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Beitrag begonnen von Tchuipo am 22.06.2015 um 12:36:40

Titel: Freundin (schwanger) mit Freund (Asylant) zusammen ziehen
Beitrag von Tchuipo am 22.06.2015 um 12:36:40
Hallo,

meine Frage ist wohl etwas tiefgehend.. ich hoffe, ich kann es richtig erklären...

Ich bin im 6. Schwanger von einem Asylanten. Er ist seit 2 Jahren in Deutschland, wurde aber bis heute noch nicht zum Interview eingeladen.

Nun planen wir natürlich, wenn das Baby da ist, zusammen zuziehen.

Ich lebe, mit meiner 3 jährigen Tochter von Hartz4 in einer 2 Zimmerwohnung. Da ich schwanger bin, habe ich ein Anrecht auf eine größere Wohnung. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt, da meine jetzige Wohnung 2qm zu groß ist (also 2qm über der Mindestwohnfläche für 3 Personen).

Nun würde es mich interesieren, ob es möglich ist, dass der Vater meines ungeborenen Kindes, schon bevor es auf der Welt ist bei mir mit einziehen darf und wir somit keine Weiteren Hürden hätten, dass ein erneuter Antrag abgelehnt wird.
Oder müssen wir warten, bis das Kind (welches für Oktober errechnet ist) auf der Welt ist und sein Aufenthaltstitel geändert wurde?

Ich hoffe, es ist verständlich....

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
Tchuipo

Titel: Re: Freundin (schwanger) mit Freund (Asylant) zusammen ziehen
Beitrag von Tchuipo am 25.06.2015 um 21:35:53
Schubs

Titel: Re: Freundin (schwanger) mit Freund (Asylant) zusammen ziehen
Beitrag von lottchen am 26.06.2015 um 14:28:05
Hat der werdende Vater die Vaterschaft schon anerkannt? Und Du hast zugestimmt? Beim Jugendamt z.B.?

Hat er eine Wohnsitzauflage? Unter Umständen darf er gar nicht zu Dir ziehen.

Ob und inweit ein Asylbewerber in die Bedarfsgemeinschaft reinzählt weiß ich nicht. Tut mir leid. Das ist eher eine Frage des Sozialrechts. Wenn Dir hier niemand helfen kann frag das mal in einem allgemeinen Rechtsforum.

Titel: Re: Freundin (schwanger) mit Freund (Asylant) zusammen ziehen
Beitrag von grisu1000 am 27.06.2015 um 03:49:19

Tchuipo schrieb am 22.06.2015 um 12:36:40:
und sein Aufenthaltstitel geändert wurde?


Es muss sein AT nicht geändert werden. Er beantragt nach der Geburt des Kindes zusätzlich eine AE nach § 28 AufenthG zum DEU Kind. Der Asylantrag muss dazu nicht zurückgezogen werden.

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