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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Namensgebung des (neuen) Kindes nach Einbürgerung
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Beitrag begonnen von Wilson am 28.11.2015 um 23:58:43

Titel: Namensgebung des (neuen) Kindes nach Einbürgerung
Beitrag von Wilson am 28.11.2015 um 23:58:43
Hallo,

Folgende Situation:

Ich,  mittlererweile eingebürgert, früher Staatsangehöriger aus Südamerika  (Land A).

Sie, ebenfalls eingebürgert, vorher aus Südamerika  (Land B).

Beide haben die frühere Staatsangehörigkeit abgegeben. Geheiratet wurde in Spanien lange vor der Einbürgerung.

Erstes Kind auch vor Einbürgerung wurde nach Land B Namensrecht benannt, also mit einer Nachnamen Kombination aus Vater und Mutter, wie in Südamerika und Spanien üblich.

Um es klar zu machen,  Eltern haben zwei Nachnamen:
Vater: Peter Pérez Ruiz
Mutter: Maria Fernández Gutiérrez
Kind 1: Fabian Pérez Fernández (erster Nachnahme vom Vater, zweiter von der Mutter)

Nun ist Kind 2 auf dem Weg. Wünschen würden wir dass es nach dem gleichen Muster benannt wird. Das geht aber nach deutschem Recht nicht.

Können wir irgendwie beantragen dass für Kind 2 wie für Kind 1 auch das Namensrecht von Land B oder Spanien  (weil wir dort geheiratet haben)  angewendet wird? Ansonsten stehen wir vor der Situatione dass unser zweites Kind andere Nachnamen haben wird als sein Bruder, obwohl es genau die gleichen Eltern hat.

Weiß jemand Rat? Wenn man das Kind nicht so benennen kann,  können wir Eltern unseren Namen ändern lassen? ZB würden wir beide den ersten Nachnamen des Vater nehmen.  Wir haben bei der Einbürgerung einfach unsere Namen behalten  (ist ein Jahr her) und uns keine Gedanken gemacht.

Gruß


Titel: Re: Namensgebung des (neuen) Kindes nach Einbürgerung
Beitrag von Aras am 29.11.2015 um 00:29:04
Hallo,

Die spanische Eheschliessung hat keine Auswirkung. Es geht ums Namensrecht. Und das Namensrecht ergibt sich aus der Staatsangehörigkeit.

Ihr habt ja keine Namensänderung gemacht. Also habt ihr weiterhin das südamerikanische Namensrecht. Da Kinder den gleichen Nachnamen besitzen müssen, sollte das zweite Kind auch das Namensdoppel kriegen. Jedoch ist das zweite Kind rein deutsch. Und das führt dazu, dass es ja keine Rechtswahl bei dem Namen hat.

Offen gesagt gibt es mehrere Urteile über lateinamerikanisches/spanisches Namensrecht. Wahrscheinlich können dir die Standesamtsmitarbeiter hier im Forum den aktuellen Stand mitteilen.

Ihr solltet beim Standesamt entsprechend euren Wunschnamen für das Kind angeben und die Geburtsurkunde des ersten Kindes beilegen. Falls der Name verweigert werden sollte, solltet ihr den Rechtsweg bestreiten.

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