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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Ausländischer Führerschein
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Beitrag begonnen von lenamarija am 23.11.2015 um 22:38:55

Titel: Ausländischer Führerschein
Beitrag von lenamarija am 23.11.2015 um 22:38:55
Hallo leibe Forum.
ich schildere mein Problem und hoffe hier kriege ich einpar info,es ist folgendes passiert.
mein mann,Serbe,macht zu zeit umschreibung seines fürerschein,und fährt weiter auto,nach 6 monate ..ich weis,es is falsch.
er hat sich bei der fahrschule angemeldet und heute müsste noch geld an der strassenverkersamt zahlen,damit sich die sache zu prüfungen bewegt..ich habe bezalt,er wartete in auto,wir wurden gesehen beim wegfahren,also,er als fahrer.halbe stunde später kommt polizei bei uns.wir vermuten dass uns zwei liebe tanten da bei der amt bei polizei angezeigt haben.
bei der gespräch haben wir getan als wenn wir nicht wussten dass er auto nicht fahren darf,wurde notieret.
er ist der autohalter,er besitz noch internationale führerschein bis 2016 und AE in verbindung zur deutschen kind,also,unsere töchter und er haben FZF.wird aber jedes jahr verlängert weil er B2 nicht schafte.
wir möchten gerne bitte wissen was auf uns zu kommt.
Wir bezien hartz 4 leistungen.
vilen dank im vorraus

Titel: Re: Ausländischer Führerschein
Beitrag von T.P.2013 am 24.11.2015 um 00:09:03
Hallo,

strafrechtlich möglicherweise ein Strafbefehl wg. Fahrens ohne Fahrerlaubnis und möglicherweise eine zeitlich befristete Sperre bezüglich der Erteilung einer Fahrerlaubnis für DEU.

Vorsätzliches Nichtbeachten von Gesetzen zieht nunmal i.d.R. strafrechtliche Konsequenzen nach sich...

Gruß

Titel: Re: Ausländischer Führerschein
Beitrag von Saxonicus am 24.11.2015 um 00:17:25
Wer ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, ein Kraftfahrzeug führt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Wenn der Autofahrer fahrlässig verkennt, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt, reduziert sich die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen.

Eine Freiheitsstrafe wird regelmäßig jedoch nur dann verhängt, wenn der Autofahrer wiederholt ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug steuerte. Ersttäter können demgegenüber auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags hoffen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird der Betroffene mit einer Geldstrafe rechnen müssen.

Zudem ist zu befürchten, dass das gefahrene Fahrzeug eingezogen wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Betroffene ein Wiederholungstäter ist oder wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen, gegen ihn ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist verhängt wurde.

Eventuell droht ihm auch eine Sperrfrist, innerhalb der er keinen Führerschein erhalten kann.

Titel: Re: Ausländischer Führerschein
Beitrag von erne am 24.11.2015 um 22:52:49

T.P.2013 schrieb am 24.11.2015 um 00:09:03:
Vorsätzliches Nichtbeachten von Gesetzen zieht nunmal i.d.R. strafrechtliche Konsequenzen nach sich.


nicht vorsätzliches Handeln aber auch, Nichtwissen schützt nicht vor Strafe.

lenamarija schrieb am 23.11.2015 um 22:38:55:
bei der gespräch haben wir getan als wenn wir nicht wussten dass er auto nicht fahren darf,

ist also relativ witzlos.


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