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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Studentenvisum -> Asylantrag https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1468919549 Beitrag begonnen von d.b. am 19.07.2016 um 11:12:29 |
Titel: Studentenvisum -> Asylantrag Beitrag von d.b. am 19.07.2016 um 11:12:29
Guten Tag,
könnt ihr mir sagen, wie in folgender Situation verfahren wird: Syrischer Staatsbürger reiste letztes Jahr mit einem Studentenvisum nach Deutschland ein und möchte nun Asyl beantragen. Der Aufenthaltstitel als Student erlischt, wie sieht es jedoch mit einer Verpflichtungserklärung bzw. dem Sperrkonto aus? Erhält die Person Asylbewerberleistungen, falls es einen Sponsor gibt? Grüße |
Titel: Re: Studentenvisum -> Asylantrag Beitrag von Bayraqiano am 19.07.2016 um 11:49:34 d.b. schrieb am 19.07.2016 um 11:12:29:
Nicht zwangsläufig, § 55 Abs. 2 AsylG. Außer es liegt eine auflösende Bedingung vor und das Studium soll nicht forgeführt werden. d.b. schrieb am 19.07.2016 um 11:12:29:
Was liegt denn konkret vor, Sperrkonto oder VE? Bei einem Sperrkonto über das man verfügen kann, müsste man dies erst aufbrauchen ehe Leistungen gewährt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Bei einer VE sind gem. § 8 Abs. 1 AsylbLG Leistungen eigentlich ausgeschlossen, sollten diese allerdings gewährt werden, müsste der VE-Geber diese für den Zeitraum des Asylverfahrens bis zur Erteilung einer neuen AE zurückzahlen. |
Titel: Re: Studentenvisum -> Asylantrag Beitrag von Zeno am 19.07.2016 um 23:08:53 d.b. schrieb am 19.07.2016 um 11:12:29:
Wenn Geld auf dem Konto vorhanden ist, wird der Lebensunterhalt davon finanziert bis nichts mehr da ist. Erst dann ist mit Leistungen zu rechnen. Falls eine Verpflichtungserklärung vorhanden ist und man trotzdem Leistungen erhält, wird dem Verpflichtungserklärungsgeber das alles in Rechnung gestellt. Sobald man aber als Flüchtling anerkannt wird, kann das anders aussehen. |
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