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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
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Beitrag begonnen von gut_Ueberlegt am 28.05.2016 um 09:06:47

Titel: Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
Beitrag von gut_Ueberlegt am 28.05.2016 um 09:06:47
Leider nichts wirklich passendes im Forum gefunden.

Meine zukünftige und schwangere Frau hat nun das Heiratsvisum bekommen und wird in knapp 3 Wochen einreisen. Die Hochzeit findet 3 Tage später statt.
Wie verhält es sich oder was ist dann zu tun für eine Aufenthaltserlaubnis?

Was ich bisher herausgefunden habe ist, dass wir nach der Hochzeit innerhalb von 14 Tagen zum Einwohnermeldeamt und dann mit der Meldebescheinigung und einer Bestätigung der Krankenversicherung zum ABH müssen um einen eAT zu beantragen (wenn ich es richtig verstanden habe).
Schwierig ist das Thema Krankenversicherung, da ich privat versichert bin, wird vorher der Antrag geprüft und eine Gesundheitsbescheinigung von einem Arzt ist auch notwendig.
Ich gehe davon aus, dass dieses Heiratsvisum eine Gültigkeit von 3 Monaten hat, da für das Visum eine Reisekrankenversicherung über 90 Tage notwendig war und in diesem Zeitraum alles erledigt sein muss.

Was sollten/ müssen wir beachten? Macht es Sinn jetzt schon einen Termin beim ABH für die Beantragung des eAT zu vereinbaren?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
Beitrag von lottchen am 28.05.2016 um 10:38:08
Eine Reisekrankenversicherung beinhaltet normalerweise keine (bei Reiseantritt schon vorhandene) Schwangerschaft. Und meines Wissens erlischt sie auch, sobald ein Wohnsitz in D angemeldet wird. Das dürfte aber auch in den Bedingungen stehen. 

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
Beitrag von gut_Ueberlegt am 28.05.2016 um 11:02:18
Vielen Dank für den Hinweis. Trifft meine Fragen aber nicht ganz.

Die RKV für 90 Tage wird grundsätzlich für das Visum gefordert. Steht auch so in den Informationen für den Antrag und muss spätestens bei Abholung des Visums beim Konsulat vorgelegt werden. Ich hatte vorher eine Versicherung bis einen Tag nach der Hochzeit abgeschlossen und diese wurde vom Konsulat abgelehnt. Ich habe es dann ändern lassen.
Ich denke erst mit der endgültigen Aufenthaltserlaubnis erlischt die RKV und nicht mit Anmeldung.

Dass eine RKV die Routineuntersuchungen (hier Schwangerschaft) ausschließt ist mir bekannt. Notfall wäre jedoch gedeckt und steht so in den Bedingungen. Bin auch schon in Kontakt mit meiner Versicherung für die endgültige Versicherung.
Natürlich sind diese Umstände zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt eingetreten und lassen sich nicht mehr rückgängig machen.

Mir geht es primär um den Antrag für die Aufenthaltserlaubnis - Unterlagen, Fristen und Terminvereinbarungen

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
Beitrag von Alacrity am 28.05.2016 um 11:27:33
Die AE nach der Trauung ist nicht von der KV abhängig, da Sicherung des LU keine Erteilungsvoraussetzung ist.
Im Anschluss an die ReiseKV (die die Geburtskosten nicht zahlt) muss sie sich aber krankenvollversichern. Die PKV muss sie mindestens im Basistatif aufnehmen oder sie schafft einen Grund für Pflichtversicherung in der GKV, z.B. Studium, Arbeit. Nach Erteilung der AE für mehr als 12 Monate wird sie auch versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie da nicht schon in der PKV ist, in dem Fall wird sie während des Elterngeldbezugs aber nich beitragsfrei weiterversichert.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
Beitrag von messlatte am 28.05.2016 um 22:10:10

gut_Ueberlegt schrieb am 28.05.2016 um 09:06:47:
Meine zukünftige und schwangere Frau hat nun das Heiratsvisum bekommen und wird in knapp 3 Wochen einreisen. Was ich bisher herausgefunden habe ist, dass wir nach der Hochzeit innerhalb von 14 Tagen zum Einwohnermeldeamt 


Vergiss nicht vorab das Formular " wohnungsgeberbestätigung "
herunterzuladen, auszufüllen und bei Anmeldung von Frau beim Meldeamt abzugeben.  Gesetz gibt es erst seit Nov 2015

https://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/W2A4VBGY281BOCMDE/$file/Wohnungsgeberbestaetigung_Formular.pdf

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Heirat
Beitrag von grisu1000 am 28.05.2016 um 22:33:08

gut_Ueberlegt schrieb am 28.05.2016 um 09:06:47:
as sollten/ müssen wir beachten? Macht es Sinn jetzt schon einen Termin beim ABH für die Beantragung des eAT zu vereinbaren?


Ja


gut_Ueberlegt schrieb am 28.05.2016 um 11:02:18:
Ich denke erst mit der endgültigen Aufenthaltserlaubnis erlischt die RKV und nicht mit Anmeldung.


Da eine RKV nicht mehr bei Wonsitznahme zahlt ist hier die Anmeldung das entscheidende. Außer die Bedingungen der RKV sagen etwas anderes.


Alacrity schrieb am 28.05.2016 um 11:27:33:
Nach Erteilung der AE für mehr als 12 Monate wird sie auch versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie da nicht schon in der PKV ist, in dem Fall wird sie während des 


Bei mehr als 12 Monaten AE wäre auch die Pflichversicherung für Unversicherte eine günstige Alternative. Das sollte man mit der ABH besprechen, manche geben nämlich nur noch 12 Monate AE.

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