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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Frist zur Abgabe der Erklärung nach EGBGB Art. 47
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Beitrag begonnen von Abrakadabra am 20.04.2016 um 00:04:28

Titel: Frist zur Abgabe der Erklärung nach EGBGB Art. 47
Beitrag von Abrakadabra am 20.04.2016 um 00:04:28
Hallo,

gibt es eine Frist zur Abgabe der Erklärung nach EGBGB Art. 47 nach der Einbürgerung?

Spielt es eine Rolle, ob man z. B. schon deutschen Personalausweis mit der alten Schreibweise des Namens hat oder nicht?

Übrignes, wie sieht es aus mit einer evtl. Frist zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung (Par. 36 eines Gesetzes zur Namensänderung, kann ich leider nicht mehr sagen welches...)? Gibt es da so etwas?
Vielen Dank.

Titel: Re: Frist zur Abgabe der Erklärung nach EGBGB Art. 47
Beitrag von Bayraqiano am 20.04.2016 um 10:15:11
Es gibt keine Frist bei Art 47 EGBGB, man kann die Erklärung jederzeit - aber nur einmalig - abgeben. Wurde die bisherige Schreibweise in den Personalausweis übernommen, muss der Ausweis dann nur nach Abgabe der Erklärung geändert werden.


Abrakadabra schrieb am 20.04.2016 um 00:04:28:
Übrignes, wie sieht es aus mit einer evtl. Frist zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung (Par. 36 eines Gesetzes zur Namensänderung, kann ich leider nicht mehr sagen welches...)?

Du meinst wohl Ziffer 36 NamÄndVwV (-> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm); auch hier gibt es keine Frist.

Titel: Re: Frist zur Abgabe der Erklärung nach EGBGB Art. 47
Beitrag von Abrakadabra am 21.04.2016 um 08:26:39
Vielen Dank!

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