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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> niederlassung
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Beitrag begonnen von imani am 27.05.2016 um 14:06:38

Titel: niederlassung
Beitrag von imani am 27.05.2016 um 14:06:38
Hallo,ich bin marokkanischer stadtsbürger  und lebe zeit 1996 in Kaiserslautern ,nun 2003 wurde ich verurteilt wegen htm Geld Strafe und bewärung bis 2008 im Jahre 2007 sach Beschädigung (eine brief kasten) 2003 sollte ich denn einbürgerungs antrag züruck nehmen .in Jahr 2013 sollte ich es wieder beantragen laut Dach bearbeiterin habe dass recht dazu im dass Geld für die Niederlassung zu sparen obwohl ich das Recht hate für niederlassung,der Einbürgerung antrag würde mir abgelehnt wegen die Dach Beschädigung .Sie haben gemeint ich habe das begangen wegen die bewärungs Zeit und habe befristet Titel bekommen für 3 Jahre 31 abs1.heute beantragte ich eine Niederlassung wieder habe die Gebühren von 155 euro bezahlt .habe arbeit und wohnung auch die 60 monaden Rente Nachweis. Der sach bearbeitet meinte er muss prüfen wie weit die sach Beschädigung  auf dem Weg steht wegen Niederlassung .

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von reinhard am 27.05.2016 um 14:09:24
Aber Fragen dazu hast Du nicht?

Dann schreib doch, wie es mit dem Antrag ausgegangen ist, sobald Du Antwort hast. Das hilft anderen.

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von imani am 27.05.2016 um 14:18:32
Meine Frage ,ist das korrekt was die Behörde meinen oder nicht?

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von imani am 27.05.2016 um 17:06:41
In 5 Wochen bekomme ich eine Antwort wie es weiter geht.

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von imani am 27.05.2016 um 20:35:33
Und bitte kann mir einer sagen ?Wielang dauert die Tilgung  von sachbeschädigung , habe damals an die 470euro zahlen müssen im Jahr 2007,allerdings die bewärung war von 2004bis 2008 von der btm Sache . Da ist keine rede mehr davon ausser die sachbeschädigung .Und das Gericht hat damals keine bewärung  wiederruft oder sonstiges aber die Ausländer behörde hält mir das vor... Danke  bitte um Hilfe

=====

Kämpfe zeit längerer Zeit für mein Recht damals sollte ich mehrmals für den Verzicht von der niederlassungs recht unterschreiben was ich auch machte ,ich war machtlos gegenüber diese Beamte bis eines Tages sagte ich ich möschte das nicht mehr unterschreiben.

Daddys' [edit] Folgepost (<<klick) angefügt... Bitte nutzt die Änderungsmöglichkeit, sonst besteht ein Thread schnell aus Ein- Satz- Posts.[/edit]

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von NotLupus am 27.05.2016 um 22:40:52

imani schrieb am 27.05.2016 um 14:06:38:
wegen htm Geld Strafe


Soll das heißen "wegen Verstoß gegen das BTM-Gesetz erhielt ich eine Geldstrafe"?

Wieviele Tagessätze hast du da erhalten?

imani schrieb am 27.05.2016 um 14:06:38:
2007 sach Beschädigung (eine brief kasten) 

Und wie hoch ist hier die Strafe gewesen??

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von imani am 28.05.2016 um 17:27:21
Sorry,BTM Gesetz :6000 Euro geld strafe und 2 auf 4 jahre bewärung.

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von NotLupus am 28.05.2016 um 18:15:32
Und wieviele Tagessätz? 120 Tagessätze zu je 50 €? 200 Tagessätze zu je 30 €?

Ansonsten... ich sage mal 15 Jahre nach Verurteilung. Also bist du wohl bis 2018 ein gebranntes Kind.

Titel: Re: niederlassung
Beitrag von Bayraqiano am 28.05.2016 um 18:42:21

imani schrieb am 27.05.2016 um 14:18:32:
ist das korrekt was die Behörde meinen oder nicht? 

Da du eine Niederlassungserlaubnis haben möchtest, muss die Behörde prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben. Hinsichtlich Straftaten sagt das Gesetz folgendes:

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn [.......] Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen [....].

Die ABH muss also hier anhand der oben genannten Faktoren prüfen, ob deine Straftaten hier ein Hindernis sind oder nicht. Deshalb ist das Verhalten bislang nicht zu beanstanden.

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