenthaltsstatus zu ändern und so die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung zu schaffen.

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Odysseus am 25.07.2016 um 08:36:10

Ceedraack schrieb am 23.07.2016 um 03:11:19:
1. Stellt dabei mein jetziger Aufenthaltstitel nach § 16 abs. 1 ein Hindernis? Ich wohne in Bonn (Falls das eine Rolle spielt).


Mit dieser AE ist eine EB nach § 10 kraft Gesetzes ausgeschlossen - und auch die EB nach § 8 setzt i.d.R. nach den VAH 8.1.2.3 die in 10 genannten AEs voraus. Somit dürfte das nix werden.

Titel: Re: Ermessenseinbürgerung trotz §16 abs. 1 ?
Beitrag von Floppine am 25.07.2016 um 15:26:01
Wie Odysseus bereits festgestellt hat: Eine AE nach § 16 ist weder für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 noch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ausreichend.

Als Palästinenser bist Du ungeklärt, da Deutschland den Staat Palästina nicht anerkennt. Auf keinen Fall bist Du staatenlos.


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