i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> einstweil. Rechtsschutz/Aussetzung der Abschiebung - Unterschied
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1448121913

Beitrag begonnen von letranger am 21.11.2015 um 17:05:13

Titel: einstweil. Rechtsschutz/Aussetzung der Abschiebung - Unterschied
Beitrag von letranger am 21.11.2015 um 17:05:13
Von der Ausländerbehörde ergeht eine Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Der Betroffene erhebt beim Vwg Klage dagegen und beantragt gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Damit erhofft er sich eine vorläufige Verlängerung der AE.

Der Richter des Vwg weist ihn aber darauf hin, dass er richtigerweise beantragen sollte, die Ausländerbehörde zu verpflichten von einer Abschiebung vorläufig abzusehen. Diese bedeutete aber eine Duldung (Aussetzung d. Abschiebung), die mit Einschränkungen verbunden sein kann und deswegen nicht so wünschenswert ist.

Warum sollte es falsch sein, einen e. Rechtsschutz zu beantragen? Ist er nicht genau für einen solchen Fall?

Vielen Dank!

Titel: Re: einstweil. Rechtsschutz/Aussetzung der Abschiebung - Unterschied
Beitrag von tapir am 21.11.2015 um 18:17:03
"Einstweiliger Rechtsschutz" ist nur ein Oberbegriff für verschiedene Antragsarten. Der Antrag ist seinem Wortlaut nach nicht hinreichend bestimmt, wenn pauschal nur "einstweiliger Rechtsschutz" beantragt wird. Der Antragsteller muss eine konkrete Anordnung formulieren, die das Gericht treffen soll. Deswegen ist die Nachfrage des Richters richtig. Die Weitergeltung der bisherigen AE oder die Verpflichtung zur einstweiligen Verlängerung würde das Ergebnis des Klageverfahrens jedenfalls teilweise irreversibel vorwegnehmen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist aber nicht dazu da, vollendete Tatsachen zu schaffen. Deswegen ist hier wohl im einstweiligen Rechtsschutz tatsächlich nur eine Duldung drin.

Titel: Re: einstweil. Rechtsschutz/Aussetzung der Abschiebung - Unterschied
Beitrag von letranger am 21.11.2015 um 19:39:52
Danke!


Aber es gibt doch auch die Möglichkeit einer Fiktion, eig. wollte ich diese Haben. Wie ist es denn damit?

Titel: Re: einstweil. Rechtsschutz/Aussetzung der Abschiebung - Unterschied
Beitrag von Petersburger am 21.11.2015 um 19:46:38
Die Fiktionswirkung tritt automatisch ein, wenn ein Antrag auf einen AT gestellt wird. Sie gilt bis zur Entscheidung der ABH über diesen Antrag - so steht es in AufenthG.

Da die Entscheidung bereits gefallen ist, gibt es auch keine Fiktionswirkung mehr.

Titel: Re: einstweil. Rechtsschutz/Aussetzung der Abschiebung - Unterschied
Beitrag von letranger am 21.11.2015 um 19:54:14

Danke auch!

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.