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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Sozialleistungsbezug nach Streichung der Wohnsitzauflage §25(3) AufenthG
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Beitrag begonnen von carlacarbonara am 22.04.2015 um 13:02:41

Titel: Sozialleistungsbezug nach Streichung der Wohnsitzauflage §25(3) AufenthG
Beitrag von carlacarbonara am 22.04.2015 um 13:02:41
Liebe i4a-ler,

folgender Fall, eine Familie Mutter und Vater §25(3) AufenthG, (ein Kind mit Flüchtlingsanerkennung) haben in Göttingen gelebt und haben dort die Streichnung der Wohnsitzauflage beantragt. Nachdem genug Einkommen vorhanden war, wurde die Wohnsitzauflage gestrichen und die Familie ist nach Hamburg gezogen. Sie leben im Moment vom eigenen Einkommen, für den Zugang zu Qualifizierungsmöglichkeiten aber auch für die Befreiung der Kosten für den Integrationskurs wär ein aufstockender ALG-II-Bezug sinnvoll. Frage: Könnten sich Probleme ergeben bei der Verlängerung des Aufenthaltes aufgrund des Sozialleistunsbezug? Wäre Kinderzuschlag eine bessere Variante (Nachteil: kein Zugang zu Qualifikationen)? Über eure Einschätzung würde ich mich sehr freuen.

Titel: Re: Sozialleistungsbezug nach Streichung der Wohnsitzauflage §25(3) AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 22.04.2015 um 14:46:09
Probleme sind nicht zu erwarten, da bei 25 III die Sicherung des Lebensunterhaltes keine Rolle spielt (§ 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Es kann aber sein, dass die ABH hier wiederrum eine auf Hamburg beschränkte Wohnsitzauflage verfügt sofern bei den Eltern Abschiebehindernisse nach nat. Recht gem. 60 V oder VII AufenthG vorliegen (bei nunmehr subs. Geschützten steht eine Enscheidung über des EuGH die Zulässtigkeit solcher Auflagen).

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