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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
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Beitrag begonnen von Bledar am 30.05.2016 um 22:32:21

Titel: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von Bledar am 30.05.2016 um 22:32:21
Hallo

Nach 26 Beschv, 2 wurde mir die Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Mit diesem Zustimmung habe ich den Termin in der Deutschen Botschaft in Prishtina gebucht. Die Zustimmung wurde von 01.07.16 bis 30.06.2019 erteilt.

Aber ich hab den Termin erst am Dezember 2016 gebucht weil fruher gab es keine Termine in der Deutschen Botschaft in Prishtina.

Kann mir jemand empfehlen wie kann ich den Termin verkurzen da ich den Arbeit anfangen muss am 01.06? mit einen Rechtsanwalt oder?

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von trixie am 27.06.2016 um 00:11:47
So wie ich einem anderen Beitrag von dir entnommen habe, wurdest du abgeschoben und dürftest somit eine Einreisesperre haben. Diese müßte erst einmal aufgehoben werden, damit du überhaupt eine Chance auf ein Einreisevisum hast.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von HeFi am 27.06.2016 um 01:08:34
Auch nach Aufhebung bzw. Verkürzung der Einreisesperre dürfte §26 Abs. 2 BeschV http://www.buzer.de/gesetz/10683/a181638.htm
für ihn zZ noch nicht anwendbar sein, weil

Zitat:
3Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat...

Er hat in 2015 einen Asylantrag gestellt und wurde am 25.8.2915 abgeschoben.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1462480266/0#0

Bleed schrieb am 05.05.2016 um 22:31:06:
Ich komme aus Kosovo. Ich hab einen Asylantrag in Deutschland gestellt am 11.02.2015 und ich worde am 25.08.2015 abgeschoben nach Kosovo. 


ES gibt deshalb auch Zweifel, ob die Angaben (angebl. Zustimmung) im Startbeitrag http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1464640341/0#0
zutreffen können.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von trixie am 27.06.2016 um 01:17:13
Der 4. Satz ist aber hier der entscheidende:
Zitat:
4Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

... und ...

Zitat:
Ich hab einen Asylantrag in Deutschland gestellt am 11.02.2015 und ich worde am 25.08.2015 abgeschoben nach Kosovo.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von HeFi am 27.06.2016 um 01:25:46

trixie schrieb am 27.06.2016 um 01:17:13:
Der 4. Satz ist aber hier der entscheidende

Richtig, die Aufzählung in Satz 4  ist genau zu lesen:

Zitat:
3Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.
4Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

Er hat sich aber NICHT "am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten", denn zu diesem Zeitpunkt war er bereits abgeschoben.
Also gilt für ihn Satz 3 mit der Folge, dass er 24 Monate (nach Leistungsbezug) mit der Antragstellung warten muss.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von trixie am 27.06.2016 um 07:29:47

HeFi schrieb am 27.06.2016 um 01:25:46:
Er hat sich aber NICHT "am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten", denn zu diesem Zeitpunkt war er bereits abgeschoben.

Ich verstehe das so, dass bis zum 24. Oktober ausgereist werden muss, denn sonst macht das Wort "unverzüglich ausreisen" keinen Sinn. Wenn jemand sich z.B. im Februar gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten hat, aber bis zum 24. Oktober in Deutschland bleiben muss, gleichzeitig aber unverzüglich ausreisen soll, macht das keinen Sinn.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von HeFi am 14.07.2016 um 22:53:27

trixie schrieb am 27.06.2016 um 07:29:47:
Ich verstehe das so, dass bis zum 24. Oktober ausgereist werden muss, denn sonst macht das Wort "unverzüglich ausreisen" keinen Sinn.

Die Formulierung "unverzüglich ausreisen" ist missverständlich und interpretationsbedürftig.
(Wie überhaupt der ganze Abs. 2 des §26 BschV mMn in schlechtem Deutsch verfasst ist)

Die einzige Interpretation dazu habe ich bei dt. AV in Tirana gefunden:

Hinweise zu §26 Abs. 2 BschV Arbeitsvisum 2016-2020      http://www.tirana.diplo.de/contentblob/4648770/Daten/6159026/261015_WBRegelung_Arbeitsaufnahmede.pdf

Zitat:
Bei Ausreisen nach dem 4. Mai 2016 liegt das Merkmal der „unverzüglichen Ausreise“ nicht mehr vor.


Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von Aras am 15.07.2016 um 08:20:41
Ich lese den Absatz so:

Die Änderung wurde am 28. Oktober 2015 eingefügt. Somit kann man nicht davon reden, dass der Ausländer bis zum 24. Oktober ausgereist sein muss, denn dann hätte er sich ja auf eine mögliche zukünftige Änderung wappnen müssen. Auf der anderen Seite schließt das aus, dass der 24. Oktober absoluter Stichtag ist und man z.B. bei Ausreise am 25 Oktober diese schuldhaft verzögert hätte.

Was unverzüglich ist, kann man bei Wiki nachschlagen: https://de.wikipedia.org/wiki/Unverz%C3%BCglichkeit

Wenn also der Angehörige des West-Balkan-Staates von der Gesetzesänderung erfährt beginnt die Unverzüglichkeit. Wobei die Verkündung im BGBl bereits eine verbindliche Bekanntgabe ist. Wenn also der Ausländer dann weiterhin in Deutschland rumtrödelt ohne z.B. geeignete Maßnahmen zu treffen um seine Ausreise vorzubereiten (Haushalt auflösen, Verträge kündigen, Rechnungen bezahlen...), dann ist das eben eine schuldhafte Verzögerung.

Tirana hat einen pauschalen Stichtag eingeführt. Der dürfte auch in vielen Fällen auch gelten. Wenn jetzt aber bspw. jemand im Krankenhaus im Koma lag - Kosten in diesem hypothetischen Fall erstmal nicht betrachtet - und erst Ende April aus dem Krankenhaus entlassen wurde und schnell seine Ausreise organisiert hat und dann Deutschland am 5. Mai in Richtung Albanien verlässt, dann liegt ggf. weiterhin die Unverzüglichkeit seiner Ausreise vor.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von HeFi am 16.07.2016 um 00:23:01

Aras schrieb am 15.07.2016 um 08:20:41:
Ich lese den Absatz so:Die Änderung wurde am 28. Oktober 2015 eingefügt

Nein, ich lese hier http://www.buzer.de/gesetz/10683/a181638.htm

Zitat:
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789

aber was soll's

Wenn selbst ein (akademisch vorgebildeter) Muttersprachler den Text in Abs. 2 Satz 4 erst in seine Einzelteile zerlegen muss, um dessen Sinn zu verstehen, dann ist das mMn ein schlechtes Deutsch (wie sooft in deutschen Gesetzes- oder Verordnungstexten), maW man hätte den Stichtag ("unverzüglich") klarer formulieren können/müssen.

Titel: Re: § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Beitrag von Aras am 16.07.2016 um 00:56:47
http://www.buzer.de/gesetz/11745/index.htm#artanc195089



Zitat:
Artikel 1 ändert mWv. 28. Oktober 2015 BeschV § 26, § 32, § 33


Aber hast Recht.. da hätte man in Hinblick auf den Kreis der Betroffenen andere Formulierungen treffen können.

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