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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Öffentliche Mittel für Aufenthaltskarte EU Inhaber https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1443456884 Beitrag begonnen von Passerati am 28.09.2015 um 18:14:44 |
Titel: Öffentliche Mittel für Aufenthaltskarte EU Inhaber Beitrag von Passerati am 28.09.2015 um 18:14:44
Hallo was für rechtliche Ansprüche haben die Inhaber dieses Aufenthaltstitels?
Insbesondere öffentliche Mittel wie z.B.Hilfe zum Lebensunterhalt,Wohngeld,Kindergeld etc. Ist es ausgeschlossen bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? |
Titel: Re: Öffentliche Mittel für Aufenthaltskarte EU Inhaber Beitrag von dgstein am 28.09.2015 um 19:36:49
Hallo Passerati,
in den ersten 5 Jahren des Aufenthaltes dürfen unangemessene Sozialleistungen nicht in Anspruch genommen werden, ansonsten droht die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. Keine unangemessenen Leistungen sind: - Kindergeld - Kinderzuschlag - Betreuungsgeld - Elterngeld - Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse - Wohngeld - Leistungen, die auf eigenen Beiträgen beruhen (z.B. ALG I) Auch ergänzende Sozialleistungen bei einem Minijob sind ok. Erst nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt und dem damit einhergehenden Erwerb des Daueraufenthaltsrechts, können jegliche Sozialleistungen unschädlich in Anspruch genommen werden. Viele Grüße dgstein |
Titel: Re: Öffentliche Mittel für Aufenthaltskarte EU Inhaber Beitrag von Passerati am 28.09.2015 um 22:49:04 dgstein schrieb am 28.09.2015 um 19:36:49:
Das bedeutet diese Leistungen,die du aufgezählt hast sind unschädlich? De Facto kann nur kein Hartz 4 in Anspruch genommen werden oder? Wie erwirbt mann das Daueraufenthaltsrecht? Auf Antrag nach 5 Jahren? |
Titel: Re: Öffentliche Mittel für Aufenthaltskarte EU Inhaber Beitrag von erne am 28.09.2015 um 23:29:51 Passerati schrieb am 28.09.2015 um 22:49:04:
http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2003_109_eg.pdf |
Titel: Re: Öffentliche Mittel für Aufenthaltskarte EU Inhaber Beitrag von dgstein am 29.09.2015 um 10:49:11
Hallo Passerati,
Passerati schrieb am 28.09.2015 um 22:49:04:
ja, genau das bedeutet es. Zitat:
Es dürfen keine Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG in Anspruch genommen werden Zitat:
Daueraufenthaltsrecht erwirbst du von Gesetzes wegen, wenn du dich fünf Jahre lang ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hast (§ 4a FreizügG/EU). Das bedeutet, du musst dich fünf Jahre lang freizügigkeitsberechtigt hier aufgehalten haben. Viele Grüße dgstein |
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